Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520083/11/Kei/An

Linz, 30.04.2003

 

 

 VwSen-520083/11/Kei/An Linz, am 30. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, R, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. November 2002, Zl. VerkR21-415-2002/BR, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 2003, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 24 Monaten auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Statt "VerkR21-415-2002/BR wird, vollinhaltlich"

wird gesetzt "VerkR21-415-2002/BR, wird vollinhaltlich".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der ha. Mandatsbescheid vom 27.08.2002, VerkR21-415-2002/BR wird, vollinhaltlich bestätigt.

I. Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 05.10.2001 unter der Zahl VerkR20-2649-2001/BR ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B, welche bis 05.10.2002 befristet ist, wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 idgF. (FSG)

 

II. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer auf einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab 22.08.2002, das ist bis einschließlich 22.08.2004, festgesetzt wird. Vor Ablauf der Entziehungsdauer darf keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 25 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4 und 27 Abs. 1 FSG

 

III. Gleichzeitig wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs. 1 Zi. 1, 7 Abs. 1 u. 3 Zi. 1, 24 Abs.1 Zi. 1, 25 Abs. 1 und 3 FSG

 

IV. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, u. III einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Innerhalb offener Frist beantrage ich die Aufhebung des mir am 3.12.2002 zugestellten Bescheides.

Ich habe keinesfalls am gegen 22.08 Uhr meinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Für meinen PKW bestand am gar kein Versicherungsschutz mehr. Das Auto war in beschädigtem Zustand (Türschlösser durch Superkleber zerstört - nicht mehr versperrbar) abgestellt. Zulassungs- und Führerschein sowie ein Ersatzschlüssel befanden sich im Handschuhfach. Mir war das alte, zerstörte, nicht versicherte Auto schon völlig egal. Mein Auto wird seit langer Zeit von S und A Gendarmen gezielt verfolgt und ständig kontrolliert (besonders Alkohol - jedoch ohne Erfolg). Offenbar auch an besagtem. Ich sehe das ganze als einen gezielten Racheakt der Gendarmerie an, da am 9.8.02 Anzeigen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen Gendarmen des GP S an das LGK für O.Ö. und an das BM für Inneres von mir gemacht wurden. Ich kenne weder GI S vom GP M noch RI D vom GP A. Es ist eine gezielte Lüge, wenn die Herren behaupten mich persönlich zu kennen.

Da ich derzeit kein Auto besitze, habe ich dem Verfahren auch nicht sofort Bedeutung zugemessen. Ich benötige ab März dringend meinen Führerschein, damit ich der Allgemeinheit nicht weiter zur Last falle. Völlig unverständlich ist eine Entzugsdauer von 24 Monaten. Das deutet auf gezielte Vernichtung der Person und Existenz hin. Bei einer Alkoholisierung von 1,14 %o ist eine Entzugsdauer von 4 Wochen vorgesehen. Die mir angelasteten Vordelikte sind auf dubiose Art zustandegekommen. Jeglicher Gleichheitsgrundsatz wurde auf das Gröbste missachtet. Das 24-fache der Mindestentzugsdauer festzusetzen ist absurd. Wenn man bedenkt, dass jemand mit über 2 %o ein Fahrzeug lenkt und einen Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht und nach einem Jahr die Berechtigung wieder erhält, so steht das alles in keiner Relation. Ich habe noch nie einen Unfall gehabt, trinke keinen Alkohol und bin auch objektiv verantwortungsvoll und verkehrszuverlässig. Dies ist jedoch nur ergänzend festzuhalten, da ich als Beschuldigter nicht in Frage komme.

Da ich bis dato das Auto nicht benötigt habe, werde ich bei einer Aufhebung keine Amtshaftungsansprüche stellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Dezember 2002, Zl. VerkR21-415-2002/BR, Einsicht genommen und am 18. März 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind ( § 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

4.2. Der Bw fuhr am um ca. 22.08 Uhr als Lenker mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen in A auf dem U auf Höhe des Hauses S. Am erfolgte eine Messung der Atemluft des Bw, die folgende Werte ergab: 0,57 mg/l um 22.25 Uhr und 0,58 mg/l um 22.26 Uhr.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde im gegenständlichen Zusammenhang von einem Wert von 0,57 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. April 2003, Zl. VwSen-108747/11/Kei/An, hingewiesen.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisses wird als mittel qualifiziert und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Dem Bw war die Lenkberechtigung für die Zeiten von bis und von bis entzogen gewesen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 18 Monaten ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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