Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520066/15/Bi/Be

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-520066/15/Bi/Be Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch RA Dr. P, vom 28. November 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 20. November 2002, VerkR21-534-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings sowie Anordnung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen und eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw)

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. November 2002.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es seien verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen angewendet worden, die er im Einzelnen darlegt.

Auf dieser Grundlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art.129a Abs.3 iVm Art.89 Abs.2 und Art.140 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, § 26 Abs.2 FSG, in eventu § 24 Abs.3 Z5 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002 als verfassungswidrig aufzuheben und weiters § 11 Z1 Nachschulungsverordnung, FSG-NV, BGBl. II Nr.357/2002, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 203, G 373/02-9, V 63/02-9, G 382/02-14, V 92/02-14, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen und den genannten Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht

mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.


Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Untersuchung nachzuweisen.

 

Der Bw wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 16. Dezember 2002, VerkR96-8471-2002/Ro, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Er wurde schuldig erkannt, am 27. Oktober 2002 um 2.14 Uhr den Pkw BR im Gemeindegebiet Lochen auf der Lochener Landesstraße L1043 in Fahrtrichtung Babenham gelenkt und sich am 27. Oktober 2002 um 2.34 Uhr bei km 6.000 der L1043 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er hat laut Messprotokoll insgesamt sechs Blasversuche absolviert, jedoch 5-mal wegen zu kurzer Blaszeit und einmal wegen unkorrekter Atmung kein gültiges Messergebnis erzielt, sodass der Meldungsleger RI Anglberger die Amtshandlung um 2.35 Uhr für beendet erklärte und dem Bw den Führerschein vorläufig abnahm.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 20. Dezember 2002 an den rechtsfreundlichen Vertreter.

 

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.


Die festgesetzte Entziehungsdauer von 4 Monaten entspricht der Mindestentziehungsdauer gemäß der Bestimmung des § 26 Abs.4 FSG, wobei es der Verfassungsgerichtshof laut dem Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 373/02-9, V 63/02-9, G 382/02-14, V 92/02-14, aus verfassungsrechtlicher Sicht für unbedenklich hält, wenn der Gesetzgeber auf Grund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.

 

Die Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker ist gemäß § 24 Abs.3 FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ebenso zwingend vorgesehen wie die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, hat der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 11. April 2000, 99/11/228, im Hinblick auf ein eventuell mangelndes Angebot an Kursplätzen nicht als verfassungswidrig erkannt. Die konkret dem Bw erwachsenden Kosten des Einstellungs- und Verhaltenstrainings sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge entspricht der zitierten gesetzlichen Grundlage.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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