Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520033/2/Br/Pe

Linz, 28.10.2002

VwSen-520033/2/Br/Pe Linz, am 28. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn PR, vom 21. Oktober 2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 2002, FE-1351/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. - wonach die Lenkberechtigung der Klasse A und B bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde - bestätigt;
  2. die im Spruchpunkt 2. aberkannte aufschiebende Wirkung der Berufung wird ebenfalls bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 8 Abs.2, 14 Abs.1, 24 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert BGBl.i Nr. 81/2002 iVm § 3 Abs.1 und 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gestützt auf § 24 Abs.1 FSG die von der BH Kirchdorf vom 30.06.1999, zu VerkR20848-99/KI, für die Kl. AB erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides am 17.10.2002 (somit ab diesem Datum) mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der wiedergegebenen Eignung, entzogen.

Ebenfalls wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung (gegen diesen Bescheid) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 9.10.2002 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet KFZ zu lenken. Die mangelnde Eignung stützt sich insbesondere auf das Ergebnis der Laboruntersuchung vom 27.9.2002, wonach derzeit keine lückenlose Abstinenz bei einem Zustand nach Alkoholentwöhnung angenommen werden kann. Der Laborbefund weist im Bereich von Gamma-GT einen erhöhten Wert auf. Sie bestätigen auch dem Amtsarzt gegenüber, daß Sie im Jahr 2000 wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen hätten. Es fehlt somit an Abstinenzbemühungen und die Möglichkeit eines kontrollierten Trinkverhaltens erscheint in Zukunft - jedenfalls ohne weitere Maßnahmen - nicht gegeben.

Für eine allenfalls befristete Wiedereignung ist Voraussetzung, daß Sie sich neuerlich in stationäre Alkoholentwöhnung begeben und eine lückenlose Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nachweisen. Dies können Sie durch Beibringung normwertiger Leberfunktionsparameter in regelmäßigen Abständen von 2 Monaten sowie einer Bestätigung der regelmäßigen Inanspruchnahme einer professionellen Alkoholnachsorgeeinrichtung. Weiters ist die Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes mit der befürwortenden Stellungnahme zum Lenken von KFZ erforderlich.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen"

2. Dagegen wendet sich die vom Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung, worin dieser Folgendes ausführt:

"Ich RP berufe gegen o.a. Bescheid, ausgefolgt

persönlich

Am 17.10.2002.

Grund: Keine Kenntnisse ihrerseits, wegen eines Krankenverlaufes meinerseits!

Meinerseits besaß ich meinen Führerschein der Klasse A/B seit 1970 ohne Unfall, auch besitze ich einen Führerschein der Klasse A/B/C/D/E (national u. International) von Staat Gambia West Afrika seit 1988.

Mit freundlichen Grüßen

RP" (unter Beifügung der e.h. Unterschrift)

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

3.1. Der Berufungswerber legte mit seinem Berufungsvorbringen nicht einmal in Ansätzen dar, womit er den amtsärztlichen Gutachten und dem verkehrspsychologischen Kalkül entgegentritt.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber laut Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels, vom 15. Mai 2002 um 21.15 Uhr einen Pkw mit auffällig geringer Geschwindigkeit (etwa 60 km/h) auf der A 25 in Richtung Suben lenkte. Eine in der Folge vorgenommene Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen AAG von 1,71 mg/l. Dies entspricht grob umgerechnet einem Blutalkoholgehalt von 3,4 Promille.

In der Folge wurden dem Berufungswerber mittels in Rechtskraft erwachsenen und auf § 7, § 24 Abs1 Z1, Z3 und Z4, § 25, § 26 Abs.2 u. 8, § 29 FSG und § 14 Abs.2 FSG-GV gestützten Mandatsbescheid vorerst die Lenkberechtigungen auf 4 Monate entzogen. Ebenfalls wurde ein Verhaltenstraining als begleitende Maßnahme und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG angeordnet.

Bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme beim Kuratorium für Verkehrssicherheit (in der Folge kurz KfV) anlässlich der Sitzung am 5.7.2002 erschien der Berufungswerber mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l, sodass laut Note des KfV vom 9.7.2002 die Nachschulung mit Blick auf § 29 Abs.4 Z3 KDV nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Mit Hinweis auf den dem Mandatsverfahren zu Grunde liegenden Alkoholisierungsgrad holte der Amtsarzt iSd § 17 Abs.1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Wege des KfV ein.

Nach umfassender Befunderhebung im Wege einer Befragung des Bw und nachfolgenden spezifischen Leistungstests am 20.8.2002, gelangte der Psychologe zur nachfolgend wiedergegebenen Befundinterpretation sowie zum zusammenfassenden Gutachten:

"Interpretation der Testbefunde zu den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen (Fn 2 im Original)

sowie Interpretation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung (Fn 3 im Original)

Das Sozialverhalten des Untersuchten war unauffällig, er wirkte um Anpassung und Kooperation bemüht.

Die Vorgeschichte weist auf ein massiv auffälliges Alkoholkonsumverhalten hin. Die Höhe der Alkoholisierung von zirka 3,4 % BAK ist per se als deutlich auffällig zu werten. Zum Erreichen solch massiver Alkoholisierungsgrade ist exzessiver Alkoholkonsum notwendig und wenn es bei solch hohen Alkoholisierungsgraden nicht zu körperlichen Reaktionen kommt, die einen Antritt der Fahrt von vornherein unmöglich erscheinen lassen, ist eine Alkoholtoleranz erkennbar, die auf oftmaligen, massivem Alkoholkonsum gründet. Vor diesem Hintergrund scheinen weder die Angaben des Untersuchten zur Trinkmenge am Delikttag realistisch, noch die als üblich angegebenen Konsumgewohnheiten, welche nicht dazu geeignet sind, eine Alkoholgewöhnung zu erklären, die für eine Trunkenheitsfahrt mit 3,4 %o notwendig ist. Da bereits in der Vergangenheit Maßnahmen zur Alkoholentwöhnung gesetzt wurden, ist von einem Rückfall in ein unkontrolliertes Konsumverhalten auszugehen.

Ein verkehrsbezogener Persönlichkeitstest (VPT 2) wurde hinreichend offen beantwortet (Skala OS) und zeigt eine ausgeglichene Persönlichkeitsstruktur. Von der Norm abweichend erscheint lediglich der Wert der Skala AS, welcher für eine hohe Frustrationstoleranz und hohe emotionale Stabilität spricht, sowie der Wert der Skala SR, welcher für eine hohe Bereitschaft zur Selbstreflexion eigenen Verhaltens steht.

Die Risikobereitschaft ist nicht erhöht (FRF, unauffällige Testwerte auf allen 3 Faktoren).

Ein Test zur Erfassung verkehrsspezifischer Einstellungen (VIP) ist nicht interpretierbar, da das Antwortverhalten bei Fragen nach konkreten Verhaltensweisen im Straßenverkehr in überdurchschnittlicher Weise an sozialer Erwünschtheit orientiert war (auffälliger Wert der diesbezüglichen Kontrollskala SE).

In einem Testverfahren für alkoholauffällige Kraftfahrer zeigt sich eine hohe Akzeptanz von Alkoholvorschriften (Skala NA), jedoch auch eine hohe subjektive Bedeutung des Alkohols für den Untersuchten (Skala AE).

Der Zusammenhang zwischen den Testbefunden und dem Verkehrsverhalten ist wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. Anmerkungen auf der Rückseite des Deckblatts).

Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind mit Ausnahme der reaktiven Dauerbelastbarkeit im wesentlichen normal ausgebildet. Deutliche Minderungen der reaktiven Belastbarkeit bei ansonsten normgerechten Leistungskennwerte weisen erfahrungsgemäß auf eine Schädigung des Leistungsverhaltens durch übermäßigen Alkoholkonsum hin.

Die intellektuelle Begabung ist im Sinne der Fragestellung ausreichend gegeben.

Im Bereich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen ist aus der Vorgeschichte ein massiv auffälliges Alkoholkonsumverhalten und eine Alkoholproblematik, die über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausgeht,zu erschließen. In den objektiven Persönlichkeitsverfahren finden sich auch Hinweise für eine hohe subjektive Bedeutung des Alkohols für den Untersuchten. Diesbezüglich bestehen beim Untersuchten deutliche Verleugnungstendenzen.

Im übrigen zeigen die objektiven Persönlichkeitsverfahren keine bedenklichen Einschränkungen, so dass von einem hinreichenden Therapieerfolg ausgegangen werden könnte, sofern sich der Untersuchte entschließt, sich neuerlich einer Alkoholgewöhnung zu unterziehen.

Da die Möglichkeit eines kontrollierten Alkoholkonsumverhalten im vorliegenden Fall auch in Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint, kann aufgrund des Fehlens von Abstinenzbemühungen derzeit keine positive Beantwortung der Eignungsfrage erfolgen.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr PR zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

"d e r z e i t n i c h t g e e i g n e t".

Bemerkung: Zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzungen wird aus psychologischer Sicht Alkoholabstinenz über den Zeitraum von zumindest 6 Monaten und eine Alkoholentwöhnung unter ärztlicher Aufsicht und Nachbetreuung empfohlen. Vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung wird die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung erschiene in diesem Fall nicht notwendig.

Unterzeichnet für die Untersuchungsstelle: Mag. WS, Verkehrspsychologe gemäß § 20 FSG-GV"

3.3. Auf Basis dieser Stellungnahme gelangte der Amtsarzt auf Grund seiner am 31.7.2002 getätigten Befundaufnahme, in der ein Alkoholdelikt aus dem Jahre 1993 hervorkam, am 9.10.2002, zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber dzt. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen A u. B nicht geeignet ist. Begründet wurde auch dieses Kalkül mit einer derzeit nicht anzunehmenden lückenlosen Abstinenz. Daher könne auf Grund des Fehlens von Abstinenzbemühungen keine positive Beurteilung der Eignungsfrage nach § 8 Abs.2 FSG erfolgen. Als Voraussetzung für eine befristete Wiedererteilung empfiehlt der Amtsarzt

Der Berufungswerber nahm am 26.9.2002 an dem sogenannten "Driver Improvement-Kurs" beim KfV teil.

3.3.1. Auf Grundlage der o.a. Gutachten wurde am 17.10.2002 der angefochtene Bescheid erlassen.

3.3.2. An diesen umfassend begründeten psychologischen und ärztlichen Gutachten vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen, wobei insbesondere der Umstand einer nicht bestehenden lückenlosen Abstinenz unter Hinweis auf die Feststellung im verkehrspsychologischen Gutachten, wonach beim Berufungswerber eine Abstinenzneigung nicht angenommen werden konnte, glaubhaft scheint. Dabei findet sich die erkennende Berufungsbehörde zur Anmerkung veranlasst, dass der Berufungswerber am 9.7.2002 nicht einmal nüchtern zum Verhaltenstraining beim KfV zu kommen in der Lage war.

Mit seinen lapidaren Berufungsausführungen, wonach sein Krankheitsverlauf der Behörde nicht bekannt wäre, muss zumindest noch als Indiz einer fehlenden Einsicht bis hin zur Realitätsverweigerung gewertet werden. Dem Berufungswerber wurde im Zuge der Erlassung des hier angefochtenen Entzugsbescheides und dessen mündlichen Verkündung offenkundig die umfassenden Untersuchungsergebnisse - so ihm diese hinsichtlich der nicht schon im Zuge der verkehrspsychologischen Untersuchung eröffnet wurden - zur Kenntnis gebracht. Im Lichte dieses Umstandes scheint das Berufungsvorbringen nicht bloß sachlich unbegründet, sondern schlechthin unverständlich.

Zur Beischaffung von zusätzlichen Beweisen sah sich der Oö. Verwaltungssenat daher nicht gehalten, weil in den vorliegenden Untersuchungsergebnissen eine umfassende und schlüssige Grundlage für die Sachentscheidung erblickt werden kann.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 14 Abs.1 FSG lautet: Personen, die von Alkohol

einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Nach § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ,,geeignet``, "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

4.2. Ausgehend von einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO hinsichtlich welcher der Berufungswerber rechtskräftig mit 1.815 Euro bestraft wurde, weil ein Alkoholgehalt der Atemluft mit fast unglaublichen 1,71 mg/l zugrunde lag, kam es hier u.a. zu einem, letztlich zu diesem Entzugsbescheid führenden, amtsärztlichen Gutachten. Der mit Mandatsbescheid ursprünglich anlassfallspezifisch ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Monaten erwuchs in Rechtskraft.

4.2.1. Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Aus § 17 Abs.3 der FSG-GV ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließt, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

Nach § 5 FSG-GV gilt ferner eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ......

schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten ....

4.3. Das hier auf Grund der Gutachten feststehende Beweisergebnis hat im Sinne der obgenannten Rechtsvorschriften zwingend zu einem Entzug der Lenkberechtigung zu führen, wobei es dem Berufungswerber obliegt, die vom Amtsarzt genannten und oben wiedergegebenen Maßnahmen zur Erreichung der Abstinenz zu ergreifen und die nachfolgenden Bestätigungen über den Erfolg dieser Behandlung zur Wiedererteilung der Lenkberechtigungen durch die entsprechenden Untersuchungen zu belegen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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