Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520059/7/Sch/Rd

Linz, 12.03.2003

 

 

 VwSen-520059/7/Sch/Rd Linz, am 12. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau JH vom 20. November 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2002, VerkR20-4572-2002/LL, wegen Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2002, VerkR20-4572-2002/LL, wurde Frau JH, die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 29. Oktober 2003 unter der Auflage der Benützung einer Sehhilfe in Form von Brillen sowie der zeitlichen Einschränkung des Lenkens von Kraftfahrzeugen während des Tageslichtes erteilt.

 

Weiters wurde angeordnet, dass anlässlich der Nachuntersuchung in einem Jahr bei der Behörde ein internistischer Befund und ein Augenfacharztbefund vorzulegen seien.

 

2. Gegen die Befristung und implizit auch gegen die erwähnte Vorschreibung der Nachuntersuchung und Befundvorlage hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin unter Diabetes mellitus leidet.

Gemäß § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Aufgrund des entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens hat die Erstbehörde die beantragte Lenkberechtigung erteilt, allerdings auch die oa Befristung und Auflagen verfügt.

 

In der primär gegen die Befristung der Lenkberechtigung gerichteten Berufung wird vorgebracht, dass selbige aufgrund des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin nicht mehr erforderlich wäre. Zum Belegen des Vorbringens wurden Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie sowie für Innere Medizin und der Augenabteilung des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vorgelegt. Gemäß diesen Stellungnahmen bestehe kein Einwand gegen eine Verlängerung der Lenkberechtigung bzw bestehe derzeit keine Einschränkung für das Belassen der Lenkberechtigung. Auch die befürwortende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde beigefügt.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zur Abklärung des Sachverhaltes aus medizinischer Sicht das Gutachten einer Amtsärztin eingeholt, die schlüssig begründet ausführt, dass ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt, welcher eine mehr oder weniger stark fortschreitende Augenerkrankung bei bestehender Grunderkrankung bewirkt. Dieser ist laut Amtsärztin auf jeden Fall kontrollbedürftig und ist deshalb unbedingt eine Befristung der Lenkberechtigung samt Auflage der Vorlage regelmäßiger fachärztlicher Befunde erforderlich.

 

Die Berufungswerberin hat zu diesem Gutachten trotz Einladung keine Stellungnahme abgegeben.

 

Angesichts der gegebenen Sachlage konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die von der Erstbehörde verfügte Befristung samt der Auflage, vor einer Verlängerung der Lenkberechtigung entsprechende fachärztliche Befunde vorzulegen, ist mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit und dass in diesem Sinne behördlicherseits vorgesorgt wird, nur gesundheitlich geeigneten Personen als Fahrzeuglenker zur Teilnahme am Straßenverkehr zuzulassen, geboten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 27,40 Euro angefallen (Eingabe samt 4 Beilagen).

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 
 

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