Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520071/5/Fra/Ka

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-520071/5/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau CL., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GS., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 25.11.2002, VerkR20-2254-2002, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 8 Abs.3 Z1 FSG im Zusammenhalt mit § 14 Abs.5 FSG-GV.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 25.5.2003 eingeschränkt. Begründend wird ausgeführt, im amtsärztlichen Gutachten vom 25.11.2002 sei festgestellt worden, dass derzeit die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Fahrzeugen gegeben ist. Zur Kontrolle der Persönlichkeitsverhältnisse sei eine Nachuntersuchung in sechs Monaten mit einer neuerlichen CDT-Bestimmung erforderlich.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist, "geeignet" für diese Klassen zu lauten.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von KFZ einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser KFZ und das Einhalten der für das Lenken dieser KFZ geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt .....

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist von der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

...............

 

4. Schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie :

 

a) Alkoholabhängigkeit ........ .

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

2.2. Die Bw bringt vor, dass die Befristung weder sachlich noch rechtlich einer Überprüfung standhält. Sie habe sämtliche Nachweise erbracht und damit alle Auflagen für eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung erfüllt. So habe die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 31.10.2002 ergeben, dass sie aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Auch die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die ohnehin vom Amtsarzt durchgeführt wurde, hat ergeben, dass sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist. Im Widerspruch dazu stehe das amtsärztliche Gutachten, nach § 8 Abs.2 FSG, wonach sie plötzlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nur befristet geeignet sein soll. Obwohl die verkehrspsychologische Stellungnahme auf "geeignet" lautet und in der amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs.2 FSG auszugsweise wörtlich wiedergegeben ist, wird im anschließenden Gutachten ihrer Ansicht nach unzulässigerweise eine Befristung angeordnet. Sie habe sowohl einen Laborbefund von Dr. P als auch einen Laborbefund von Dr. B beigebracht. Sowohl die CDT-Bestimmung, als auch die MCV-Werte lagen im Normbereich und lassen diese Werte den sicheren Schluss zu, dass schon vor ihrer Betretung ein Alkoholmissbrauch nicht vorlag. Die amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat einen unauffälligen Befund ergeben, weshalb auch das anschließende Gutachten auf "geeignet" lautet. Die amtsärztliche Untersuchung nach § 8 Abs.2 FSG hat keinen Hinweis dafür ergeben, dass eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung bei ihr nicht getroffen werden könnte. Es liegen daher widersprüchliche Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung nach § 8 Abs.1 und 2 FSG vor. Darüber hinaus normiert § 8 Abs.3 FSG wörtlich, wie der Inhalt des ärztlichen Gutachtens zu lauten hat. Eine "befristete Eignung" ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Sie stelle daher den Antrag, ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Aufgrund des Vorbringens der Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein ärztliches Gutachten darüber eingeholt, ob die Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B gesundheitlich geeignet ist. Das diesbezüglich von der Amtssachverständigen Dr. Susanne H erstattete Gutachten vom 14.1.2003, San-233153/1-2003/Has/Gin, lautet wie folgt:

"Frau CL, geb. am 31.7.1949, wurde laut schriftlichem Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich neuerlich am

14. Jänner 2003 in unserer Abteilung amtsärztlich untersucht hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B.

 

Aus rechtlicher Sicht wird ergänzend mitgeteilt, dass § 14 Abs. 5 Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung keine Grundlage für eine Befristung bietet und selbst wenn die Berufungswerberin alkoholabhängig war oder gehäuften Mißbrauch begangen hat, darf ihr nach dieser Verordnungsstelle nur die Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden.

 

Bei der aktuellen klinischen Untersuchung in der hiesigen Abteilung am 14. Jänner 2003 konnten bei Frau L keine fahrrelevanten Erkrankungen objektiviert werden, der klinische Status war unauffällig und auch aus den bereits aktenkundigen Laborparametern vom 14. November 2002 können keine fahrrelevanten Erkrankungen (insbesondere keine Alkoholkrankheit in medizinischem Sinne) abgeleitet werden. Der Alkoholmissbrauchmarker CD-Tect ist im Normbereich gelegen, lediglich der GPT- und der Gamma-GT-Wert sind laut diesem aktenkundigen Laborbefund leicht erhöht. Ein sicherer Zusammenhang mit chronischem Alkoholmissbrauch kann aus diesen beiden leicht erhöhten Laborwerten nicht hergestellt werden.

 

Auch bei der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 31.10.2002, durchgeführt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR (die Stellungnahme ist ebenfalls aktenkundig, wurde aufgrund einer Verweigerung des Alkomatests im Juli 2002 veranlasst) konnten eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie ein problembewußter Persönlichkeitsbefund erhoben werden und Frau CL ist aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Aus der Zusammenschau dieser Befundlage ist Frau CL derzeit geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen."

 

Unter Zugrundelegung des oa schlüssigen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Bezugnehmend auf den 2. Absatz dieses Gutachtens wird hinzugefügt, dass es diesbezüglich bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt (VwGH vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0258). Nach § 14 Abs.5 FSG-GV idgF darf die Lenkberechtigung nur mehr unter der AUFLAGE (nicht mehr BEDINGUNG) ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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