Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520208/11/Sch/Pe

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-520208/11/Sch/Pe Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH vom 6. Februar 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Jänner 2003, F 6067/2002, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Antrag des Herrn FH, auf Verlängerung der befristeten (gemeint wohl: Lenkberechtigung) für die Klassen C und C+E mangels gesundheitlicher Eignung gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung abgewiesen.

 

Begründet wurde dies damit, dass im amtsärztlichen Gutachten der Chefärztin der Bundespolizeidirektion Linz Dr. P vom 13. Dezember 2002 die derzeitige Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (C, D, C+E und D+E) ausgesprochen worden sei. Als Begründung ist vorliegende Diabetes Mellitus Type II im Rahmen eines metabolischen Syndroms angeführt. Die aktuelle Einstellung des Zuckerstoffwechsels schließe laut internistischem Befund die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. Ein neuerliches Ansuchen (gemeint wohl: für die Gruppe 1) bei einem HbA 1c Wert von 10 mg% sei möglich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem oa. amtsärztlichen Gutachten lag das Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. EP vom 11. Dezember 2002 zugrunde, dem zufolge der Berufungswerber zum Zeitpunkt 6. Dezember 2002 einen HbA 1c Wert von 13,2 % aufgewiesen habe, wogegen laut Facharzt eine länger befristete Fahrerlaubnis erst ab einem entsprechenden Wert von 8,5 % erteilt werden solle.

 

Im erwähnten amtsärztlichen Gutachten wurde diese Aussage wiedergegeben und auch angeführt, dass ein neuerliches Ansuchen für die "Klasse" 1 aus amtsärztlicher Sicht nach erfolgter Blutzuckerneueinstellung bereits ab einem HbA 1c Wert von 10 mg% möglich sei.

 

Vom Rechtsmittelwerber wurden der Berufungsbehörde zwei ärztliche Bestätigungen der II. Medizinischen Abteilung des AKH Linz vorgelegt, wonach der erwähnte Wert am 5. Februar 2003 8,5 % betragen habe. In der zweiten ärztlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass derzeit kein Einwand gegen das selbständige Lenken eines Pkw oder eines Lkw bestehe.

 

Sohin hat sich zwischenzeitig für die Entscheidung der Berufungsbehörde die Sachlage insofern geändert, als der Berufungswerber offenkundig den aus fachärztlicher Sicht für das Lenken von Kfz der Gruppe 2 für notwendig erachteten Wert erreicht hat.

 

Daher war mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen, ohne dass eine Richtigstellung der der Erstbehörde unterlaufenen Fehlerhaftigkeiten im Spruch geboten war.

 

Es ist Sache der Erstbehörde, über den nunmehr wieder in ihre Zuständigkeit fallenden Antrag des Berufungswerbers zu entscheiden, wobei wohl zu berücksichtigen sein wird, welche Maßnahmen iSd § 8 Abs.4 FSG geboten erscheinen und werden allfällige fachärztliche Stellungnahmen nach den Erfordernissen gemäß § 3 Abs.3 2. Satz Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu beurteilen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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