Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520069/13/Bi/Be

Linz, 01.06.2003

 

 

 VwSen-520069/13/Bi/Be Linz, am 1. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K W, vom 9. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. Dezember 2002, F 5963/2002, wegen Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 5 Abs.5 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. F 5963/2002, dem Berufungswerber (Bw) für die Klassen A, B erteilten Lenkberechtigung bis 5. Dezember 2005 befristet und die Auflage erteilt, dass sich der Bw spätestens bis zum 5. Dezember 2005 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen habe: Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Herzecho.

Eine speziell auf den Bw bezogene Begründung ist dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wurde lediglich auf die oben angeführten Bestimmungen des FSG hingewiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung






zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67a AVG).

2. Der Bw begründet das Rechtsmittel damit, nach dem Untersuchungstermin bei
Dr. H habe ihm dieser mitgeteilt, dass er ihm auf Grund seiner Herzerkrankung 1998 (Setzen eines Stent) die Lenkberechtigung nur mehr befristet zuweisen könne.

Er habe seit 1998 keinerlei Beschwerden mehr deswegen und seine Fitness sei durch Ausdauersportarten in regelmäßiger Form gewährleistet; er sehe keinen Anlass mehr für die Befristung. Er sei jederzeit bereit, Atteste vorzulegen, und biete auch persönliche Kontrolle an.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie nämlich Einholung der amtsärztlichen Sachverständigengutachten Dris W vom 21. Jänner 2003, San-233139/1-2003-Wim/Du, und vom 23. April 2003, San-233139/3-203-Wim/Kir, auf der Grundlage des vom Bw vorgelegten Gutachtens Dris M, FA für Innere Medizin (Kardiologie) vom 2. April 2003.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw im Jahr 1985 eine Lenkberechtigung der Klassen A und B erworben hat, die ihm jedoch wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,78 %o BAG) für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde; weiters wurde die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings und einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 28. September 2001 war der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "derzeit nicht geeignet", wobei eine neuerliche Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bei nachweislicher Alkoholkarenz frühestens nach Ablauf von sechs Monaten empfohlen wurde. Jedoch bereits laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des INFAR-Institutes vom
29. November 2001 wurde dem Bw eine bedingte Eignung zum Lenken von Kfz der Klassen A und B attestiert, wobei eine Befristung auf ein Jahr empfohlen wurde.

Nach der dem vorliegenden Verfahrensakt angeschlossenen Stellungnahme
Dris M, FA für Innere Medizin (Kardiologie), vom 19. Dezember 2001 besteht beim Bw der Zustand nach Koronarintervention (LAD-Stent 1998) und ein metabolisches Syndrom, wobei auf Grund der "derzeit" günstigen koronaren Belastungstoleranz unter Beibehaltung der Blutdruckselbstkontrollen und der medikamentösen Therapie (Sortis, Thrombo Ass und Seloken) sowie einer jährlichen Ergometriekontrolle im März aus der Sicht des Facharztes kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung besteht.



Laut Gutachten der Polizeiärztin Dr. M P vom 21. Dezember 2001 war der Bw gemäß § 8 FSG zum Lenken eines KFZ der
Gruppe 1, Klassen A,B, befristet geeignet auf 1 Jahr, sodass mit Bescheid der Erstinstanz vom 28. Dezember 2001, Fe-893/2001, gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 8 Abs.3 Z2 und 3 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz vom 27. Dezember 1985, F 6526/85 für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung bis
21. Dezember 2002 befristet und dem Bw aufgetragen wurde, sich bis spätestens
21. Dezember 2002 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Laborbefunden (CDT, MCV, LFP) zu unterziehen.

 

Der Bw hat den Laborbefund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, Linz, vom 28. November 2002 vorgelegt und sich einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. H unterzogen. Laut dessen Gutachten ist der Bw gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kfz der Klassen A, B befristet geeignet auf drei Jahre, wobei er darauf verwies, dass beim Bw kein Hinweis auf einen regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum mehr bestehe, sodass die Laborkontrollen unterbleiben könnten; allerdings wird die Empfehlung einer dreijährigen Befristung mit einer internistisch-kardiologischen Kontrolluntersuchung (Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin und Herzecho) zur rechtzeitigen Erfassung einer eventuellen Krankheitsverschlechterung begründet, jedoch bestätigt, dass der Bw durch Gewichtsabnahme, entscheidender Alkoholkonsum-Reduktion, täglichen Ausdauersport und täglicher Blutdruckmessung seine Lebensführung grundlegend geändert hat.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2003 führt die Amtsärztin Dr. W, Landessanitätsdirektion, aus, beim Bw handle es sich primär um ein Erkrankungsbild im Sinne von Herz- und Gefäßkrankheiten, weshalb eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich sei. Eine solche habe ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kfz zu beurteilen. Die Stellungnahme Dris M vom 19. Dezember 2001 beschreibe nur eine Diagnose, nehme jedoch nicht Bezug auf das Erfordernis eventueller Auflagen in Form von Kontrolluntersuchungen und zeitliche Befristungen. Bis zum Vorliegen einer solchen fachärztlichen Stellungnahme könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet sei. Im Übrigen rügt die Amtsärztin die Heranziehung einer bereits 2 anstelle von 6 Monaten nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung mit Gutachten "nicht geeignet" erneut erfolgten verkehrspsychologischen Untersuchung trotz mangelhafter Leistungsfunktionen und nur aufgrund einer Fahrprobe.

 

Der Bw legte daraufhin das Gutachten Dris M, Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie), vom 2. April vor, wonach dieser auf der Grundlage eines

Laborbefundes vom 13. Dezember 2003 sowie einer Ergometrie-Übersicht vom
17. Dezember 2003 ausführt, aufgrund der unauffälligen Belastungstoleranz, adäquatem Frequenz- und Blutdruckverhalten während der Ergometrie ohne Hinweis auf belastungsinduzierte Arrhythmien oder Ischämiekriterien sowie aufgrund der unauffälligen Anamnese und Klinik, hinsichtlich Schwindelattacken bestünden keine Einwände gegen die Lenkberechtigung iSd FSG unter jährlichen kardiologischen Verlaufskontrollen.

 

Auf dieser Grundlage ging die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2003 davon aus, dass der Bw aus medizinischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist mit der Auflage einer zeitlichen Befristung von einem Jahr. Sie wies erneut darauf hin, dass die Untersuchungsergebnisse in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht berücksichtigt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 10 Abs.2 FSG-GV darf Personen mit Herzschrittmacher eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Eine solche hat gemäß der Begriffsbestimmungen des § 1 Abs.1 Z2 FSG-GV ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kfz zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

 

Die Ausführungen der Amtsärztin zur Erforderlichkeit einer befürwortenden Stellungsnahme eines Facharztes auch zur Befristung der dem Bw erteilten Lenkberechtigung auf drei Jahre sind im Hinblick auf die FSG-GV schlüssig und ausreichend begründet, wobei Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht die Lenkberechtigung des Bw, sondern lediglich seine Berufungsausführungen zur Erforderlichkeit der Befristung sind.

Dem Antrag des Bw auf Wegfall der Befristung auf drei Jahre ist auf der Grundlage des Akteninhalts aus sachlichen und organisatorischen Überlegungen keine Folge zu geben, weil zum einen die regelmäßige Vorlage eines fachärztlichen kardiologischen Gutachtens zur Beobachtung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, dh der jährlichen kardiologische Verlaufskontrolle, wie im Gutachten Dris M angeführt, unumgänglich und deshalb die Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre jedenfalls gerechtfertigt ist. Einen Anlass für eine Befristung auf ein Jahr, wie die Amtsärztin unter Bezugnahme auf das FA-Gutachten Dris M ausführt, sieht der Unabhängige Verwaltungssenat nicht, auch um den Bw nicht gegenüber der polizeiärztlichen Stellungnahme Dris H schlechter zu stellen - außerdem hat der Bw ja schon im eigenen Interesse seine jährlichen Kontrollen zu absolvieren, die der Gutachter wahrscheinlich gemeint haben dürfte.

Aus organisatorischen Überlegungen ist eine Überwälzung der Überwachung der Einhaltung der dreijährigen Frist auf die Erstinstanz nicht möglich, weil diese angesichts der Fülle von befristeten Lenkberechtigungen überfordert wäre und dem Bw durchaus zumutbar ist, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

 

Die Vorlage des geforderten kardiologischen Gutachtens samt Herzecho an die BPD Linz alle drei Jahre, dh rechtzeitig etwa zwei Monate vor Ablauf der Befristung, obliegt daher dem Bw, wobei im Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage seine Lenkberechtigung mit 5. Dezember 2005 erlöschen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 
 

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