Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520098/26/Kei/An

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-520098/26/Kei/An Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K K, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. T L, F, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 2002, Zl. VerkR20-3009-2002/WL, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.April 2004 und am 23. November 2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Dauer der Befristung bis Ende November 2008 verlängert wird, als die Verpflichtung zum Tragen einer Brille entfällt und als die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen, entfällt.

Der Berufungswerber hat in den Monaten November 2005, November 2006 und November 2007 einen augenfachärztlichen Befund, dem auch Aussagen im Hinblick auf Sehschärfe und Dämmerungssehen zu entnehmen sind, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen.

Ein solcher Befund ist auch bei einer Nachuntersuchung, die vor dem Ende der Befristung durchzuführen ist, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen. Bei dieser Nachuntersuchung ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auch ein psychiatrisch-neurologischer Befund vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klasse/n ‚B') wird Ihnen bedingt erteilt und bis 11.12.2004 befristet. Sie sind verpflichtet, Brille zu tragen.

Sie haben den Führerschein gemäß § 13 Abs. 2 unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Ziffer 2, § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) äußerte sich in der Berufung im Hinblick auf die durch Ärzte gemachten Ausführungen und er beantragte u.a., dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 unbefristet und unbedingt erteilt wird und die vorgenommene Befristung und Bedingung ersatzlos gestrichen werden und dass der Auftrag zur Vorlage des Führerscheines gem. § 13 Abs.2 FSG aufgehoben wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 22. April 2004 und am 23. November 2004 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Ausspruch des Oö. Verwaltungssenates stützt sich auf die im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten und schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. K B.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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