Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103598/2/Br

Linz, 19.03.1996

VwSen-103598/2/Br Linz, am 19. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R P, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. März 1996, Zl. VerkR96-4022-1995-Ja, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Dezember 1995, Zl.VerkR96-4022-1995, eine Geldstrafe in Höhe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 15. Februar 1996 durch protokollarisches Anbringen Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Strafverfügung enthielt eine dem Gesetz entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung.

1.3. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Strafverfügung dem Berufungswerber am 29. Dezember 1995 durch die Post zu seinen Handen zugestellt worden sei.

Sohin hätte der Einspruch bis spätestens 12. Jänner 1996 der Post zur Beförderung übergeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingereicht werden müssen.

Der Einspruch sei jedoch erst am 15. Februar 1996 in niederschriftlicher Form bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht worden.

Auf das dem Berufungswerber mit 16. Februar 1996 übermittelte Parteiengehör, worin ihm die beabsichtigte Zurückweisung des Einspruches als verspätet zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er nicht reagiert. Sohin habe die Erstbehörde seinen Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid, dem Berufungswerber am 7. März 1996 zugestellt, erhebt er binnen offener Frist Berufung und verweist auf seine Angaben im Einspruch. Er räumt darin sehr wohl die Verspätung des Einspruches ein. Zu seiner Entschuldigung bringt er vor, daß es zur verspäteten Einspruchserhebung dadurch gekommen sei, weil die von ihm am Armaturenbrett seines Fahrzeuges abgelegt gewesene Strafverfügung hinuntergefallen und unter den Sitz gelangt sei und somit offenbar vorerst in Vergessenheit geriet. Nach Erhalt der Mahnung über die noch offene Zahlungsverpflichtung dieser Strafverfügung habe er dann ohnedies sofort Einspruch erhoben.

2.1. Zumal sich hier die Berufung nur auf die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage reduziert bzw. sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte mangels eines diesbezüglichen Antrages eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). Ebenfalls konnte angesichts des nicht strittigen Zustellzeitpunktes der Strafverfügung von der abermaligen Einräumung eines Parteiengehörs Abstand genommen werden.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden....... Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete angesichts der persönlichen Übernahme der Strafverfügung am 29. Dezember 1995 die Einspruchsfrist - wie die Erstbehörde zutreffend ausführte - mit Ablauf des 12. Jänner 1996. Tatsächlich wurde jedoch erst am 15. Februar 1996 Einspruch erhoben.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die vom Berufungswerber dargelegten Umstände implizieren keinen Zustellmangel.

Schon an dieser Stelle wird aus verfahrensökonomischen Gründen noch darauf hingewiesen, daß ein "Verlorengehen einer Strafverfügung im Auto" auch nicht als unverschuldet oder bloß als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG erachtbar wäre und somit auch nicht einen tauglichen Grund für ein Wiedereinsetzungsverfahren ergeben könnte.

3.2.1. Dem Zurückweisungsbescheid vermag sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist infolge rechtskräftig entschiedener Sache gesetzlich nicht mehr zulässig. Auch hiezu wird abschließend noch bemerkt, daß das vom Berufungswerber vorgelegte Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967, keinen Aufschluß darüber zuließe, warum sich am 5.

August 1995 an seinem Fahrzeug angeblich keine Plakette befunden hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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