Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520099/2/Fra/Ka

Linz, 07.03.2003

 

 

 VwSen-520099/2/Fra/Ka Linz, am 7. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DL, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. KF, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.12.2002, VerkR21-586-2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird im beantragten Umfang stattgegeben. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird auf einen Monat, gerechnet ab 16.12.2002, herab- bzw. festgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.1 und § 7 Abs.3 Z1 FSG, BGBl.Nr. I/120/1997, zuletzt geändert BGBl.Nr. I/65/2002 und BGBl.Nr. I/81/2002 im Folgenden: FSG; § 66 Abs.4 AVG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der genannten Behörde am 27.1.1997 unter der Zahl VerkR20-43-1997/LL für die Klassen AV und B erteilten Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 16.12.2002 (Führerscheinabgabe) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.12.2002, VerkR96-19062-2002/Fa, ua wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. bestraft, weil er am 5.6.2002 um 15.15 Uhr den PKW, von Leonding nach Wels gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dieser Tatvorwurf ist unstrittig.

 

2.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

2.3. Der Bw hat durch die oa Verwaltungsübertretung eine die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Der Bw bestreitet sohin nicht die grundsätzliche Anordnung des Entzugs der Lenkberechtigung.

Zutreffend führt er jedoch aus, dass, insoweit die Entzugsdauer jedoch mit sechs Monaten festgesetzt wurde, die belangte Behörde die Sache insofern unrichtig beurteilt hat, als sie in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 25 FSG über die Dauer der Entziehung verweist. Weiters führt der Bw zutreffend aus, dass es sich gegenständlich um einen Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs.1 FSG also um einen Spezialtatbestand handelt. § 26 Abs.1 erster Satz FSG stellt auf die erstmalige Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960 ab, sodass auch Personen, die erstmalig in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, in den Genuss der kurzen Entziehungszeit von einem Monat gelangen. Der klare Wortlaut der zitierten Bestimmung führt zu diesem Ergebnis. Da der Bw weder ein Kraftfahrzeug der Klasse C oder D gelenkt noch zuvor eine andere der im § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen hat, noch eine der im § 7 Abs.3 Z3 bis 7 genannten Übertretungen oder einer der Fälle des § 26 Abs.1 Z2 oder 3 FSG begangen hat bzw vorliegen, resultiert daraus, dass der Bw in den Genuss der kurzen Entziehungszeit von einem Monat gelangt (vgl in diesem Zusammenhang auch des Erkenntnis des VwGH vom 9.2.1999, Zl. 98/11/0154). Die Vorschreibung, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer eingebrachten Berufung wurden nicht angefochten. Diesbezüglich ist daher der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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