Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520107/5/Kei/Vie/An

Linz, 11.03.2003

 

 

 VwSen-520107/5/Kei/Vie/An Linz, am 11. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn E K vom 27.1.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.1.2003, Zl. VerkR21-404-2002-Br, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Ablieferung des Führerscheines in Anwendung des Führerscheingesetzes in der Fassung der 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Nach dem Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und er ferner gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuliefern.

 

2. Die Zustellung (Erlassung) dieses Bescheides erfolgte am 13.1.2003.

 

3. Am 27.1.2003 hat der Berufungswerber anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt folgendes vorgebracht:

"Ich bringe gegen den Bescheid der BH Freistadt vom 7.1.2003, mit dem mir die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen wurde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Lenkberechtigung wurde mir mit der Begründung entzogen, dass auf Grund der schlecht eingestellten D und auch mangelnder C eine Befürwortung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgesprochen werden kann. Die Amtsärztin der BH Freistadt, die das diesbezügliche Gutachten erstellt hat, stützt sich dabei auf eine internistische Stellungnahme von Dr. G H. Der Berufung lege ich einen aktuellen Befund des angeführten Arztes vom 27.1.2003 bei. Ich ersuche daher, dass meiner Berufung stattgegeben wird."

 

Dieses Vorbringen wurde in einer Niederschrift gemäß § 14 Abs.1 AVG festgehalten.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Jänner 2003, Zl. VerkR21-404-2002-Br, erwogen:

Gemäß § 13 Abs.2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Eine Niederschrift, die gemäß § 14 Abs.1 AVG dazu dient, mündliche Anbringen festzuhalten, vermag die vorgeschriebene schriftliche Form der Berufung nicht zu ersetzen, zumal es sich dabei nicht um eine Schrift der Partei handelt. (vgl. hiezu auch die VwGH Erkenntnisse vom 22.4.1985, Zl. 85/15/0052 bzw. vom 6.5.1996, Zl. 95/10/0032).

Da somit die mündliche Erhebung einer Berufung im administrativ-rechtlichen Verfahren (in einem solchen erging der hier in Rede stehende Entziehungsbescheid gemäß § 24 FSG) - anders als im Strafverfahren (§ 51 Abs.3 VStG) - unzulässig ist, konnte das besagte, zu Protokoll gegebene Anbringen des Berufungswerbers vom 27.1.2003 schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden.

 

Mangels Vorliegen eines schriftlichen Anbringens sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch nicht veranlasst, den Berufungswerber im Sinne des § 13 Abs.3 AVG die Behebung des Mangels (hier: Einbringung einer schriftlichen Berufung) aufzutragen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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