Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520101/2/Br/Pe

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-520101/2/Br/Pe Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des AR, vertreten durch Dr. JL, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 2002, VerkR21-503-2002/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das ausgesprochene Verbot mit sechs Monate - ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides per 17. Oktober 2002 - festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 7 Abs.1 u. Abs.3 Z12 FSG, § 25 Abs.3 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002;

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung (diese erfolgte mit 17.10.2002 durch postamtliche Hinterlegung), verboten. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 32 Abs.1 FSG iVm der einschlägigen Bestimmungen des § 7 FSG und hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle der Erhebung einer Berufung auf § 64 Abs.2 AVG.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.2 FSG als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen(Abs.4) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.4 Ziff. 5 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 195 1, B GBI.Nr. 160/1952 begangen hat.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29.05.2002, ZI. 10 HV 39/02, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil, nämlich 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil beträgt daher 8 Monate.

 

Sie wurden für schuldig befunden,

 

1 . in Enns und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in eine großen Menge nach Ankauf in Amsterdam von Holland aus- und nach Österreich durch Schmuggel mittels PKW eingeführt zu haben

 

2. in Enns, Ennsdorf, Linz. Leonding und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, teils in Verkehr gesetzt und teils in Verkehr zu setzten versucht zu haben
 

3. im Dezember 2001 dem TR. fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben
 
4. Personen teils vorsätzlich, teils fahrlässig am Körper verletzt zu haben
 
Sie haben daher begangen
1 . das Verbrechen nach dem § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, Abs. 1 erster Fall SMG
 

2. das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach den §§ 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und 15 StGB, teils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB
 
3. das Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB
 

4. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB.
 

Die ha. Behörde hat folgendes erwogen:
 

Die oben abgeführte Verurteilung ist eine dem § 7 Abs. 4 Z 5 FSG gleichzuhaltende Tatsache und Ihr Verhalten stellt eine Tatsache dar, wonach Ihre Verkehrszuverlässigkeit als nicht mehr gegeben zu beurteilen ist.
 

Aus den darin enthaltenen und auf offensichtlichen Fakten basierenden Vorwürfen geht typischerweise hervor, daß bei der Ausführung Ihrer strafbarer Handlungen der Besitz einer Lenkberechtigung für Sie einen taterleichternden Umstand bedeutete.
 

Die Behörde ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte gebunden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung (Anmerkung: gemeint wohl Lenkverbot) handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.
 

Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe auszugehen (VwGH vom 26.08.1996, ZI. 96/11/0191).
 

Aufgrund Ihrer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor. Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz angeführten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt und die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hat.
 

Es spielt nach der Judikatur keine entscheidende Rolle, wenn einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt hat und andererseits bei der Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde, da die Einfuhr von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (VwGH vom 24.08.1999, ZI. 99/11/0166)
 

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Es ist vom Faktum der strafbaren Handlungen und der daraus zu erschließenden Sinnesart auszugehen. Hinzu kommen noch die anderen Vergehen, vor allem nach § 83 Abs. 1 StGB.
 

Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, daß es der festgesetzten Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen. Aufgrund dessen bedarf es eines entsprechend langfristigen Beobachtungszeitraumes, um Sie sonach gegebenenfalls als zukünftig ausreichend verkehrszuverlässig neu beurteilten zu können.
 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."
 
 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung, worin in der Sache ausgeführt wird:

"Der angefochtene Bescheid bezieht sich zur Begründung der Verkehrszuverlässigkeit auf bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs. 4, Z. 5 Führerscheingesetz, wenn jemand strafbare Handlung gem. § 12 SGG 195 1, BGBL. Nr. 160/152 begangen hat.
 

Die Behörde schildert ein Urteil des LG Steyr vom 29.05.2002, 10 Hv 39/02, und sagt- dass deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz vorliegt (vgl. 5. Absatz der Seite 3 des angefochtenen Bescheides).
 

Damit bestätigt der angefochtene Bescheid sekundär selbst die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers, weil nach § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz (in der von der Behörde angewendeten Fassung) als verkehrszuverlässig eine Person gilt, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss. dass sie wegen ihrer Sinnensart beim Lenken vom Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder durch einen durch Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand. Eine bestimmte Tatsache nach Abs. 4 des § 7 Führerscheingesetz bezieht sich nämlich nur auf den Abs. 2 des 7 Führerscheingesetz und nicht auf Abs. 1, wie die BH Linz-Land meint. Es liegt also zu Lasten des Berufungswerbers keine bestimmte Tatsache nach Abs. 3 und ihrer Wertung nach Abs. 5 vor, sodass der Berufungswerber als verkehrszulässig gilt.

 

Primär bestätigt die BH Linz Land aber, daß sie der Beurteilung des Sachverhaltes das FSG in der falschen Fassung zugrundegelegt hat. Die gültige Fassung BGBL. 1 Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 81/2002 des FSG handelt etwa im § 7 Abs. 2 nicht von der Verkehrsunzuverlässigkeit sondern von strafbaren Handlungen im Ausland. § 7 Abs. 4, Z. 5 FSG existiert nicht mehr usw. Damit fällt dem angefochtenen Bescheid eine derartige Mangelhaftigkeit, Nichtigkeit oder unrichtige rechtliche Beurteilung zur Last, daß er ohne weiteres der ersatzlosen Kassation verfällt mit der allfälligen Konsequenz von Amtshaftungsansprüchen.
 

Da nach dem angefochtenen Bescheid die Verkehrsunzuverlässigkeit mit einer strafbaren Handlung gern. § 12 SGG 195 1, BGBL. Nr. 160/1952, begründet wird, ist der Berufungswerber auch nach § 7 Abs. 2 Führerscheingesetz (in der von der BH angewendete Fassung) nicht verkehrsunzuverlässig, weil er nicht dieser Gesetzesbestimmung, sondern nach § 28 Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist, ein grober Fehler der Behörde, der unabhängig von den obigen Ausführungen dazu führt, dass der festgestellte Sachverhalt nicht dazu geeignet ist, ein Verbot gern. § 32 Führerscheingesetz auszusprechen.
 

Da die Behörde das falsche Gesetz anwendet, ist ihre Entscheidung überhaupt nicht oder nur sehr schwer überprüfbar.
 

Überhaupt ist die generalisierende Betrachtungsweise des angefochtenen Bescheides zu bemängeln, obwohl gern. § 25 Abs. 1 FSG der Zeitraum eines Lenkverbotes aufgrund der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Ein Ermittlungsverfahren ist nicht zu erkennen, Obwohl ein PKW überhaupt nur bei Pkt. 1. des 5. Absatzes der Seite 2 des angefochtenen Bescheides eine Rolle spielt, muß man, wenn man die Verbotdauer von 36 Monaten betrachtet, den Eindruck haben, dass entgegen der richtigen Auffassung der BH LinzLand das Verbot keine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern tatsächlich eine Strafe ist, wenn man bedenkt, dass sogar das LG Steyr eine teilbedingte Strafe verhängt hat. Nach dem Führerscheingesetz ist für die Wertung einer bestimmten Tatsache deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit usw. maßgebend. Es mag sein, dass die Einfuhr von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird, allerdings spricht die BH Linz-Land nicht aus, dass der Berufungswerber die vom Führerscheingesetz geforderte Sinnesart aufweist, sodass der lange Beobachtungszeitraum nicht nur falsch, sondern auch unbegründet ist. Genauso falsch ist es, andere Vergehen, vor allem nach § 83 Abs. 1 StGB zu werten kein wiederholter Verstoß gern. § 83 StGB nach dem Führerscheingesetz festgestellt ist und die §§ 127, 129, 88 StGB im Führerscheingesetz nicht genannt sind. Delikte nach dem Suchtmittelgesetz sind zwar sozial schädlich, allerdings ist dem Berufungswerber eine äußerst günstige Zukunftsprognose zuzuordnen, weil er bei der Fa. F in Enns als Montagehelfer tätig ist. Er lebt in geordneten Verhältnissen und ist für seine Tochter AS, geb. am, sorgepflichtig.
 

Unrichtig ist auch, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. weil im Interesse des öffentlichen Wohles für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation keine Gefahr im Verzug ist. Gefahr im Verzug ist vielleicht bei Alkoholdelikten gegeben.
 

Insgesamt ist daher das Verbot gem. § 32 Abs. Z1 Führerscheingesetz überhaupt, jedenfalls ab er die Verbotsdauer von 36 Monaten bei weitem außerhalb der Teleologie des Gesetzes wobei der Berufungswerber schon jetzt darauf hinweist, dass gern. § 29 Führerscheingesetz über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlagen ein Bescheid zu erlassen ist. Der Berufungswerber geht davon aus, dass die Berufung am 04.11.2002 einlangt, sodass die Berufungsentscheidung bis spätestens 04.02.2003 vorliegen müsste bei sonstiger Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
 

Beweis: Akt 10 Hv 3 9/02 des LG St. Pölten, der beigeschafft werden möge; verkehrspsychologischer Sachverständiger; Einvernahme des Berufungswerbers.
 
Der Berufungswerber stellt daher den

Antrag,
 
es möge dieser Berufung Folge gegeben werden und der Bescheid der BH Linz-Land vom 14.10.2002, VerkR21-503-20021/LL. dahingehend abgeändert werden, dass das Lenkverbot gem. § 32 Abs. 1 Führerscheingesetz aufgehoben, in eventu die Verbotsdauer von 36 Monaten auf ein Mindestausmaß von max. 3 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung am 17.10.2002, herabgesetz wird.
 
Enns, am 31.10.2002 AR"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

Die Aktenvorlage erfolgte im Wege der Abteilung-Verkehr, welcher der Akt seitens der Behörde erster Instanz per Schreiben vom 7. November 2002 zur Berufungsentscheidung über dieses ausgesprochene Fahrverbot vorgelegt wurde.

In der Weiterleitung wurde auf den Übergang der Zuständigkeit an den Oö. Verwaltungssenat hingewiesen. Betreffend dieses Fahrverbot sei das Verfahren erst per 21. August 2002 eingeleitet worden, während demgegenüber in einem unter der Geschäftszahl der Behörde erster Instanz, Zl. VerkR21-816-2001 protokollierten Verfahren dem Berufungswerber am 17. Juni 2002 dessen Lenkberechtigung entzogen worden sein dürfte. Die Umstände, welche die Trennung dieser Verfahren bedingt haben mögen, haben auf sich zu bewenden. Zutreffend ist, dass die Zuständigkeit mit der Verfahrenseinleitung begründet wird und hinsichtlich dieses Fahrverbotes auf den Einleitungszeitpunkt abzustellen ist, sodass von der Zuständigkeit des Verwaltungssenates (ab 1. August 2002) ausgegangen werden muss.

3.1. Die Behörde erster Instanz legt in ihrer Bescheidbegründung die Chronologie der Aktenlage dar. Demnach steht fest, dass gemäß der Anzeige des BGK Linz-Land - Kriminaldienst, vom 7. März 2002 und dem darauf gestützten Urteil des LG-Steyr vom 29.5.2002, GZ: 10 Hv 39/02 m, der Berufungswerber gemeinsam mit weiteren Beteiligten u.a. wg. dem Verbrechen nach dem § 28 Abs.2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wurde. Acht Monate wurden unbedingt ausgesprochen, der Rest und Setzung einer Probezeit von drei Jahren.

Das Gericht erachtete erwiesen, dass der Berufungswerber unter Verwendung seines Pkw´s als Beteiligter im Rahmen sogenannter Schmuggelfahrten nach Holland im November und Dezember 2001 Suchtmittel zum Weiterverkauf (500 Stück XTC und ca. 500 Gramm Speed) beschafft habe. Der Berufungswerber wurde ferner noch wegen Einbruches, Entfremdung einer Bankomatkarte und teils vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Letzteres, weil er bei einer Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf einem nur drei Meter breiten Güterweg von der Fahrbahn abkam und gegen einen Betonmast stieß, wobei mehrere Personen verletzt und eine Person schwer verletzt wurden.

Diese Fakten sind unbestritten und daran ist aus h. Sicht nicht zu zweifeln.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 7 Abs.1 FSG lautet: "Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

Abs.3 leg.cit: Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ......

Z 12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;"

 

4.1.1. Wenn demnach in der Berufung eingangs vermeint wird, "bestimmte Tatsachen nach Abs.4 des § 7 FSG bezögen nicht auf dessen Abs.1, sondern nur den Abs.2" vermag entbehrt dies einer sachlichen Grundlage. Demgemäß muss den Berufungsausführungen entgegengehalten werden, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung nicht in der Zitierweise von Gesetzesbestimmungen erschöpft, sondern es vielmehr auf die Würdigung und (hier auch) Wertung von Sachverhalten und deren Subsumtion ankommt. Ebenfalls nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber in seiner Behauptung werden, wonach die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung nicht auf das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens stützen könnte. Diese Behauptung muss alleine schon auf Grund des Gerichtsurteils als willkürlich bezeichnet werden. Als rechtlich verfehlt erweist sich schließlich, wenn gerügt zu werden scheint, die Behörde erster Instanz hätte nicht ausgesprochen, der Berufungswerber weise die vom Führerscheingesetz "geforderte" Sinnesart nicht auf. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz "von erwiesenen bestimmten Tatsachen (§ 7 Abs.1 unter Hinweis auf Abs.3) und deren Wertung" spricht.

Als solche Tatsachen gelten (neben anderen) insbesondere auch strafbare Handlungen nach § 28 Abs.2 SMG. Ebenfalls ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis auf die angeblich zwischenzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit als Montagehelfer nichts zu gewinnen, weil private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung - und wohl grundsätzlich auch des Ausspruches eines Fahrverbotes - aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166 mit Hinweis auf VwGH 14.11.1995, 95/11/0300).

Inhaltlich vermag demnach den Ausführungen der Behörde erster Instanz über weite Bereiche gefolgt werden, wobei jedoch der Frage der "Wertung" dieser Tatsache mit Blick auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und des darauf gestützt auszusprechenden Verbotes, doch zu einer wesentlich abgeänderten Entscheidung führen muss. Wenn die Behörde erster Instanz in der Bescheidbegründung "die Lenkberechtigung" bei der Begehung der strafbaren Handlungen des Berufungswerbers (gemeint Beschaffung von Suchtmittel) für den Berufungswerber einen "taterleichternden" Faktor gespielt hätte, so trifft dies wohl durchaus zu (der Berufungswerber stellte offenbar seinen Pkw für Fahrten nach Holland zur Verfügung). Ein Moped oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug eignet sich für diese Zweck jedoch wohl schon viel weniger bzw. ist ein erleichternder Umstand für derartige Tatbegünstigungen wohl kaum zu erblicken.

Gefolgt kann dem Berufungswerber nämlich darin werden, dass ein solches Verbot weder als Strafe verstanden noch als solche zur Wirkung kommen darf. Insbesondere ist an ein Fahrverbot für die hier ausgesprochenen Fahrzeugkategorien an einem weniger strengen "Verlässlichkeitsmaßstab" als der Entzug von Lenkberechtigungen zu messen. Dies entspricht der vielfachen Behördenpraxis, wobei diese Sichtweise auch das Gesetz nicht dezidiert ausschließt. Daher wird man mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot dem Gesetzgeber keine andere Intention zusinnen können, als eben an einen differenzierten Verlässlichkeitsmaßstab, Verkehrsteilnehmer für einen bestimmten Fahrzeugtyp früher am Verkehr wieder teilhaben zu lassen als für ein Fahrzeug mit höheren Anforderungen. Es kann nicht Ziel des Gesetzes sein, primär die Mobilität eines Betroffenen in pauschaler Form und ohne Unterschied auf die Fahrzeugart zu beschränken. Das an einen Pkw- oder LKW-Lenker ein anderer Maßstab an Verkehrszuverlässigkeit zu stellen ist, ist bereits in den differenzierten Zugangsvoraussetzungen gesetzesevident.

 

Schließlich muss für "die Wertung eines bestimmten Ereignisses" auch der Zeitfaktor als "Wertungskriterium" zum Tragen kommen. Widrigenfalls würde ein solches Verbot als Strafelement zur Wirkung gelangen.

Durchaus gefolgt kann der Behörde erster Instanz darin werden, dass seitens des Berufungswerbers mehrere Verhalten gesetzt wurden, welche verschiedenen öffentlichen Interessen und Schutzzielen in erheblichem Ausmaß zuwiderlaufen. Darunter ist vor allem auch die auf eine besondere Sorglosigkeit schließen lassende Unfallfahrt des Berufungswerbers zu erblicken. Dem steht aber dennoch nicht entgegen, den Aspekt der daraus abzuleitenden vorübergehenden "Verkehrsunzuverlässigkeit" differenziert zu sehen.

 

Soweit aus der umfangreichen Judikatur zu entnehmen, wird ein Entzug der Lenkberechtigung, selbst bei beträchtlich höheren Quanten an Suchtgiften wie sie hier verfahrensgegenständlich sind, in aller Regel mit zwei Jahren als angemessen erachtet (etwa VwGH v. 4.10.2000, 2000/11/0129 mit Hinweis auf VwGH 1.7.1999, 98/11/0173, VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Dennoch wurde etwa auch eine mit zwei Jahren bemessene Entziehungsdauer als zu lange bemessen erachtet. Es sei, so das Höchstgericht, mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einer wesentlich kürzeren Frist (die nicht das Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG 1997 zur Folge hat) zu rechnen (VwGH20.9.2001, 2000/11/0235).

Hier wird wohl zutreffend auf die Wertung des Faktums des Beschaffens von Suchtmitteln zwecks Weiterveräußerung abgestellt, was durch die Verurteilung erwiesen gilt. Das Ende des Tatverhaltens liegt hier aber bereits mehr als ein Jahr zurück (§ 7 Abs.4 FSG), sodass an sich mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugszeit das Auslangen für ein Lenkverbot gefunden werden konnte.

 

Diese Schlussfolgerung findet nicht zuletzt in einer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableitbaren Rechtsauffassung Deckung (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0389, ebenso VwGH 24.4.2001, 99/11/0132).

 

Da hier der Berufungswerber jedoch durch seine Unfallfahrt auch eine gravierende Fehleinstellung zur Verkehrssicherheit (§ 7 Abs.1 Z1) als solche hervorkehrte, wird aus diesem Wertungsfaktor das auszusprechende Verbot die fehlende Verkehrszuverlässigkeit selbst für "lenkberechtigungsfreie Kraftfahrzeuge" über das gesetzliche Mindestmaß nach § 25 Abs.3 FSG hinaus - analog einem Entzug - mit sechs Monaten als angemessen erachtet.

In diesem Umfang kam der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte im Sinne der Verkehrssicherheit unter Hinweis auf die dazu gesicherte Rechtsprechung zu Recht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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