Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520117/2/Kei/An

Linz, 14.02.2003

 

 

 VwSen-520117/2/Kei/An Linz, am 14. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, E, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Jänner 2003, Zl. VerkR21-48-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Herrn M" wird gesetzt "Herrn M G",

statt "Klassen:" wird gesetzt "Klasse:" und statt "'' 5 Abs. 5" wird

gesetzt §§ 5 Abs.5".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Herrn M, geb., wh. G, E, wird folgende Lenkerberechtigung erteilt:

Klassen: B

Geschäftszahl: VerkR20-3157-2000/GM

Ausgestellt am: 24.10.2000

Befristet bis: 3.1.2004

Auflagen, Beschränkungen: Harnkontrollen 1/4-jährlich

Rechtsgrundlage: '' 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG 1997) und

------------------- 24 Abs. 1 Ziff. 2 Führerscheingesetz (FSG 1997)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich habe Cannabis ausprobiert - habe aber niemals mein Auto in Betrieb genommen, wenn ich was getrunken habe oder was geraucht habe. Ich habe weder in der Öffentlichkeit Ärger verursacht noch habe ich etwas zerstört oder jemanden belästigt.

Ich habe mich sowohl mit der Drogenberatung in G als auch mit der in W in Verbindung gesetzt und beide haben mir geraten nichts zu rauchen, was ich auch getan habe. Beide haben mir aber auch zu einer Berufung geraten, da ich in einem geordneten sozialen Umfeld bei meiner Familie lebe und eine Schule besuche. Und auch beide Harnkontrollen negativ waren.

Ich ersuche von der Befristung Abstand zu nehmen".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Februar 2003, Zl. VerkR21-48-2002, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 5 Abs.5 erster Halbsatz FSG lautet:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

4.2. Dass der Bw Suchtgift konsumiert hatte wurde durch den Bw selbst zum Ausdruck gebracht.

Das Gutachten des Dr. E T, des A der Bezirkshauptmannschaft G vom 16. April 2002, Zl. San20-12/424/4/02, ist schlüssig.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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