Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520189/2/Kei/An

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-520189/2/Kei/An Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, G, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2003, Zl. VerkR20-2406-2002-Hol, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30. Dezember 2002 auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf die Klassen A, B, B + E, F (uneingeschränkt), C, C 1, C + E und C 1 + E abgewiesen.

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Bw am 14. Jänner 2003 zugestellt. Am 14. Jänner 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 28. Jänner 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 29. Jänner 2003 eingebracht. Sie wurde persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgegeben.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 
 

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