Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103471/7/Br

Linz, 31.12.1996

VwSen-103471/7/Br Linz, am 31. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 7. Dezember 1995, Zl.: VerkR96-6239-1995, wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 31.12.1994 gegen 02.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der O von O in Richtung L, bis Strkm 2,820, gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde wertete das Ergebnis der Blutuntersuchung, welche 1,13 Promille ergeben habe, als Grundlage für diese Bestrafung.

2.1. In der fristgerecht erhobenen Berufung berief sich der Berufungswerber u.a. auch auf das im sogenannten "Gradingerurteil" [gemeint des EGMR v. 23.10.1995, Z 33/1994/480/562, Serie A/328] ausgesprochene Doppelbestrafungsverbot.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Weil sich die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses angesichts der auf diesen Fall bezogen geänderten Rechtslage aus dem Akt ergibt, konnte hier die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlaß dieser Berufung das im § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960, nämlich durch das im ausdrücklichen Ausschluß der Subsidiaritätsklausel bei Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960, normierte Doppelbestrafungsgebot, wobei diese Bestimmung "als lex spezialis primär zur Anwendung gelangt" beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs.1 B-VG angeregt.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 5.

Dezember 1996, G 86/96, die Wortfolge in § 99 Abs.6 lit.c "in Abs.2, 3 oder 4 bezeichnete" als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Der Berufungswerber wurde im Zusammenhang mit der auch hier verfahrensgegenständlichen Lenkereigenschaft vom BG M GZ: 1 U 25/95 am 16. März 1995 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung hinsichtlich dreier namentlich genannter Personen nach § 88 Abs.1 u.3 (§81 Z2 StGB) für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht erachtete den Berufungswerber für schuldig, sich vor dieser Fahrt, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl er vorher (ge)sehen habe bzw. habe können, daß ihm die Lenkung eines Fahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Diese Bestrafung erwuchs am 15. April 1995 in Rechtskraft.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 99 Abs.6 lit.c lautet in der hier als Anlaßfall anzuwendenden Form:

"Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht".........

6.2. Weil dies angesichts der bezughabenden strafgerichtlichen Verurteilung hier der Fall ist, ist dem Berufungswerber diese Tat nicht (mehr) als Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Es war daher mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen. Ein Eingehen auf sein weiteres Berufungsvorbringen erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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