Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520090/2/Si/Fra/Ka

Linz, 24.01.2003

 

 

 

VwSen-520090/2/Si/Fra/Ka Linz, am 24. Jänner 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.2002, FE-903//2002, wegen der Einschränkungen der Lenkberechtigung der Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oa Bescheid gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 3 Abs.3 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:

"Befristung bis 16.3.2003.

Auflage: Sie haben sich spätestens bis zum 16.3.2003 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde: Laborbefund LFP, CDT und Facharztbefund für Psychiatrie auf Psychosefreiheit zu unterziehen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber (Bw) wiederholt im Wesentlichen die ihm vorgeschriebenen Untersuchungen und verweist darauf, dass alle Befunde in Ordnung gewesen seien und ihm die Erbringung der Befunde erhebliche Kosten verursacht hätten. Des Weiteren habe er die Zeit für Untersuchungen mit Urlaub oder Zeitausgleich abdecken müssen. Seine "früheren Schwierigkeiten" habe er "unter Kontrolle", daher ersuche er um Aufhebung oder Verlängerung der Befristung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7), gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9) und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).

 

Im vorliegenden Fall steht die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 5 Abs. 1 lit. 4a FSG-GV in Frage.

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung erfüllen.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers muss ein Erfolg versagt bleiben. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Diese Mindestvoraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ist in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung normiert. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers liegt ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Sachverständigen gemäß § 8 FSG vor. Im Gutachten wird eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 9.12.2002 und gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von Herrn Dr. EH vom 18.10.2002 mitberücksichtigt. Das amtsärztliche Gutachten ist insbesondere im Hinblick auf die fachärztliche Stellungnahme nicht als unschlüssig zu erkennen. In der psychiatrischen Stellungnahme von Herrn Dr. EH wird der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet befunden, jedoch engmaschige Kontrollen - wie sie im Bescheid angeführt sind - für erforderlich gehalten.

 

Der Berufungswerber hat diesem amtsärztlichen Gutachten im Verwaltungsverfahren auch nichts Konkretes entgegengesetzt. Es gibt keine neuen, noch nicht berücksichtigte Fakten, sodass für eine Wiederholung des Beweisverfahrens keine Veranlassung besteht und vom nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der medizinischen Sachverständigen bei der Bundespolizeidirektion Linz auszugehen ist.

 

Wenn der Berufungswerber die Kosten der Untersuchungen ins Treffen führt, so muss diesen Einwendungen ein Erfolg versagt bleiben. Die erforderlichen Befunde und fachärztliche Stellungnahmen sind auf eigene Kosten beizubringen (siehe dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0063,vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0157, vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0174, und vom 23.Jänner 2001, Zl. 2000/11/0217).

 

 

Die Stempelgebühren von 13 Euro wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehoben.

 

  

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum