Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520207/2/Si/Kei/An

Linz, 28.02.2003

 

 

 

VwSen-520207/2/Si/Kei/An Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Mag. U G vom 7.2.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.1.2003, VerkR21-534/2002 betreffend die Aufforderung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten und die dafür erforderlichen weiteren Gutachten beizubringen, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:

"Sie werden aufgefordert, innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, und das zur Erstattung des Gutachtens erforderliche psychiatrische Gutachten beizubringen."

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 erster und dritter Satz FSG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oa angeführten Bescheid Frau Mag. U G aufgefordert innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, welches sich auf ein HNO-Gutachten, sowie auf ein psychiatrisches Gutachten und einen Rohrschachtest stützen muss.Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aberkannt.
Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Um Rechtsanwaltskosten zu sparen, habe sie der Vorladung zum Amtsarzt am 17.9.2002 Folge geleistet. Die Amtsärztin habe aber ein Protokoll verfasst, das nicht mit ihren Angaben übereinstimme. Es sei absurd in einem 20 minütigen Gespräch auf die Idee der Entmündigung zu kommen und eine Diagnose der "paranoiden Psychose" zu stellen. Die Behörde möge Einsicht in das Gerichtsprotokoll beim BG L nehmen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen (§ 24 Abs. 4 erster Satz FSG). Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (§ 24 Abs. 4 dritter Satz FSG).

 

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Gutachten gemäß § 8 FSG dazulegen. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.

 

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) enthält die Bestimmungen über die ärztlichen Gutachten und darüber unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

In diesem Stadium des Verfahrens geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann.

 

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - im vorliegenden Fall die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen - noch gegeben sind.

 

Die Bw hat seit Ende 2001 unzählige Male - auch über Notruf - das Einschreiten von Sicherheitsorganen veranlasst und bei den verschiedensten Gendarmerieposten Anzeige vorwiegend wegen Lärmbelästigung erstattet. Bei den Überprüfungen stellte sich die Grundlosigkeit der Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden heraus.

 

Im angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtsärztin Frau Dr. Ü dargelegt, dass die Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründet sind. Die Bw wies bei einer amtsärztlichen Untersuchung

Symptome einer paranoiden Psychose auf. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 FSG-GV ist ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten erforderlich.

 

Auch das Verlangen, die im angefochtenen Bescheid angeführten weiteren Befunde beizubringen, ist nachvollziehbar. Der Rohrschach-Test wird in der Psychiatrie zur genaueren Diagnostik einer psychotischen Symptomatik verwendet, und das HNO-Gutachten sollte klären, ob es sich bei der Bw um Wahnwahrnehmungen oder um Halluzinationen handelt. Die Berücksichtigung dieser beiden Befunde obliegt dem Facharzt für Psychiatrie, sie werden daher nicht gesondert vorgeschrieben.

 

Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

 

Aufgrund der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung der Erstbehörde rechtmäßig.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

 

Dr. Keinberger

 
 

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