Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520036/32/Kei/Ri

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-520036/32/Kei/Ri Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F F, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H-P J, Hgasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Oktober 2002, Zl. VerkR21-157-2002-Mg/Kw, zu Recht:

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung nicht zuständig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 1 und § 6 Abs.1 AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

Die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens erfolgte vor dem 1. August 2002 - und zwar Ende Juli 2002.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Zl.VerkR21-157-2002-Mg/Li vom 30. Juli 2002 und Zl.VerkR21-157-2002-Mg/Li vom 29. Juli 2002 (Spruchpunkt IV) hingewiesen.

Da die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. August 2002 erfolgte und da vor dem 1. August 2002 das gegenständliche Verfahren anhängig war, war es dem Oö. Verwaltungssenat - um der Bestimmung des § 41 Abs.1a FSG zu entsprechen - verwehrt, über die Berufung zu entscheiden. Dies wurde bereits im Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 24. Oktober 2003, Zl.VwSen-520036/27/Kei/An, das dem Berufungswerber, der Bezirkshauptmannschaft Eferding und dem Amt der Oö. Landesregierung/Abteilung Verkehr übermittelt wurde, zum Ausdruck gebracht und trotzdem wurde der Verwaltungsakt durch die zuletzt angeführte Behörde wieder an den Oö. Verwaltungssenat zurückgeschickt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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