Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520052/5/Sch/Rd

Linz, 10.01.2003

 

 

 VwSen-520052/5/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 13. November 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Oktober 2002, VerkR21-704-2001, wegen der Aufforderung zur Beibringung eines Befundes zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2002, VerkR21-704-2001, Frau H, gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens den erforderlichen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 30. Oktober 2002 beim Postamt A hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. November 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. November 2002 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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