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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520210/2/Br/Pe

Linz, 25.02.2003

 

 

 VwSen-520210/2/Br/Pe Linz, am 25. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MO, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Jänner 2003, VerkR21-424-2001-Hol, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochene Befristung behoben wird;

im Übrigen wird der Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, als dem Berufungswerber für die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung der Klasse B aufgetragen wird sich einer Verkehrstherapie bzw. Psychotherapie zu unterziehen; dies ist binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage einer Bestätigung des Therapiebeginns der Bezirkshauptmannschaft Schärding nachzuweisen;

der Berufungswerber hat ferner für die Dauer eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides in Abständen von drei Monaten - bei Zuerkennung einer Toleranzfrist von fünf Tagen - durch Bestätigungen vom Hausarzt über Befunde seine yGT-Werte nachzuweisen und hat diese innerhalb der obigen Zeitspannen der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzuweisen;

abschließend hat er sich nach einem Jahr ab Zustellung dieses Bescheides - Toleranzfrist 4 Wochen - bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zur Überprüfung der Alkoholkarenz und des Persönlichkeitsbildes hinsichtlich der derzeit noch erhöhten Alkoholgefährdung zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm §§ 3 Abs.1, 8 Abs.3 Z2, 24 Abs.1 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002, sowie § 14 Abs.5 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 427/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde die dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 29.3.1996 unter der GZ: VerkR20-40080-1995, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, insofern eingeschränkt, als


- einerseits für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet und

- andererseits im Bezug auf diese Lenkberechtigung ihm die Auflage erteilt wurde, in Abständen von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ärztliche Stellungnahmen durch Befunde in Form des yGT-Wertes im Bezug auf seine Person der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen habe.

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding führt begründend Folgendes aus:

"Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.03.1996 zu VerkR20-40080-1995 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt und zur Bescheinigung dieses Rechtes Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 29.03.1996 zu VerkR20-40080-1995 ein Führerschein ausgestellt. Besagter Führerschein wurde Ihnen zuletzt am 29.11.2002 wieder ausgefolgt.

 

Aufgrund einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand ein 12.01.1997 (Alkoholgehalt Ihrer Atemluft damals 0,60 mg/l Atemluft) wurde Ihnen mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.01.1997 zu VerkR21-19-1997 die oben genannte Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen vom 12.01.1997 bis einschließlich 09.02.1997 vorübergehend entzogen. Weiters wurde Ihnen wegen einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand am 31.08.1997 (Alkoholgehalt Ihrer Atemluft damals 0,73 mg/l Atemluft) mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.09.1997 zu VerkR21-389-1997 die oben genannte Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten vom 31.08.1997 bis einschließlich 30.04.1998 vorübergehend entzogen. Schließlich lenkten Sie am 28.07.2001 um 09.30 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,74 mg/l Atemluft, worauf Ihnen mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 06.08.2001 zu VerkR21-424-2001 die oben genannte Lenkberechtigung für die Dauer von 16 Monaten vom 28.07.2001 bis einschließlich 28.11.2002 entzogen wurde. Im Rahmen des zuletzt genannten Mandatsbescheides wurde Ihnen auch aufgetragen die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens. Diesen beiden Anordnungen kamen Sie nach, indem Sie sich am 23.08.2002 einer verkehrspsychologischen Untersuchung (siehe die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulungen und Fahrer-Rehabilitation vom 23.08.2002) und am 08.11.2002 einer amtsärztlichen Untersuchung (siehe das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.11.2002 zu San20-1475-2002) unterzogen. Besagtes Gutachten lautete auf "bedingt geeignet" und sah vor, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres befristet wird und Ihnen die Auflage erteilt werden sollte, in Abstand von drei Monaten fachärztliche Stellungnahmen in Form von yGT-Wert-Befunden der Behörde vorzulegen. Begründet wurde in diesem Gutachten diese bedingte Eignung damit, als Ihnen von 1997 bis dato insgesamt bereits dreimal die Lenkberechtigung entzogen werden musste, aus der von Ihnen vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme ein eingeschränkter Persönlichkeitsbefund ableitbar war (Sie neigen demnach zu Bagatellisierung und Beschönigung Ihrer Trinkgewohnheiten und sind als "Sozialtrinker" einzustufen) und überdies der von Ihnen vorgelegte CD-Tect-Wert mit 2,7 % im Grenzbereich lag. Besagtes Gutachten wurde Ihnen ein 29.11.2002 zur Kenntnis gebracht, worauf Sie im Hinblick auf die Einschränkung Ihrer Lenkberechtigung eine negative Stellungnahme abgaben (siehe diesbezüglich die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.11.2002 zu VerkR21-424-20021/SD).

 

Hierüber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Führerscheinbehörde 1. Instanz wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unter anderem die Gültigkeit der Lenkberechtigung insbesondere durch Auflagen und Befristungen einzuschränken, wobei diese Einschränkungen gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen sind. Die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung liegen unter anderem dann nicht vor, wenn die im § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG genannte gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, nicht mehr gegeben ist. Diese gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist entsprechend der Bestimmung des § 8 FSG durch ein ärztliches Gutachten festzustellen, wobei dieses gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG auf "bedingt geeignet" zu lauten hat einerseits bei Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind, und andererseits, wenn der Begutachtete zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich insbesondere ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht.

 

Im Hinblick auf die oben angeführten Umstände (bedingte Eignung laut der genannten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23.08.2002, CD-Tect-Wert mit 2,7 % im Grenzbereich, Berücksichtigung Ihrer Vorgeschichte) ist dem genannten amtsärztlichen Gutachten vom 08.11.2002 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass Ihre Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nur für die Dauer eines Jahres angenommen werden kann und nach Ablauf dieser Frist bei Ihnen eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Weiters ist auf Basis dieses Gutachtens Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch nur dann anzunehmen, wenn Sie sich regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (Feststellung des yGT-Wertes) unterziehen und diese fachärztlichen Stellungnahmen in Fonn von Befunden sodann der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorlegen. Aufgrund dieser Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung war Ihnen gegenüber daher die Gültigkeit der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG durch die im Spruch genannte Befristung bzw. genannten Auflagen einzuschränken. Da Ihnen wegen dieser Befristung bzw. Auflage ein neuer Führerschein auszustellen sein wird, war Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 FSG weiters aufzutragen, den oben genannten Führerschein binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Neuausstellung eines weiteren Führerscheines gemäß § 13 Abs. 2 FSG vorzulegen."

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Bescheid mit folgenden Ausführungen entgegen:

 

"Es fehlt für mich tatsächlich eine nachvollziehbare Begründung im amtsärztlichen Gutachten, warum der Amtsarzt davon ausgeht, dass mein Gesundheitszustand sich innerhalb eines Jahres so weit verschlechtern wird, dass in einem Jahr die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestehen könnte.

Ich bin der Ansicht, dass die Befristung einer Lenkberechtigung die Feststellung einer "Krankheit" voraussetzt, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Eine derartige Krankheit hat der Amtsarzt in seinem Gutachten bei mir nicht festgestellt.

Das von mir gesetzte Alkoholdelikt begründet mangelnde Verkehrszulässigkeit und deswegen wurde mir auch die Lenkberechtigung entzogen.

Nach Ablauf dieser Entziehungszeit war ich wieder verkehrszuverlässig und daher wurde mir mein Führerschein wieder ausgefolgt.

Die gesundheitliche Eignung wurde geprüft und der Amtsarzt konnte keine Krankheft bei mir feststellen, die eine Befristung begründet.

 

Ich sehe die ausgesprochene Befristung meiner Lenkberechtigung als Lenkberechtigung "auf Bewährung" und es von meinem künftigen Wohlverhalten abhängig gemacht wird, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung verlängert wird.

Ich bezweifle, dass dies im Sinne des Gesetzgebers ist und ersuche daher, meine Lenkberechtigung nicht zu befristen und meiner Berufung stattzugeben."

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz wohl unter der die diesem Verfahren vorausgehendem Entzugsverfahren protokollierten Aktenzahl dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dennoch handelt es sich bei diesem Verfahren um ein vom Entzugsverfahren nach § 26 FSG unabhängiges Verfahren, welches erst nach dem 1. August 2002 eingeleitet wurde. Daher ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

3.1. Im Akt der Behörde erster Instanz wurden sämtliche bisher den Berufungswerber bislang betreffenden Entzugsakte beigeschlossen. Insbesondere die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV vom 23. August 2002, welcher entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ebenfalls dem Akt angeschlossen findet sich ein unter Einbeziehung der Empfehlungen dieser Stellungnahme amtsärztliches Gutachten, worauf sich die h. angefochtene Entscheidung stützt.

4. Im amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2002 werden in dem für die Begründung angefügten Beiblatt vom Amtsarzt Dr. JF unterfertigte Ausführungen getätigt:
"Vorgeschichte, Befunde:

Bisher dreimal Alkoholisierung mit Auto. Zuletzt im Juli 2001 mit 1,48 %o gegen 9:30 Uhr, wo er nach einem Stadelfest heimfahren wollte. Er hat dann 16 Monate Führerscheinentzug bekommen. Derzeit ist die von ihm geschilderte Alkoholkarenz glaubhaft. Der yGT-Wert vom 14.09.02 liegt mit 18,5 im Normbereich. Der CD-Tect-Wert vom 1.10.2002 liegt mit 2,7 % im Grenzbereich. Der MCV-Wert liegt in der Norm. Der Proband hat den "Driver Improvement-Kurs" mit g. 12.2001 positiv absolviert. Es liegt auch ein Situationsbericht Alkoholfürsorge vom 2.5.2002 vor. Der Proband hat sich im Rahmen der Alkoholberatung zu einer Alkoholkarenz bereit erklärt. Der Proband wurde verkehrspsychologisch am 23.8.2002 von Fr. Dr. R bedingt geeignet erklärt zum Lenken von Fahrzeugen.

 

Bei der verkehrspsychologischen Testung zeigte er eine überdurchschnittliche Intelligenzleistung. Er zeigte auch überdurchschnittlich gute Gedächtnis- und Merkfähigkeitsleistungen. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind insgesamt gut ausgeprägt. Der Persönlichkeitsbefund ist eingeschränkt. Der Proband neigt zu Bagatellisierung und Beschönigung. Er kann sich oft nur schwer von gruppendynamischen Prozessen abgrenzen. Bemerkenswert ist, dass er nach zwei Nachschulungen wiederum rückfällig geworden ist.

Wegen seiner erhöhten Aggressionshemmung besteht die Gefahr, dass unterdrückte Emotionen, bei verminderter Selbstkontrollfähigkeit verstärkt unter Alkoholeinfluss zu Tage treten.
 
Amtsärztliche Stellungnahme, Gutachten:

 
Der Proband ist als sogenannter "Sozialtrinker" einzustufen. Er hat nun das dritte mal eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer absolviert.
Zu seiner Persönlichkeitsstabilisierung sind fachspezifische Maßnahmen, nämlich eine Verkehrs- oder Psychotherapie erforderlich. Damit sollte auch das Risiko einer erneuten Alkoholfahrt langfristig reduziert werden.
Gruppe 1 befristet auf ein Jahr.
Nachuntersuchung: durch den Amtsarzt in einem Jahr plus yGT Kontrolle plus Schreiben des Psychotherapeuten.
Kontrolluntersuchung auf-. a) alle 3 Monate - yGT-Kontrolle beim Hausarzt
b) Verkehrstherapie bzw. Psychotherapie - Beginn binnen 6 Wochen - mit Bestätigung des Therapiebeginns.
Nachuntersuchung zur Überprüfung der Alkoholkarenz und des Persönlichkeitsbildes bei derzeit erhöhter Alkoholgefährdung und eingeschränktem Persönlichkeitsbefund."

4.1. Den Ausführungen des Amtsarztes tritt hier der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Soweit sich die Berufung jedoch gegen die Befristung richtet, kommt dieser inhaltliche Berechtigung zu. Sollte der Berufungswerber der Auffassung sein, dass auch die ihm erteilten Auflagen nicht berechtigt wären, erläge er einem Irrtum über den Begriff "Krankheit" iS der einschlägigen - nämlich auf die Fahreignung gerichteten - Bestimmungen des Führerscheingesetzes.

Der Amtsarzt legt hier in nachvollziehbarer Form die beim Berufungswerber bestehende "soziale Alkoholgefährdung" - er bezeichnet den Berufungswerber als Sozialtrinker - dar. Die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes vom Berufungswerber getätigten Alkofahrten mit relativ hohen Atemluftalkoholkonzentrationen lassen diese Schlussfolgerungen bereits für einen Laien gut nachvollziehbar werden.

In der sehr ausführlich abgefassten verkehrspsychologischen Stellungnahme wird eine abermalige Rückfallgefahr in eine Alkofahrt als möglich erachtet. Dort wurde in einer aus h. Sicht sehr breit und schlüssig anmutend angelegten Analyse der Persönlichkeit des Berufungswerbers Züge eines Sozialtrinkers diagnostiziert. Zugestanden wurde dem Berufungswerber jedoch, dass er glaubhaft bemüht ist, sein (ehemals) pathologisches Trinkverhalten unter Kontrolle zu halten. Auch habe er ein diesbezüglich ausreichendes Problembewusstsein entwickelt. Er habe auch ein Treffen der anonymen Alkoholiker besucht.

Abschließend wurde in der psychologischen Stellungnahme als Bedingung für die Zuerkennung der auch künftigen Fahreignung die Beibringung der alkoholrelevanten Laborwerte und des Nachweises sich einer Verkehrstherapie zu unterziehen und eine daran angeknüpfte Befristung der Lenkberechtigung empfohlen. Eine Befristung ist jedoch nicht Sache des Gutachters sondern der Behörde.

Angesichts dieser von zwei Seiten wissenschaftlich untermauerten Darstellungen der Problemlage, besteht auch für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass hier noch eine Instabilität in der Persönlichkeit des Berufungswerbers besteht, welche eine begleitende Kontrolle, jedoch keine Annahme einer befristeten Eignung gerechtfertigt erscheinen lässt. Nur durch den regelmäßigen Nachweis der einschlägigen Laborwerte lässt sich die Einhaltung einer weitgehenden Alkoholabstinenz nachweisen und damit die "Risikoeignung" in Form einer fortbestehenden Eignungsvoraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr prognostizieren. Der Berufungswerber darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass er sich bereits dreimal Alkofahrten tätigte und die daran angeschlossenen Maßnahmen letztlich nicht ausgereicht haben, ihn von weiteren solchen Fahrten abzuhalten. Schon mit Blick darauf bedarf es für die Überprüfung der gegenwärtig anzunehmenden Eignungsvoraussetzungen bei logischer Betrachtung der regelmäßigen Feststellung, der diese "gegenwärtig" gegebenen Eignung bedingenden Faktoren. Als durchaus angemessene Maßnahme ist auch in der angeordneten Therapie zu erblicken um das Problembewusstsein des Berufungswerbers zum Alkoholkonsum noch weiter zu stärken und diesbezüglich potentiell noch nachteilige Wirkungen zu minimieren. Es handelt sich hier somit um eine sogenannte die "Risikoeignung stabilisierende Maßnahme" (vgl. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, Werner Verlag, Rn 512 ff).

Insofern teilt auch der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung der Behörde hinsichtlich der Erteilung der vom Amtsarzt aus sachverständiger Sicht empfohlenen Auflagen (Beibringung des genannten Laborwertes alle drei Monate und Verkehrstherapie bzw. Psychotherapie - mit Bestätigung des Therapiebeginns binnen sechs Wochen unter Vorlage einer Bestätigung). Mit einer Befristung wird angesichts der positiven Prognose für den gesetzlich intendierten Zweck nichts gewonnen. Vielmehr würden zusätzlicher Verwaltungsaufwand und für den Berufungswerber vermeidbare Kosten produziert.

5. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

Diese Maßnahmen können dem klaren Gesetzeswortlaut einzeln oder auch kumulativ vorgesehen werden. Eine inhaltlich überschießende Beschränkung ist jedenfalls der gesetzlichen Intention fremd.

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

Wenn bei jemandem eine (noch) auffällige Alkoholdisposition vorliegt, welche die Möglichkeit der Verschlechterung des "Gesundheitszustandes" mit der die Möglichkeit des Wegfalles der Fahreignung aus fachlicher Sicht zum Inhalt hätte, dann könnten wegen erforderlicher Nachuntersuchungen wohl die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkerberechtigung - wegen einer negativen Prognoseerwartung - gegeben sein (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28. November 1996, 96/11/0202).

5.1. Liegen jedoch - so wie hier - durchaus positive Befunde vor, ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung, sondern bedarf es im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV nur einer Auflage - bis zum 21.11.2002 als Bedingung normiert - sich der angeordneten begleitenden Kontrollmaßnahmen bzw. einer abschließenden Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Eine Befristung scheint hier daher zumindest vom Ergebnis her entbehrlich. Eine solche Maßnahme würde faktisch nur als in Form einer Befristung vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, für welchen es hier einer sachlichen Grundlage entbehrt. Bestätigen sich hier durch die Ergebnisse der Laborwerte und der verkehrstherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Maßnahmen die positiven Prognoseannahmen, bedarf es im Sinne der positiven Erwartungsannahmen doch keiner Beschränkung (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258 mit Hinweis auf VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057).

5.1.1. Diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinisch psychologischer Sicht noch indizierten Kontrolluntersuchungen wegen des dzt. doch noch bestehenden Rückfallrisikos sind dann nicht mehr erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann sodann die Lenkberechtigung ohne der Verlängerung der Auflage gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 belassen werden (VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264).

Sollte der Berufungswerber jedoch die ihm hinsichtlich seiner - unbefristet - erteilten Lenkberechtigung aufgetragenen Auflagen nicht erfüllen, wäre dies aber ein Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwSlg 14732 A/1).

Der Bescheid und die darin ausgesprochene Befristung war somit im Lichte dieser Fakten und der darauf zu stützenden Rechtslage zu beheben, jedoch der Teil der sachverständig vorgeschlagenen Auflagen zu vervollständigen bzw. zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 16,60 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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