Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520064/2/Kei/An

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-520064/2/Kei/An Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des V K, R, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2002, Zl. VerkR21-780-2002/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "§ 24 Abs.1" wird gesetzt "§ 24 Abs.1 Z.1", zweimal wird

statt "BGBl. Nr. 120/1997" jeweils gesetzt "BGBl. I Nr. 120/1997",

statt "gerechnet der Zustellung" wird gesetzt "gerechnet ab der Zustellung".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Mit sofortiger Wirkung wird Ihnen die von der BH Linz-Land am 6.03.1987 unter Zahl Ka-68/143-1987 für die Klassen A und B

Aktueller FS: BH Linz-Land, VR-1202/1108/1990 vom 19.04.1990 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

2. Gleichzeitig wird die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt, gerechnet der Zustellung dieses Bescheides, das ist der 15.11.2002.

 

Rechtsgrundlage:

§ 25 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich bin mir bewußt, daß das Lenken eines Fahrzeuges im betrunkenen Zustand lebensgefährlich und verantwortungslos ist. Darum habe ich mir fest vorgenommen dies nie wieder zu machen. Ich weiß auch, daß Alkohol keine Probleme löst und ich auch ohne Alkoholkonsum auskomme."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

4.2. Dem Gutachten der Dr. Ü, der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2002, Zl. San20-5-254-2002/Üb, das schlüssig ist, ist u.a. zu entnehmen, dass der Bw derzeit nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist, dass die Alkoholabstinenz derzeit noch zu kurz ist, um von einer nachhaltigen Änderung der Trinkgewohnheiten sprechen zu können, dass es in der Anamnese immer wieder zu Trunkenheitsfahrten kam, dass der hohe Alkoholspiegel für eine starke Alkoholgewöhnung spricht und dass sich in der verkehrspsychologischen Stellungnahme auch ein erhöhtes Risikopotential findet.

Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens und der §§ 3 Abs.1 Z.3, 24 Abs.1 Z.1 und 25 Abs.2 FSG war der Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Bescheides keine Folge zu geben.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde rechtmäßig entschieden. Diesbezüglich wird auf die Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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