Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520062/2/Kei/An

Linz, 06.02.2003

 

 

 VwSen-520062/2/Kei/An Linz, am 6. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K G, S, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. November 2002, Zl. VerkR21-623-2002/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Zweimal wird statt "BGBl. Nr. 120/1997" jeweils gesetzt "BGBl. I Nr. 120/1997".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn G K wird die von der BH Linz-Land am 09.05.1988 unter Zahl Ge-70/85-1988 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG. BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Es wird ausgesprochen, dass für den Zeitraum von -6- Monaten beginnend ab 07.09.2002 die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 2, 26 Abs. 1 Ziff.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Aufgrund der Tatsache, daß ich noch kein Vergehen solcher oder ähnlicher Art begangen habe, und diesen Fehler zutiefst bedaure, scheint es mir unklar, eine Strafe in diesem Ausmaß zu erhalten.

In Anbetracht dessen, daß für meinen zu 100 % behinderter Sohn (spastisch gelähmt, schwerer Epileptiker, 2 1/2 Jahre) regelmäßig Fahrten zu Ärzten, Therapien,.... anfallen, welche meine Frau nicht immer alleine tätigen kann, wäre für mich der Besitz des Führerscheines sehr wichtig.

Ich bitte daher um Nachsicht des Strafausmaßes und danke im voraus für die positive Erledigung."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

4.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw fuhr am 7. September 2002 um ca. 15.00 Uhr als Lenker mit dem Pkw mit dem Kennzeichen in L auf der J mit einer Geschwindigkeit von mindestens ca. 30 km/h. In diesem Zusammenhang missachtete er den Vorrang des Kfz mit dem Kennzeichen, das von M T auf der L gelenkt wurde und es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Kfz.

Am 7. September 2002 erfolgte eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Bw, der folgende Werte ergab: 0,43 mg/l um 15.46 Uhr und 0,43 mg/l um 15.48 Uhr.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen. Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde von einem Wert von 0,43 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen. Der Bw ist im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von mindestens ca. 30 km/h als Lenker gefahren und hat dem Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen den Vorrang genommen.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 6 Monaten ist angemessen und erforderlich. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt das Ausmaß der gegenständlichen Alkoholisierung.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die familiären Verhältnisse:

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142 = ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur uva.).

 

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine "Strafe":

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern (s. VwGH vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107 = ZfVB 1999/6/2147; VfGH vom 26. Februar 1999, Zl. B 544/97-Pkt. II/2.5 jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen; VwGH vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0341 mit Vorjudikatur, VwGH vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084 mit Vorjudikatur uva. Erkenntnisse).

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (s. VwGH vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252 uva. Erkenntnisse).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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