Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520081/2/Br/Pe

Linz, 09.01.2003

 

 

 VwSen-520081/2/Br/Pe Linz, am 9. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MR, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Dezember 2002, VerkR20-1331-2002, wg. der ihm u.a. mit diesem Bescheid entzogenen Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird in allen Punkten bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 81/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der oben bezeichnete Bescheid wurde nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen im Ergebnis inhaltsgleichen Mandatsbescheid v. 22. November 2002 erlassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die Behörde erster Instanz am 3.12.2002 per FAX Laborwerte hinsichtlich des Berufungswerbers ein. Der mit der vom Berufungswerber mit Schreiben vom 25.12.2002 verfassten und von ihm offenbar persönlich am 27.12. 2002 bei der Behörde eingebrachten Berufung angefochtene Bescheid hat nachfolgende Spruchpunkte zum Inhalt:

"Es wird Ihnen hiermit die am 20.9.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-1331-2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (26.10.2002) bis zum 20.3.2003 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1, Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil 1) i.d.g.F.

3. Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen bis einschließlich 26.10.2003 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 und 3 FSG i.d.g.F.

4. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG

5. Dem Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse A vom 15.10.2002 wird wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1, Ziffer 2, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3, Ziffern 1, FSG i.d.g.F.

6. Sie haben auf Ihre Kosten bis spätestens 26.10.2003 eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.

7. Eine Berufung gegen die Anordnung der Nachschulung hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 FSG i.d.g.F.

8. Sie haben sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.3 FSG i.V.m. § 8 FSG, § 14 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBI.II Nr. 322/1997 i.d.g.F.

9. Weiters wird festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, das ist bis 20.9.2005.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 FSG i.d.g.F.
 
1.2. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehende Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
 

"Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960.
 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
 

Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, zu beurteilen ist.
 

Für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs. 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.11.2002, VerkR20-1331-2002, wurde Ihnen die am 20.9.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-1331-2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (26.10.2002) bis zum 20.3.2003 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
 

Weiters wurde ausgesprochen, dass Ihnen bis einschließlich 26.10.2003 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf
 

Ebenfalls wurde mit diesem Bescheid dem Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse A vom 15.10.2002 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit keine Folge gegeben.
 

Es wurde Ihnen auch aufgetragen, dass Sie auf Ihre Kosten bis spätestens 26.10.2003 eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren haben, Sie sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben und wurde festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, das ist bis 20.9.2005.
 

Mit Schreiben vom 9.12.2002, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 11.12.2002 eingelangt, haben Sie gegen diesen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben. Sie führten folgendes an: "Der Einzug der Lenkerberechtigung ist für mich eine große Behinderung zur Fahrt des Arbeitsplatzes P T. Da ich meistens Überstunden machen muss ist meine Busverbindung sehr schlecht. Durch diese Verletzung am Auge kann ich nicht jede Arbeit ausführen und daher bin ich besonders an meinen PKW und Arbeit angewiesen. Wenn ich meine Arbeit verliere und das liegt sehr nahe, weil ich meistens durch die schlechte Busverbindung zu spät komme, ist es schwer vorstellbar mir wieder ein neues Leben aufzubauen."
 

Sie haben noch vor Erlassung des Bescheides einen Befund von Dr. GS vom 7.11.2002 vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass Sie Tränen und Schmerzen bei kalter Luft und Zugluft haben und wo als Therapie folgendes angeführt ist: "Bei mehreren Hornhautnarben und Z.n. Lidverletzung am linken Auge ist Zugluft sowie der Kontakt mit kalter Luft zu meiden. Der Patient ist daher auf seinen PKW angewiesen um seine Augen zu schützen."
 

Weiters haben Sie ein ärztliches Attest von Dr. PK-P vom 8.11.2002 vorgelegt, wonach Sie "nach einem Verkehrsunfall neurologische Restbeschwerden haben, die Ursache sind, dass Sie in der kalten Jahreszeit auf die Benützung eines PKW angewiesen sind."
 

Auch von der Fa. P legten Sie eine Bestätigung vor, in welcher bestätigt wurde, dass Sie auf Grund der guten Auftragslage Überstunden leisten müssen.
 

Weiters wurde von Ihnen ein Labormedizinischer Befundbericht von OMR Dr. HP vom 3.12.2002 vorgelegt.
 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:
 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 29.10.2002, GZ AI/0000002513/01/2002, haben Sie am 26.10.2002 um 02:25 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Herzogsdorfer Landesstraße von Herzogsdorf kommend in Fahrtrichtung Gerling gelenkt.
 

Im Bereich von Straßenkilometer 3,000 gerieten Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug auf das Straßenbankett und schlitterten folglich in den Straßengraben.
 

Im Zuge der Unfallserhebungen konnten vom einschreitenden Gendarmeriebeamten bei Ihnen Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, veränderte Sprache und deutliche Rötung der Augenbindehäute) festgestellt werden, weshalb Sie aufgefordert wurden, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung, welche am Unfallsort mittels Alkomat Marke Dräger 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARLA 0014, durchgeführt wurde, ergab um 02.57 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,64 mg/1. (Dieser Wert entspricht 1,28 Promille).
 

Zu Ihrer Vorgeschichte wird folgendes angeführt:
 

Ihnen wurde am 19.3.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Lenkberechtigung für die Klassen Al und B erteilt.
 

Am 25.3.1997 verursachten Sie auf der Begleitstraße der Rohrbacher Straße B127 einen Verkehrsunfall, bei welchem Sie verletzt wurden.
 

Am 12.6.1997 gegen 16.00 Uhr überholten Sie trotz Gegenverkehr auf der B 132 einen LKW und stießen mit einem entgegenkommenden LKW zusammen, wobei Sie schwer verletzt wurden.
 

Auf Grund dieser Vorfälle wurde Ihnen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben. Diese Untersuchung, welche beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 5.9.1997 durchgeführt wurde ergab eine Nichteignung und auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach stellte eine Nichteignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe A und B fest, weshalb Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.10.1997, VerkR20-797-1996 die Lenkberechtigung mangels geistiger Eignung entzogen wurde und ausgesprochen wurde, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der geistigen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
 

Auch die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 13.10.1998 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit ergab eine Nichteignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe A und B.
 

Eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.1.1999 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit ergab wieder eine Nichteignung, weshalb Ihrem Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. 12.1999, VerkR20-797-1996 keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid haben Sie Berufung erhoben. Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.2.2000, VerkR-393.750/-2000-Au/Hu, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der oben angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bestätigt.
 

Am 6.5.2000 haben Sie ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein ein Fahrzeug gelenkt, weshalb Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.7.2000, VerkR20797-1996 das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von 3 Monaten verboten wurde.
 

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.9.2001 der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Infar ergab wiederum eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
 

Am 29.12.2001 lenkten Sie wiederum ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein und im alkoholisiertem Zustand, verursachten in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung, weshalb gegen Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.1.2002, VerkR20-797-1996 ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von 5 Monaten ausgesprochen wurde. Weiters wurden Sie wegen dieses Vorfalles vom Bezirksgericht Neufelden wegen § 89 StGB verurteilt.
 

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.3.2002 der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Infar ergab eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
 

Am 26.4.2002 lenkten Sie wiederum ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein, weshalb Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.2002, VerkR20-797-1996 das Lenken von Motorfahrrädem und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von 2 Monaten verboten wurde.
 

Am 11.8.2002 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Lenkberechtigung für die Klasse B beftistet bis zum 20.3.2003 erteilt.
 

Am 15.10.2002 stellten Sie einen Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse A.
 

Am 26.10.2002 lenkten Sie ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l, weshalb von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Mandatsbescheid erlassen wurde, mit welchem Ihnen die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde und ausgesprochen wurde, dass Ihnen bis einschließlich 26.10.2003 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wogegen sich nun Ihre Vorstellung richtet.
 

Zur Dauer der Entziehung wird angemerkt, dass die Entzugsdauer von 12 Monaten unter Hinweis auf das oben Angeführte im eher untersten Bereich liegt, denn wie es sich gezeigt hat, waren, bzw. sind Sie sich nicht darüber im klaren welche Verantwortung Sie als Lenker im Straßenverkehr zu tragen haben. Sie setzten sich laufend über die vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen hinweg.
 

Sofern Sie damit argumentieren, dass Sie unter Umständen durch diesen Entzug der Lenkberechtigung Ihre Arbeit verlieren könnten, werden Sie darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Nachteile der Partei nicht mit der Gefährdung der Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer kompensiert werden können.
 

Der dargelegte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zumindest bis zum 26.10.2003 nicht mehr gegeben ist.
 

Die angeführten Tatsachen wurden einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unterzogen.
 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern.
 

Im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt kann dem Antrag auf Herabsetzung der Entziehungsdauer keine Folge gegeben werden, bzw. musste Ihr Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse A abgewiesen werden."

 

2. Der Berufungswerber ersucht in seiner Berufung um eine Verkürzung der Entzugszeit. Er begründet dies mit der angeblich mit diesem Entzug für ihn einhergehenden Gefährdung seines Arbeitsplatzes.

Inhaltliche Ausführungen zum ausgesprochenen Entzug tätigt der Berufungswerber nicht.

 

3. Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

3.1. Zur Anwendung gelangt die Rechtslage nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 (§ 43 Abs.12 leg.cit.) die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht veranlasst, da sich auf Grund der aus der unbestritten und inhaltlich schlüssigen Aktenlage ergibt, dass sich eine noch weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem auch keine Intentionen iSd Art. 6 Abs.1 EMRK entgegen stehen (§ 67d Abs.4 AVG).

 

4. Zur Sache:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 26. Oktober 2002 um 02.25 Uhr den KKW, Opel Kadett, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung, wobei er bei Strkm 3,0, aus nicht geklärter Ursache in den Straßengraben geriet. Eine nachfolgend durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft erbrachte um 02.57 Uhr von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Der Berufungswerber gab an ein Seidl Bier getrunken zu haben.

 

4.2. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergeben sich - wie bereits auch im angefochtenen Bescheid dargetan - hinsichtlich der dem Berufungswerber erteilten Lenkberechtigung umfangreiche Vorgänge, welche über lange Zeit den Berufungswerber die fehlende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestierten.

Im März 1997 bestand der Berufungswerber demnach nach ursprünglich mehreren erfolglosen Anläufen und der nachfolgenden Erstattung eines ärztlichen Gutachtens ab dem 29. November 1996 auch hinsichtlich der Klassen C und C+E, die Lenkberechtigung für die Klassen Al (damals) und B. Es wurde ihm angesichts der "attestierten bedingten Eignung" die Lenkberechtigung befristet auf ein Jahr erteilt. Bereits am Tag der Anmeldung seines Fahrzeuges am 25. März 1997 kam er mit diesem aus an sich ungeklärtem Grund nach links von der Fahrbahn ab, geriet in der Folge ins Schleudern und überschlug sich mit seinem Fahrzeug mehrfach.

Während er damals die Fahrgeschwindigkeit mit 65 km/h angab, erklärte er im Zuge des sogenannten Explorationsgesprächs im Rahmen der am 8. Mai 2002 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung, dass er damals mit 100 km/h unterwegs gewesen wäre.

Bereits am 12. Juni 1997 kam es schließlich anlässlich eines vom Berufungswerber fehleingeschätzten Überholmanövers zu einem Frontalzusammenstoß mit einem Lkw und dabei zu schweren Verletzungen des Berufungswerbers und einem darauf erfolgten Entzug der Lenkberechtigung wegen in einschlägigen Gutachten umfangreich begründeten fehlenden Eignungsvoraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (genannt wurde u.a. geistige Unreife, Neigung zum Schnellfahren). Auffälliges Fahrverhalten (Schnellfahren) wurde bis zu diesem Zeitpunkt laut Aktenlage aus dem Umfeld des Berufungswerbers der Gendarmerie zur Kenntnis gebracht.

Ein abermals über Zuweisung eingeholtes verkehrspsychologisches Gutachten des KfV vom 20.10.1998 ergab keine Fahreignung, wobei eine Nachreifung prognostiziert wurde.

Ende Dezember 1998 stürzte der Berufungswerber über eine Treppe und erlitt dabei nicht unbedeutende Verletzungen, nachdem er vorher übermäßig Whisky konsumiert haben dürfte.

Eine verkehrspsychologische Begutachtung seiner Person am 27.10.1999 führte jedoch abermals zum Ergebnis "nicht geeignet".

Der vom Berufungswerber schließlich am 10.12.1999 gestellte Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde, nach Einholung eines Gutachtens bei der Sanitätsdirektion, ebenso mit dem Kalkül "dzt. nicht geeignet" am 29.2.2000 durch das Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr - als zweite Instanz in ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf die im zuletzt genannten Gutachten festgestellten verkehrspsychologischen Defizite abgewiesen.

Am 16.6.2000 wurde der Berufungswerber schließlich beim Lenken ohne Lenkberechtigung betreten und mit 5.000 ATS bestraft.

Eine abermalige verkehrspsychologische Untersuchung am 14.9.2001 hatte wiederum das Kalkül "nicht geeignet" zum Inhalt. Damals gab er erstmals an, dass der Frontalunfall mit dem Lkw am 12. Juni 1997 auf Blendeinwirkung durch die Sonne zurückzuführen gewesen wäre. Anzumerken ist, dass der Berufungswerber diese Angabe anlässlich seiner Vernehmung am 1. Juli 1997 nicht machte. Erwähnt muss werden, dass um die Zeit der Sommersonnenwende die Sonne um 16.00 Uhr noch sehr hoch über dem Horizont steht und wohl kaum eine Blendwirkung durch die Frontscheibe zu entfalten vermag.

Am 29. Dezember 2001 wurde der Berufungswerber schließlich abermals beim Lenken ohne Lenkberechtigung, und diesmal mit einer Beeinträchtigung durch Alkohol mit 0,41 mg/l betreten, wobei er abermals nach links von der Fahrbahn abgekommen war und seine Mitfahrerin verletzt wurde. Im Zuge des Einschreitens der Gendarmerie vermeinte der Berufungswerber laut Aktenlage, dass sich "die Kiberer schleichen sollten".

In diesem Zusammenhang wurde der Berufungswerber unter Anwendung des § 81 Z1 u. 2 StGB (besonders gefährliche Verhältnisse u.a. auch iVm Alkoholbeeinträchtigung) am 13. Mai 2002 gerichtlich verurteilt.

Am 28.2.2002 unterzog sich der Berufungswerber einem neuropsychologischen Trainingsprogramm beim Institut INFAR in Salzburg.

Am 26. April 2002 - zwischen Absolvierung des neuropsychologischen Trainingsprogramms und der nachgenannten VPU - wurde der Berufungswerber abermals beim Lenken ohne Lenkberechtigung betreten.

Die in der Folge am 18.5.2002 bei eben diesem Institut durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung bescheinigte dem Berufungswerber schließlich eine Fahreignung und ging von einer wesentlich besseren Einschätzung der Intelligenz (IQ 100 gegenüber einem Vorgutachten mit nur 78) aus. Mit dem in Verbindung damit am 14. Mai 2002 erstellten amtsärztlichen Gutachten wurde eine Befristung der Lenkberechtigung mit sechs Monaten und eine psychologische Kontrolluntersuchung nach einem Jahr vorgeschlagen. Das Ereignis vom 26. April 2002 und die Umstände der Verurteilung am 13. Mai 2002 - welche wohl im Beisein des Berufungswerbers ausgesprochen wurde - verschwieg der Berufungswerber offenbar anlässlich des Gesprächs gegenüber dem Verkehrspsychologen.

Am 19.9.2002 bestand der Berufungswerber die Fahrprüfung - den theoretischen Teil nach einem negativen Prüfungsergebnis - am 12.9.2002 im zweiten Anlauf. Am 20. September 2002 gelangte er schließlich in den - lange Zeit in seiner Veranlagung bedingten erfolglos angestrebten - Besitz einer Lenkberechtigung. Diese wurde jedoch nur befristet bis zum 20. März 2003 erteilt.

Anlässlich einer Fahrt des Berufungswerbers am 26. Oktober 2002 um 02.25 Uhr kam er im Gemeindegebiet von Herzogsdorf abermals von der Fahrbahn ab und es stellte sich anlässlich einer Atemluftuntersuchung um 02.55 Uhr abermals eine mit 0,64 mg/l, diesmal erhebliche Alkoholbeeinträchtigung heraus.

 

4.3. Die Chronologie der "Führerscheingeschichte" des Berufungswerbers, lässt hier - vorerst ungeachtet der über lange Zeit nicht gegeben gewesenen geistigen und leistungsspezifischen Eignungsvoraussetzung - zum Schluss gelangen, dass mit Blick auf die in jüngster Zeit gezeigte fehlende Normentreue auch erhebliche charakterliche Mängel vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 27.10.1999 hinzuweisen, wo dem Berufungswerber ein deutlich "eignungswidriger Charakter" in Form einer verminderten Selbstsicherheit und eine darin georteten nicht ausreichenden Wiederstandsfähigkeit gegenüber einem nachteiligen sozialen Gruppendruck, diagnostiziert wurde. Dies ist primär in den mehrfachen Fehlverhalten, selbst in der Zeit des bereits nachhaltigen Betreibens der Wiedererlangung der Lenkberechtigung, offenbar auch tatsächlich eingetreten. Nicht zuletzt aber auch in den offenkundig gezielten Verschweigen von wesentlich erscheinenden Tatsachen gegenüber den Verkehrspsychologen, wo der Berufungswerber einerseits sehr bemüht war, sich normgerecht und angepasst zu zeigen. In seinem Tun jedoch scheint andererseits dieses vom durch verbal bekennende Normverbundenheit und das dadurch letztendlich mit der die Tauglichkeit zuerkennenden in ihm gesetzte Vertrauen, in der tatsächlichen Lebensbewältigung hinsichtlich seines Verkehrsverhaltens weitgehend zu enttäuschen.

In diesem Zusammenhang ist etwa zu erwähnen, dass er seine Verkehrsunfälle mit offenbar nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben (Fahrgeschwindigkeit beim ersten Unfall wird vorerst mit 65 km/h und Jahre später mit einem offenbar realistischerem Wert von 100 km/h angegeben). Ebenfalls wird der schwere Überholunfall gegenüber dem Psychologen mit einer kaum realistischen Blendung durch die Sonne zu "schönen" versucht, während gegenüber der Gendarmerie dies wenige Tage nach dem Unfall nicht so dargestellt wurde. Das Gleiche gilt für die unrealistische Angabe des Trinkverhaltens im gegenständlichen Entzugsfall.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Die Wertung dieser hier unbestritten vorliegenden Tatsache muss im Lichte des oben Gesagten, bei offenkundig nachhaltig fehlendem Problembewusstsein des Berufungswerbers zum öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, auf ein in der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers liegendes Defizit schließen lassen. Es trifft daher zu, dass von einer in diesem scheinbar ausgeprägt vorhandenen Defizit jedenfalls mit einem Jahr zu prognostizierender "fehlender Risikoeignung" eine durchaus vertretbare Einschätzung vorliegt (jeder Verkehrsteilnehmer indiziert abstrakt ein für die Verkehrsteilnahme "geeignetes" und von der Gesellschaft mit der Erteilung einer Lenkberechtigung zu tolerierendes Verkehrsrisiko - vgl. dazu auch Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512). Dabei muss insbesondere auch auf die mehrfachen und wieder eine vom Gesetz bestimmte Tatsache indizierenden Verstöße gegen Vorschriften der StVO und des FSG Bedacht genommen werden.

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den auf dem Land lebenden Berufungswerber der Entzug der Lenkberechtigung sowohl für die Bewältigung der Anfahrt zum Arbeitsplatz, als auch für die Erfüllung seiner Berufspflichten eine nachhaltig negative Auswirkung haben mag. Leider scheint der Berufungswerber seinerseits gänzlich zu übersehen, dass ein bisheriges Unterbleiben von schwerwiegenden Unfallschäden für unbeteiligte Dritte, anlässlich sämtlicher von ihm verursachter Verkehrsunfälle, nur dem Zufall zu danken ist.

Dem einzigen inhaltlichen Vorbringen des Berufungswerbers ist entgegen zu halten, dass persönliche und berufliche Interessen der betreffenden Person am Besitz der Lenkberechtigung bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben müssen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Da der Berufungswerber offenbar über Jahre keine Mühe und Kosten scheute in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen, ist diesen schweren Verkehrsverstoß nur wenige Wochen nach seinem jahrelangem Bemühen um Erteilung der Lenkberechtigung, muss wohl doch auch auf Mängel des Berufungswerbers in einer realitätsbezogenen Einschätzung des Anforderungsprofils für eine Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker zurückzuführen sein.

Der hier ausgesprochene Entzug ist angesichts der Gefährlichkeit des hier zur Wertung stehenden Sachverhalts und der damit zu stellenden Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit als durchaus sehr maßvoll, vor allem aber im Sinne der Verkehrssicherheit unbedingt notwendig zu erachten.

 

5.3. Auf die übrigen erstinstanzlichen Aussprüche braucht angesichts der vollinhaltlichen Bestätigung nicht weiter eingegangen werden.

 

5.4. Ungeachtet des Umstandes, dass mit diesem Berufungsbescheid nicht die kraftfahrspezifische Eignung zur Beurteilung steht, wird mit Blick auf die hier in zutreffender Weise gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnete amtsärztlichen Untersuchung aus sachverständiger Sicht des Fahrprüfers angeregt, ein besonderes Augenmerk auf einen bei der Person des Berufungswerbers nicht auszuschließenden habituell grundliegenden "visuellen oder visiomotorischen Mangel" zu legen (§ 8 FSG-GV). Es fällt nämlich auf, dass bei drei der vier vom Berufungswerber verursachten Unfälle ein Abkommen von der Fahrbahn und soweit aus der Aktenlage überblickbar, ein dreimaliges Verlassen der Straße nach links gegeben war. Bei zwei Vorfällen stand der Berufungswerber offenbar unter keinem Alkoholeinfluss und einmal betrug dieser "nur" 0,41 mg/l. Auch der schwere Überholunfall könnte ebenfalls - abgesehen von der damals beim Berufungswerber kaum vorhandenen Überholroutine - in einer visuell bedingten Fehleinschätzung der Entfernung gelegen sein. Die im Ergebnis auf einen Richtungsverlust zurückzuführenden Unfälle indizieren auf den Einzelfall bezogen ein eklatant überdurchschnittliches Gefahrenpotential für die Verkehrssicherheit. Auf die bereits in den Vorgutachten bzw. verkehrspsychologischen Stellungnahmen festgestellten visuellen Defizite sei ebenfalls verwiesen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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