Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520120/12/Bi/Be

Linz, 15.01.2004

VwSen-520120/12/Bi/Be Linz, am 15. Jänner 2004

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H M, vertreten durch RA Dr. J P, vom 4. Februar 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 27. Jänner 2003, VerkR21-32-2003/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrsspychologischen und einer amtsärztlichen Untersuchung, sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw)

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. Februar 2003.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

  1. Der Bw bestreitet weder das Lenken des Pkw im Ortsgebiet Mattighofen auf der bei km 18.000 am 10. Jänner 2003, 22.10 Uhr, noch den mittels geeichtem Atemluftmessgerät Dräger Alkomat 7110 MKIII A, GeräteNr. ARLM 0424, zuletzt überprüft im September 2002, um 22.38 Uhr des 10. Jänner 2003 erzielten günstigsten Atemalkoholwert von 1,00 mg/l.
  2. Er wendet vielmehr ein, es seien verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen angewendet worden, die er im Einzelnen darlegt.

    Auf dieser Grundlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art.129a Abs.3 iVm Art.89 Abs.2, Art.139 Abs.1 und Art.140 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, § 26 Abs.2 FSG, in eventu in § 26 Abs.2 FSG die Wortgruppe "... Lenken oder ... ", § 24 Abs.3 2.Satz FSG, in eventu in § 24 Abs.3 2.Satz die Wortfolge "... oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ... ", in eventu in § 24 Abs.3 2.Satz FSG die Wortfolge "... 1 oder ... ", § 24 Abs.3 4.Satz FSG, § 24 Abs.3 5.Satz FSG, § 24 Abs.5 Z7 FSG, jeweils idF BGBl. I Nr.81/2002, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu § 11 Z1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr.357/2002, als gesetzwidrig aufzuheben.





    Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2003, G 14/03-13, V 18/03-13, G 44/03-8, V 101/03-8, G 112/03-8, V 102/03-8, G 113/03-8, V 103/03-8, hat der Verfassungsgerichtshof die genannten Anträge zurückgewiesen.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der


Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Untersuchung nachzuweisen.

Der Bw wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 27. Jänner 2003, VerkR96-290-2003/Ro, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Er wurde schuldig erkannt, am 10. Jänner 2003 um 22.10 Uhr den Kombi im Gemeindegebiet von Mattighofen auf der Braunauer Bundesstraße 147, ca Strkm 18.000, gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehalts von 1,00 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 4. Februar 2003 an den rechtsfreundlichen Vertreter.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

Die festgesetzte Entziehungsdauer von 4 Monaten - gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war der 10. Jänner 2003 - entspricht


der Mindestentziehungsdauer der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG, wobei es der Verfassungsgerichtshof laut dem Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 373/02-9, V 63/02-9, G 382/02-14, V 92/02-14, aus verfassungsrechtlicher Sicht für unbedenklich hält, wenn der Gesetzgeber auf Grund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.

Die Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker ist gemäß § 24 Abs.3 FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 ebenso zwingend vorgesehen wie die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, hat der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 11. April 2000, 99/11/228, im Hinblick auf ein eventuell mangelndes Angebot an Kursplätzen nicht als verfassungswidrig erkannt. Die konkret dem Bw erwachsenden Kosten des Einstellungs- und Verhaltenstrainings sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge entspricht der zitierten gesetzlichen Grundlage.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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