Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520061/2/Sch/Rd

Linz, 16.12.2002

VwSen-520061/2/Sch/Rd Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 28. November 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. November 2002, VerkR20-1648-2001, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 4 Abs.3 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 4 Abs.3 FSG angeordnet, dass Frau H, innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides sich einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten - und namentlich erwähnten - Stelle zu unterziehen habe.

2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Nichtanhalten nach einem verursachten Verkehrsunfall) bestraft worden sei. Zumal die Berufungswerberin unbestrittenerweise Besitzerin einer Lenkberechtigung noch innerhalb der Probezeit ist, hat die Behörde die erwähnte Nachschulung angeordnet. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und der Verfahrensakt der Behörde vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

3. Die Berufungsbehörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes ist hiebei abzuwarten.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, sohin jenes Delikt, weswegen die Berufungswerberin mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom 10. September 2002, VerkR96-4334-2002, bestraft worden ist.

Aus der zitierten Bestimmung erhellt, dass es nicht in der Disposition einer Behörde liegt, ob einem Probeführerscheininhaber bei Begehung eines relevanten schweren Verstoßes eine Nachschulung angeordnet wird oder nicht. Das Gesetz verpflichtet vielmehr eine Behörde hiezu und kann diese daher von der Nachschulung keinesfalls absehen, ohne gegen § 4 Abs.3 FSG zu verstoßen.

Wenngleich durchaus nachvollzogen werden kann, dass die Berufungswerberin den von ihr verursachten Sachschaden als geringfügig ansieht, stellt das Gesetz darauf aber nicht ab, vielmehr bestehen die Unfallpflichten für jeden Beteiligten, unabhängig vom Verschulden und der Höhe des angerichteten Schadens. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Probeführerscheinbesitzer das Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall als so gravierend erachtet, dass damit zwingend eine Nachschulung verbunden ist. Auch wenn die Berufungswerberin den gegenständlichen Verkehrsunfall angesichts der behaupteten geringen Schadenshöhe sohin als unbedeutend abtut, ändert dies nichts daran, dass das Nichtanhalten nach dem Unfall ein schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs.6 FSG ist.

Zumal sohin dem angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet - die unzutreffende Namenszitierung einer Fahrschule im Spruch ist diesbezüglich ohne Bedeutung -, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

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