Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520106/6/Kei/An

Linz, 28.02.2003

 

 

 VwSen-520106/6/Kei/An Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392
 
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, Z, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2003, Zl. VerkR20-4724-2002/LL, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Die Rechtsgrundlage lautet: "§ 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1 Z1 und § 7 Abs.3 Z11

Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihr Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er hätte die strafbaren Handlungen in seiner Kindheit bzw. Jugendzeit begangen und er sei sehr hart bestraft worden.

Er sei durch seine gute Führung bedingt entlassen worden und er müsse zur Ausübung seines Berufes als S sehr oft auf Montage und dies sei nur möglich, wenn er einen Führerschein besitze.

Er sei seit 4 Monaten arbeitslos und einige Firmen würden ihn nicht einstellen, weil er keinen Führerschein besitzt. Der Führerschein sei für sein Fortkommen in Österreich beruflich, finanziell, privat und für eine gute Integration in die Gesellschaft unbedingt nötig.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2003, Zl. VerkR20-4724-2002/LL, und in die Urteile des L, Zl. 28 Vr 105/99, 28 Hv 5/99 vom 9. April 1999 und Zl. 25 E Vr 2308/95, 25 EHv 155/95, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

4.2. Der Bw wurde durch das L mit Urteil vom , Zl. 28 Vr 105/99, 28 Hv 5/99, wegen einem Vorfall von Ende Dezember 1998 nach den §§ 142 Abs.1 und 143 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Das Verhalten des Bw im Rahmen des o.a. Vorfalles war verwerflich.

Der Bw wurde am aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Die verstrichene Zeit ist zu kurz.

Die Verkehrszuverlässigkeit des Bw ist nicht gegeben.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf seine beruflich, finanzielle, private und soziale Situation: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142 = ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur uva.).

Der gegenständliche Antrag des Bw wurde durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 
 

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