Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520063/8/Fra/Ka

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-520063/8/Fra/Ka Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.2002, VerkR20-2026-2002/FR, betreffend Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG iZm § 8 FSG iVm §§ 3 Abs.1 und 6 Abs.1 FSG-GV
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) eine bis 21.11.2003 befristete Lenkberechtigung mit eingeschränkter Nachtfahrtberechtigung erteilt.

 

2. Gegen die Befristung dieser Lenkberechtigung hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben, über die der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 hat das ärztliche Gutachten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund .........Z2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder das er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen entzieht, "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ......

3. ausreichend frei von Behinderungen ist.

 

Gemäß § 6 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: ........

6. mangelhaftes Sehvermögen.

 

2.2. Dem Bw wurde die am 18.9.2000 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zum 18.9.2005 erteilt. Am 24.9.2002 stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Nachtfahrtverbotes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihm die oa Lenkberechtigungen bis 21.11.2003 befristet. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, diese Befristung sei ihm unbegreiflich. Seiner Meinung nach liege kein Grund für diese Maßnahme vor. Der Bw weist daraufhin, dass, wenn das "totale Nachtfahrtverbot" nicht geändert worden wäre, er die "Taglenkberechtigung" bis zum Jahre 2005 hätte. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daher die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde ersucht, eine Begründung dafür zu liefern, weshalb die nunmehr wesentlich kürzere Befristung der Lenkberechtigung erforderlich erscheint und ob diese im Zusammenhang mit dem angestrengteren Sehen bei Nachtfahrten zusammenhängt. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte, auch dazu Stellung zu nehmen, ob, falls der Bw auf die Nachtfahrtberechtigung verzichten würde, wiederum eine Befristung bis September 2005 vertretbar wäre. Die Amtsärztin Frau Dr. Ü, die das dem Bescheid zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 14.11.2002 erstellt hatte, gab zum Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates folgende Stellungnahme ab:

 

" Beurteilungskriterien: Die Netzhaut verfügt über 2 Arten von lichtempfindlichen Zellen: Die Zapfen und Stäbchen. Die Stäbchen sind etwa 500 mal lichtempfindlicher als die Zapfen und für das Sehvermögen bei Dämmerung und Nacht verantwortlich. Daher ist für das Dämmerungssehen immer ein Wechsel vom Zapfensehen auf das Stäbchensehen erforderlich. Für das Tagessehen ist ein Wechsel vom Stäbchensehen auf das Zapfensehen erforderlich. Diese Vorgänge werden als Adaptation und Readaption bezeichnet.

Davon abzugrenzen ist die Blendungsempfindlichkeit, die die Fähigkeit der raschen Anpassung an unterschiedliche Lichtverhältnisse beschreibt. Da die Netzhaut auf eine geringe Leuchtdichte eingestellt ist, kommt es durch das Scheinwerferlicht entgegenkommender Fahrzeuge und bei intensiver Sonnenstrahlung zu einer Visusverminderung (Verminderung der Sehschärfe). Daher ist die Fähigkeit des Auges zur schnellen Adaptation und Readaptation entscheidend für die Fahrtauglichkeit bei Nacht.

Diese Vorgänge werden bei der Führerscheinuntersuchung mit dem Nyktometer geprüft, weil bei herabgesetzter Sehschärfe und Katarakt das Dämmerungssehen nach dem 50. Lebensjahr nachlässt.

 

Begründung: Bei Herrn L war zwar das Dämmerungssehen nach erfolgter Adaptation noch normal. Es wurde aber eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit mit herabgesetzter Adaptations- und Readaptationsgeschwindigkeit festgestellt. Da es sich um einen fortschreitenden Alterungsprozess des Auges bei hochgradiger Kurzsichtigkeit handelt, ist durch die Aufhebung des Dämmerungssehens eine engmaschigere Kontrolluntersuchung in einem Jahr erforderlich."

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Frau Dr. GH gab ergänzend dazu folgende Stellungnahme ab:

 

"Die unterzeichnende Amtsärztin erstellte am 18.09.2000 ein Gutachten nach § 8 FSG, in dem (bei damals vollständig pathologischen Dämmerungssehen) eine Befristung von 5 Jahren für ausreichend erachtet wurde. Dieser Befristungszeitraum ergab sich auf Grund der augenfachärztlichen Stellungnahme und der Tatsache, dass gegenüber der Voruntersuchung keine wesentliche Verschlechterungstendenz des Visus festgestellt wurde.

Hinsichtlich Visus konnte lt. augenfachärztlicher Stellungnahme nach Versorgung beider Augen nach Cataractoperation mit harten Kontaktlinsen eine leichte Visusverbesserung erreicht werden. Eine wesentliche Verschlechterungstendenz

hinsichtlich Visus (ohne Berücksichtigung des Dämmerungssehens) ist weiterhin nicht anzunehmen.

Es wäre somit zur Fragestellung, falls der Berufungswerber auf die Nachtfahrberechtigung verzichten würde, eine Befristung bis 2005 aus medizinischer Sicht ausreichend."

Da nunmehr schlüssige gutachtliche Stellungnahmen zur angefochtenen Befristung vorliegen, war im Hinblick darauf, dass auch der Bw gegen diese Ergänzungsgutachten inhaltlich nichts vorbrachte und er auch seinen ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Nachtfahrtverbotes aufrecht erhielt, sohin auf die ihm unter Auflagen und Einschränkungen erteilte Nachtfahrtberechtigung nicht verzichtete, spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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