Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520115/8/Fra/Si/Ka

Linz, 01.04.2003

 

 

 

VwSen-520115/8/Fra/Si/Ka Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. E, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.1.2003, Zl. FE-1661/2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die Entziehung der Lenkberechtigung behoben und wie folgt entschieden:

Die Lenkberechtigung der Klassen A und B wird auf die Dauer eines Jahres befristet.

Herrn Franz Brandstetter wird als Auflage erteilt: Kontrolluntersuchungen der alkoholspezifischen Laborparameter: GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CD-Tect alle 3 Monate und Vorlage an die Behörde; Bundespolizeidirektion Linz.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG ; §§ 24 Abs. 1 und § 8 FSG.
 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.5.2001, unter der Zahl für die Klassen AB erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder gesundheitlich geeignet ist, gemäß § 24 Abs. 1 FSG entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt wird.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides und bekämpft im Wesentlichen die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten. Aber selbst dann, wenn man den amtsärztliche Gutachten folgen sollte, wäre an eine Befristung oder an Kontrolluntersuchungen zu denken. Eine weitere Entziehung könne nicht auf § 24 FSG gestützt werden, da er infolge der entzogenen und nicht wiederausgefolgten Lenkberechtigung, er kein Lenkberechtigung besitze.

3. Über die Berufung entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt:

Vorweg ist festzustellen, dass die Lenkberechtigung durch die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.11.2001 erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten gemäß § 27 FSG nicht erloschen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7), gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9) und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung erfüllen.

Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

Soweit gemäß § 2 Abs. 5 FSG-GV in der Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die gehäuften Missbrauch von Alkohol begangen hat, der nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Klassen A und B zu erteilen oder wiederzuerteilen ist.

Über die gesundheitliche Eignung des Bw liegt ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG der medizinischen Sachverständigen Frau Dr. H vom 4.3.2002 vor. Im Gutachten wird eine verkehrspsychologische Stellungnahme des INFAR, gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von Herrn Dr. HS vom 19.11.2002 und der Befund der alkoholspezifischen Laborparameter mit berücksichtigt. Zusammengefasst führt die Sachverständige im Gutachten aus, dass keine Anzeichen eines chronischen Alkoholismus oder Alkoholkrankheit objektivierbar sind. Im Hinblick auf die hochgradige ungünstige Verkehrsvorgeschichte ist eine Fahreignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nur unter strengen Einschränkungen gegeben; die da sind: eine zeitliche Befristung auf ein Jahr sowie die Vorlage alkoholspezifischer Laborparameter (GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CD-Tect) alle drei Monate.

Das amtsärztliche Gutachten ist in der Schlussfolgerung insbesondere im Hinblick auf die fachärztliche Stellungnahme nicht als unschlüssig zu erkennen. In der psychiatrischen Stellungnahme von Herrn Dr. HS wird die "Wiedererteilung" der Lenkberechtigung befürwortet, jedoch auf Grund der Vorgeschichte eine Befristung für angezeigt erachtet. Auch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird bei derzeitiger Eignung eine Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen.

Dem Bw wurde das amtsärztliche Gutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Der Bw hat dazu Stellung genommen. Der Hinweis des Bw, dass er im Oktober 2001 kein Alkoholdelikt mit "annähernd 2,3 Promille BAG" begangen, sondern er den Alkotest verweigert hat, ist richtig. Die im Gutachten unter "verkehrsrelevante Vorgeschichte" vorgenommene Chronologie der Alkoholdelikte "... Neuerteilung 1994, neuerliches Alkoholdelikt im Oktober 2001 mit annähernd 2,3 Promille BAG", hätte lauten müssen "...Neuerteilung 1994, Alkoholdelikt im Jänner 2001 mit annähernd 2,3 Promille BAG und neuerliches Alkoholdelikt im Oktober 2001". Das Weglassen eines Deliktes bei der Aufzählung kann sich aber nicht für den Bw negativ bei der Beantwortung der Frage nach der derzeitigen gesundheitlichen Eignung auswirken. Auch wenn der Bw schon bisher Befunde erstellen habe lassen, spricht dies nicht gegen die Kontrolluntersuchungen in der Zukunft und die Befristung der Lenkberechtigung.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Der Bw wurde von der Erstbehörde bereits darauf hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 


Dr. F r a g n e r

 
 

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