Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520067/5 /Bi/Be

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-520067/5 /Bi/Be Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau J, vertreten durch Ea BwH K, vom 6. November 2002 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 31. Oktober 2002, Zl 01468/VA/F/2002, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 1. Oktober 2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B gemäß §§ 3 Abs.1 Z2 und 7 FSG abgewiesen.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. September 2001 wegen Vergehens der Bandenbildung und des Verbrechens des schweren und gewerbsmässigen Diebstahls, teils als Mitglied einer Bande, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde. Nach Auffassung der Erstinstanz würden die Straftaten darauf hinweisen, dass die Bw nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen würden durch die von ihr begangenen Straftaten, insbesondere durch die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wesentlich erleichtert werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bw nicht verkehrszuverlässig sei und auch in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden würde.

    Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 31. Oktober 2002.

     

    2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

     

  3. In der Berufung wenden die Bw und ihre Bewährungshelferin ein, die Bw sei Restaurantfachfrau im Schwechaterhof im 2. Lehrjahr und ihre Arbeitszeit ende um 24.00 Uhr, also zu einer Zeit, in der keine Möglichkeit bestehe, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause zu gelangen. Es sei auch ihrer Familie unzumutbar, sie abzuholen. Die Bewährungshelferin bestätigt, ihre Klientin habe seit der Verurteilung im Jahr 2001 eine sehr positive Veränderung durchgemacht und komme der Schadenswiedergutmachung konsequent nach.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass die Bw mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. September 2001, 10 Hv 1020/01z, wegen § 278 Abs.1 StGB und in 40 Fällen gemäß §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 130 1. und 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde, wobei der Vollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und die Bw außer den Kosten des Verfahrens auch höhere Geldbeträge an verschiedene Privatbeteiligte zu leisten hat.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

 

 

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat ... Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Der Bw wurde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO rechtskräftig bestraft, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l zugrundegelegt wurde. Zur Wertung dieser als bestimmte Tatsache geltenden Übertretung ist zu sagen, dass allein aus dem Umstand, dass der zweifellos durch Alkohol beeinträchtigte Bw schlafend in einem abgestellten Pkw, bei dem der Motor lief, vorgefunden wurde, noch nicht zwingend auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu schließen ist, dass eine Entzugsdauer von 17 Monaten gerechtfertigt wäre. Der Bw hat laut den vorliegenden Akten im Jahr 2001 - nach einem insgesamt zwei Jahre dauernden Entzug der Lenkberechtigung, die deren Erlöschen zur Folge hatte - eine neue Lenkberechtigung erworben, wobei ihm im Rahmen der Ausbildung bewusst werden musste, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Er weist aus dem Jahr 1998 zwei Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf; jedoch hat er im gegenständlichen Fall kein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und allein die Inbetriebnahme eines abgestellten Kfz in diesem Zustand, ohne jeden Anhaltspunkt dafür, dass er es in weiterer Folge tatsächlich auch gelenkt hätte, ist hinsichtlich der Verwerflichkeit in keiner Weise mit derjenigen eines tatsächlichen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem solchen Zustand vergleichbar. Die Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate war im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechtfertigt.

 

zu II.:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Im gegenständlichen Fall war auf der Grundlage der obigen Überlegungen zur Inbetriebnahme eines abgestellten Kraftfahrzeuges ohne die erweisbare Absicht, es tatsächlich zu lenken, davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw im Hinblick auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht anders zu beurteilen ist, als im Spruchteil I., bezogen auf Kraftfahrzeuge der Klassen A und B, ausgeführt wurde. Die mit dem Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbundene abstrakte Gefahr ist ähnlich zu sehen wie bei einem Pkw. Aus diesem Grund waren die oben genannten Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw auch auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auszudehnen, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch der Grund für das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als gegeben erachtet wird.

Die Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw sind auf das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen deshalb nicht übertragbar, weil der Bw durch sein Verhalten im in Rede stehenden Fall kein Verhalten gesetzt hat, das auf derart schwere charakterliche Mängel schließen ließe, die einen ausdrücklichen Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern bzw Invalidenkraftfahrzeugen rechtfertigen.

 

zu III.:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ...

Analog zur Bestimmung des § 17 Abs.1 Z2 FSG-Gesundheitsverordnung, wonach die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle dann zu verlangen ist, wenn der Bewerber um die Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall deshalb kein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Bw vor Ablauf der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs.4 erforderlich, weil das Schlafen in einem - wenn auch mit laufendem Motor - abgestellten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wohl nicht einen (grundsätzlichen) Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach sich zieht. lafenin einem abgestellten Pkw

 

Abgesehen davon wurde dem Bw die Lenkberechtigung ohnehin befristet erteilt und ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz im Hinblick auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung, insbesondere im Hinblick auf Alkohol, geprüft und die gesundheitliche Eignung für gegeben erachtet wurde, wobei weiters die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, dass der Bw ohnehin alle sechs Monate entsprechende Befunde ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs.3 letzter Satz FSG-Gesundheitsverordnung beizubringen hat. Er hat offenbar auch bisher seit der Erteilung der Lenkberechtigung die von ihm verlangten Befunde beigebracht, die nicht für mangelnde gesundheitliche Eignung gesprochen haben. Der von der Erstinstanz nunmehr lediglich auf Grund dieses Vorfalls geäußerte Verdacht auf eine Alkoholkrankheit - die Lenkberechtigung wurde nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit - bietet keinen ausreichenden Anlass für die zusätzliche Vorschreibung einer außerhalb der ohnehin alle sechs Monate vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung.

 

zu IV.:

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Ma. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Entziehung der LB, Inbetriebnahme eines Kfz mit 0,46 mg/l AAG., Entziehungsdauer 6 Monate, keine amtsärztliche Untersuchung, Lenkverbot für vierrädrige leicht Kfz,

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