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VwSen-520041/2/Br/Pe

Linz, 06.11.2002

VwSen-520041/2/Br/Pe Linz, am 6. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn GR, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 2002, VerkR21-121-2002, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid - mit dem die Beibringung eines Facharztbefundes aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie binnen vier Monaten gefordert wurde - mit der Maßgabe bestätigt, dass dieses Gutachten binnen zwei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides zu erbringen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 8 Abs.1 und Abs.2, § 24 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG idF BGBl.I Nr.81/2002

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten und rechtzeitig vorher die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde (Gutachten) beizubringen: Facharztbefund für Neurologie und Psychiatrie.

Der Bescheid wurde auf § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG gestützt.

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus, dass ob der gesundheitlichen Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen Bedenken bestünden, sodass vor Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen sei (§ 24 Abs.4 FSG).

Da zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, sei das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen und die betreffende Person habe diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs.2 FSG).

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der

Aufforderung, das (amtsärztliche) Gutachten gem. § 24 Abs.4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so sei ihm gem. § 26 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen.

Die Behörde ging dabei davon aus, dass auf Grund einer Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Vöcklabruck und des Gendarmeriepostens Timelkam, Zweifel bestünden, ob der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze. Trotz Urgenz des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe der Berufungswerber bis zum heutigen Tag die für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht.

Da die Abklärung des Gesundheitszustandes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich wäre, sei die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde nunmehr bescheidmäßig anzuordnen gewesen.

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er Folgendes ausführt:

"Bei der Amtshandlung am 15.2.2002 wurde ich von Herrn H von der Städt. Sicherheitswache Vöcklabruck ungerechtfertigt derart beflegelt, dass auch ich entsprechend aufgebracht war. So hat mich der Beamte angeschrieen, ob ich leicht besoffen sei und dass ich ohnehin nicht in Vöcklabruck einkaufen brauche! Ich forderte ihn daher auf, an mir einen Alkotest vorzunehmen, was er aber nicht tat. Ich wurde dann auch zur Amtsärztin vorgeführt, die aber ebenfalls keinen Alkotest vornahm! Tatsächlich hatte ich bis 11.52 Uhr die erforderliche Parkgebühr bezahlt, wurde aber bestraft, weil ich von 10.00 - 10.40 Uhr geparkt habe. Die Füßgängerzone war damals aufgehoben und die Durchfahrt erlaubt, weil ein Umkehren vor der Einfahrt in diese Zone wegen der Bauarbeiten beim "Amadeus" nicht möglich war (Balkon wurde errichtet). Diesbezüglich lege ich entsprechende Kopien bei.

Am 5.3.2002 wollte ich beim Gendarmerieposten Timelkam gegen den Bezirkshauptmann Anzeige machen, weil dieser ein Beschwerde von mir nicht entgegengenommen hat. Konkret ging es darum, dass gegen verkehrsbehindernd aufgestellte Container an der Trattbergstraße sowohl von dem Amtsleiter der BH. als auch von Herrn D und Herrn Dr. G sowie dem Sachverständigen Ing. H nichts unternommen wurde (diese haben Fotos erhalten). Dabei möchte ich hinweisen, dass am 22.3.2001 Herr DB durch diese rechtswidrig aufgestellten Container ums Leben gekommen ist! Für eine Privateinfahrt K - wo gar keine gesetzliche Handhabe bestand - haben sie sich eingesetzt, aber diese wirklich gefährlichen Umstände hat man nicht beseitigt! Bei dieser Gelegenheit wollte ich auch anzeigen, dass der Bezirkshauptmann den Ortskanal abgenommen hat, dieser aber überhaupt nicht stimmt, es existieren keinerlei Pläne. Ich habe einen neuen Antrag innerhalb des Verbauungsplanes für Anbau, Dachboden -Nebenstiege eingebracht, es war mir dabei nicht möglich den Ortskanal einzuzeichnen, weil er in dieser Form gar nicht existiert. Ich lege dazu entsprechende Kopien bei."

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

3.1. Im Akt der Behörde erster Instanz erliegt der dieses Verfahren offenbar auslösende Bericht der Stadtpolizei Vöcklabruck und ebenso einer des Gendarmeriepostens Timelkam. Ebenfalls findet sich ein Kurzbericht des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die Verkehrsabteilung über die Notwendigkeit von fachärztlichen (Neurologie und Psychiatrie) Befunden zur Begutachtung der Voraussetzungen nach § 8 Abs.2 FSG im Akt.

Darüber hinaus ist dem Akt ein Schreiben der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg an den Berufungswerber über die Vorprüfung eines Bauvorhabens vom 24. Juli 2001 und ein mit gleichem Datum versehenes Schreiben des Berufungswerbers an diese Gemeinde beigeschlossen.

3.2. Aus dem Bericht des GP Timelkam vom 5.3.2002 geht hervor, dass Herr R (hier folglich als Berufungswerber bezeichnet) am diesem Tag um 11.45 Uhr am Gendarmerieposten erschienen sei, um gegen den Bürgermeister der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg eine Anzeige wegen Nichtgenehmigung eines Fluchtweges in seinem Haus zu erstatten. Dies, weil seine Mutter wegen dieses fehlenden Fluchtweges zu Sturz gekommen wäre.

Dem Berufungswerber sei daraufhin erklärt worden, dass es sich hierbei um kein gerichtlich strafbares Verhalten des Bürgermeisters handle. Er sei bereits beim Vorbringen seiner Darstellung aufgebracht gewesen und sei zunehmend aggressiver und renitenter geworden. Er habe folglich die Beamten als "Nazis" beschimpft, die auch Kinderschänder unterstützten. Auf Grund dieses Verhaltens, dessen Motive den Gendarmeriebeamten unklar gewesen wäre, sei Herr R abgemahnt worden. Der Berufungswerber habe jedoch davon unbeeindruckt weitergeschimpft. Dieses Verhalten sei als Tatbestand nach dem SPG (aggressives Verhalten) zu erachten gewesen. Insbesondere wegen der nicht nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers erachteten es die Gendarmeriebeamten als zweckmäßig, dessen geistige Reife für das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck überprüfen zu lassen.

3.2.1. Der für die Behörde erster Instanz entscheidungswesentliche Sachverhalt scheint insbesondere im Bericht der Stadtpolizei zu gründen. Darin wird Folgendes ausgeführt:

"Am 15.02.2002, um 11.00 Uhr, stürmte ein mir persönlich unbekannter Mann grußlos in das ho. Wachzimmer, hielt mir einen Strafzettel (BOM), wegen verbotenen Parkens am selben Tag von 10.00 bis 11.00 Uhr, auf dem Stadtplatz in Vöcklabruck vor und begann im lautest möglichen Tonfall folgende Worte zu Schreien: "Was soll der Scheiß, wollts ihr mich verarschen. Ich war Einkaufen und parkte auf dem Stadtplatz in der Fußgängerzone, weil ich nicht mehr umdrehen konnte, da durch eine Baustelle vor Kleiderbauer die Straße gesperrt war. Ich lasse mich von euch Gesindel nicht schikanieren" usw.

Er wurde daraufhin wegen seines ungestümen Benehmens mehrmals von mir abgemahnt und da dies nichts fruchtete, aus dem Wachzimmer verwiesen.

Er verließ die Dienststelle aber nicht, sondern beleidigte den durch den Lärm hinzugeeilten K.I. R mit folgenden, in wiederum lautesten Tonfall geschrienen Worten: "Schleich dich, du Trottel, such mir einen Parkplatz das ist gescheiter, du Rechtsradikaler, du Nazischwein, du Faschist, ihr seids ja narrisch" usw.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde uns bewusst, dass es sich bei dem Mann um einen psychisch schwer kranken Mann handeln musste, da sein abnormales Verhalten (er spuckte R während der heftigen Beschimpfung unabsichtlich voll in das Gesicht, beugte sich bedrohlich über ihn (durch seine Körpergröße möglich) in keine Form einer berechtigten Entrüstung passte und die Art der Aussagen (völlig realitätsfremde Argumente in Bezug auf seine Parkübertretung) keinem normalen Verhalten entsprach.

Er schrie und tobte weiter, hielt dabei einen Führerschein in seiner Hand, wies ihn jedoch auf Verlangen nicht vor und händigte ihn auch nicht aus. Er wurde demgemäß wie eine kranke Person behandelt, d.h. es wurde nicht mehr versucht, ihn über sein Unrecht zu belehren. Auch gütiges Zureden zur Besänftigung seiner Person half nichts. Er schrie mit voller Lautstärke stets Beleidigungen und wurde, da sein Verhalten keine Veränderung erfuhr, nach Kontaktaufnahme mit der stellvertretenden Amtsärztin Frau Dr. A, dieser vorgeführt.

Es handelte sich hiebei um keine Zwangsvorführung, da der Genannte, als er den Namen der BH und Amtsärztin hörte, sofort (man möchte meinen freudig) aufstand, zum Dienstwagen voreilte und bei der BH. sofort den richtigen Weg aufsuchte und im Vorraum der Amtsärztin, auf der Sanitätsabteilung stehend verweilte.

Die Beamten RI F, RI H und ich mussten mindestens eine Viertel Stunde warten, ehe sich die Amtsärztin Dr. A kurz mit mir absprach. Diese Zeit nützte der Unbekannte zu weiteren permanenten lautstarken Beleidigungen des Beamten F, den er mehrmals mit den Worten "schau nicht so blöd" und des Beamten H, den er mit den Aussagen " was schaust denn so blöd, bist du leicht ein Warmer" oder "grinse nicht so blöd, du schwule Sau" und "na, wie du blöd schaust, du warmes Arschloch" .

Schließlich wurden wir alle drei Beamte auf das Empfindlichste in Anwesenheit von weiteren Parteien durch den Mann mit den Aussagen beleidigt, indem er die z.Teil bediensteten Personen, z. Teil Privatpersonen, die uns im Vorbeigehen höflich grüßten, mit folgenden Worten anschrie: "Was grüßt ihr denn, ihr habt nichts zu grüßen, denn Schweine grüßt man nicht" (damit waren wir gemeint).

Nach der Absprache mit Frau Dr. A wurde klar, dass es sich um den allseits amtsbekannten (nur uns war er unbekannt) GR, handelt. Frau Dr. A erfuhr, dass ihn Herr Dr. G, Leiter der Verkehrsabteilung kennt und verständigte diesen, zu kommen.

Herr Dr.G redete dem Mann gut zu, gab ihm sämtliche Namen der anwesenden Beamten und des Bürgermeisters zur Beschwerdeführung, sowie R es verlangte. Daraufhin konnte R, ohne einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt zu werden, im Besitze seines Führerscheines und in seinem erregten Zustand, die Bezirksverwaltungsbehörde verlassen und fuhr vermutlich mit seinem Pkw. weg, obwohl er aufgrund seines Zustandes kein Fahrzeug hätte lenken dürfen. Eine Unterbindung der Wegfahrt durch die ho. Organe verlief negativ, da er mitsamt seinem Fahrzeug nicht mehr gesichtet werden konnte.

Es ergeht somit an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - zuständige Abteilungen der dringende Antrag auf:

a) amtsärztliche Untersuchung des GR, ob die geistige Eignung des Genannten in Bezug auf § 58/1 StVO. 1960 zum Lenken eines KFZ. gegeben ist und

b) Zuführung einer psychiatrischen Untersuchung (Behandlung) des Herrn GR, auf Abklärung seiner grundsätzlichen Zurechnungsfähigkeit, verbunden mit der Rechtsverantwortlichkeit im Zusammenhang mit einer Gesetzesübertretung und begründe dies wie folgt:

Der Verdacht auf Psychose bei obgenannter Person wird durch folgende Syndrome, die offensichtlich zu Tage traten, erhärtet und zwar:

1. Abnormales Verhalten durch Bezugsverlust zur Realität, infolgedessen

2. massive Abwehr jeder Schuldzuweisung, fühlt sich stets im Recht und weist automatisch jeder anderen Bezugsperson die Schuld zu.

3. Steter Erregungszustand, beschleunigte, auf äußerste Lautstärke geführte Sprache, schwer oder gar nicht zu unterbrechen.

4. Dauernd anhaltende aggressive Streitsucht, wobei man das Gefühl hat, diese Aggression wird jeden Moment überkippen und in Tätlichkeiten ausarten.

Im konkreten Fall scheint es sich bei Herrn GR um eine wandelnde Zeitbombe zu handeln, da jeder kleine unliebsame Zwischenfall ihn explodieren lassen kann. Speziell im Straßenverkehr sind derartige neg. Bezugspunkte unvermeidlich und Jedermann könnte durch ihn zu Schaden kommen.

Wie eine Anfrage bei dem Gend. Kollegen A.I. H des GP Vöbruck ergab, wohne dieser in mittelbarer Nähe des R. Die Nachbarschaft des Bezeichneten leide angeblich seit längerer Zeit unter den verbalen Attaken des Genannten.

Verschiedenen Abteilungen der BH Vöcklabruck ist er durch Beleidigungen ebenfalls nicht unbekannt.

Abschließend muss angenommen werden, dass Herr GR eine abstrakte Gefahr im Straßenverkehr darstellt, solange er als Lenker eines Fahrzeuges daran teilnehmen darf.

Personaldaten: RG.

Vermögensverhältnisse: Unbekannt.

Im Falle eines neg. ärztlichen Gutachtens (volle Zurechnungsfähigkeit) behält sich die Stadtgemeinde Vöcklabruck in Bezug auf § 115/1 StGB rechtliche Schritte vor.

Feststellung: Die dieser Amtshandlung beiwohnenden Beamten R.I.F, R.I. H, A.I.H und K.I.R, verhielten sich äußerst objektiv und mit tunlichster Schonung des R. Es wurden keinerlei provokante Äußerungen durch die Beamten, weder auf der ho. Dienststelle, noch im Sanitätsbereich der BH. Vöcklabruck geäußert, die R provoziert hätten.

Alkoholgeruch wurde bei R nicht wahrgenommen!"

3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat folgt dieser im Ergebnis unstrittigen Aktenlage. Dieser tritt selbst der Berufungswerber in seinen Berufungsausführungen zumindest nicht inhaltlich entgegen. Seine Ausführungen lassen keinen Bezug zum gegenständlichen Auftrag - nämlich der Beibringung entsprechender fachärztlicher Gutachten - erkennen. Vielmehr nimmt der Berufungswerber im Detail zu "Nebenschauplätzen" Stellung und scheint damit sein zu diesem Untersuchungsauftrag führendes Verhalten erklären oder rechtfertigen zu wollen. Wenn er weiter ausführt, er habe am 5.3.2002 am Gendarmerieposten Timelkam gegen den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Anzeige erstatten wollen, weil dieser eine Beschwerde von ihm nicht entgegen genommen habe, lässt dies, ebenso wie die im gleichen Absatz getätigten Ausführungen zu der ihm versagten Bauangelegenheit, keinen sachlichen Bezug zum gegenständlichen Verfahren erkennen.

Keine Anhaltspunkte für Zweifel vermögen jedoch an den sich aus der Aktenlage umschriebenen Verhaltensweisen des Berufungswerbers und deren Qualifizierung seitens der Behörde erster Instanz erblickt werden. Ohne einem entsprechenden Untersuchungsergebnis vorzugreifen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine einem solchen Verhalten dahinter liegende Geisteshaltung zumindest berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen - psychischen - Eignung als Lenker eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Verkehr teilzuhaben begründet. In diesem Punkt teilt auch der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die Einschätzung der Behörde erster Instanz vollumfänglich, wonach eine entsprechende ärztliche Abklärung wohl dringend geboten ist.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 8 Abs.1 und 2 FSG lautet:

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die

Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen."

Der § 24 Abs.4 FSG besagt Folgendes:

"5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

4.1. Es ist der oben wiedergegebenen Rechtslage und der daraus resultierenden gesetzgeberischen Intention nur unschwer ableitbar, dass die sich aus der Aktenlage ergebenden Verhaltensweisen des Berufungswerbers, der sich offenbar im Zusammenhang mit nicht in seinem Sinn verlaufende Behördenhandlungen, mit hoch emotionalen und aggressiven Schimpftiraden gegenüber Behördenorganen reagiert, einer entsprechenden fachmedizinischen Abklärung bedarf. Letztlich tritt der Berufungswerber dieser Aufforderung mit seinen Berufungsausführungen auch nicht entgegen. Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern dem Berufungswerber die Beibringung des Facharztbefundes nicht zuzumuten sein sollte. Es scheint nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Berufungswerbers selbst, jene Umstände abzuklären, die zu diesen selbst aus der Sicht eines fachmedizinischen Laien als ungewöhnlich zu bezeichnenden Verhaltensweisen im sozialen Umfeld führen. In diesem Zusammenhang stellt sich die fachmedizinisch abzuklärende berechtigte Frage, ob die hinter derart auffälligen Verhaltensweisen zu vermutende Sinneshaltung nicht auch im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Eine allenfalls erforderliche medizinische Abhilfe scheint daher nicht zuletzt auch im Interesse des Berufungswerbers selbst zu liegen.

Der Berufung muss daher angesichts dieser klaren Fakten- und Rechtslage ein Erfolg versagt bleiben.

Gesondert hingewiesen wird an dieser Stelle, dass dem Berufungswerber im Falle der Nichtbefolgung der mit diesem Berufungsbescheid bestätigten Anordnung, nämlich der Beibringung eines Facharztbefundes aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides, die Lenkberechtigung gemäß der zwingenden Rechtslage unverzüglich entzogen werden müsste.

Die Verkürzung des Zeitrahmens scheint in Ansehung der Dringlichkeit der Sache geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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