Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520088/2/Bi/Si/Be

Linz, 23.01.2003

 

 

 VwSen-520088/2/Bi/Si/Be Linz, am 23. Jänner 2003

DVR.0690392
 
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M, vom 3.12.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.11.2002, VerkR21-592-2000 wegen der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.11.2002 behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 und 67 a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.11.2002, VerkR21-592-2002 wurde Herrn M die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Abs.1, §§ 26 und 7 Abs.2, § 25 Abs. 1 FSG entzogen. Der Ausspruch darüber, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzugeben sei, wurde mit Bescheid vom 3.12.2002 dahingehend abgeändert, dass der Führerschein unverzüglich "ab Rechtskraft des Bescheides" abzuliefern sei.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat ( § 67a Abs.1 2. Satz AVG). In der Berufung beantragt der Berufungswerber die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides, in eventu die Reduktion der Entzugsdauer auf die Mindestentzugsdauer. Es sei richtig, dass er vom Landesgericht Wels wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs.1, 127, 128 Abs.1 Z.4, 129 Z.1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB rechtskräftig bestraft worden sei. Diese strafbaren Handlungen seien jedoch in dem demonstrativen "Strafkatalog des § 7 Abs.3 FSG" nicht erfasst. Es handle sich auch um minderschwere Taten im Verhältnis zu den aufgezählten bestimmten Tatsachen. Die Taten habe er im Zeitraum von 30.10.2001 bis 1.11.2001, sohin vor etwas mehr als einem Jahr begangen und die Entziehung der Lenkberechtigung sei 5 Monate nach der Verurteilung erfolgt. Seither habe er sich wohl verhalten. Aufgrund der Verurteilung sei er arbeitslos und habe hohe Strafen zu bezahlen. Des weiteren benötige er das Kraftfahrzeug um seine behinderte Mutter zu transportieren.

 

3.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Zu den gerichtsanhängigen Vorfällen vom 30.10., 31.10. und 1.11.2001 wurde am 26.8.2002 das Verwaltungsverfahren eingeleitet.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Die Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Eine Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen, demonstrativ aufgezählt. Die dem Berufungswerber zur Last liegenden Delikte sind in der beispielsweise Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs.3 leg.cit. nicht enthalten. Der Umstand, dass Delikte nicht in der Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG enthalten sind, hindert nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache, wenn sie den im Gesetz aufgezählten bestimmten Tatsachen an Schwere und Verwerflichkeit im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeug gleichwertig sind. Eine Häufung von Einbruchsdiebstählen, das zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle rechtfertigten die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber wurde wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs.1, 127, 128, Abs.1 Z.4, 129 Z.1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB in zwei Fällen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmungen einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Berufungswerber hat am 30.10., 31.10. und 1.11.2001 Lehrgebindekisten im Wert von insgesamt ca. 100 Euro entwendet. Vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache kann nicht ausgegangen werden. Auch die weitere Verurteilung wegen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in zwei Fällen am 15.11.2001 bis 16.11.2001, wobei in einem Fall der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hat, stellt ex lege keine bestimmte Tatsache dar.

 

Die strafrechtlich relevanten Handlungen sind nicht gleichzusetzen mit dem im Gesetz angeführten strafbaren Handlungen, die eine bestimmte Tatsache darstellen. Abgesehen von einer Beurteilung der vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache ist die auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit könnte auch im Sinne der Wertungsvorschriften nicht mehr von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden.

 

Der Bescheid der Erstbehörde ist daher zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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