Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103634/2/Br

Linz, 04.04.1996

VwSen-103634/2/Br Linz, am 4. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn P, vertreten durch RA Dr. G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 13. März 1996, Zl.:

III/S-249/96/B, gegen das wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem Bescheid vom 13. März 1996 dem gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 1996 mit der Maßgabe Folge gegeben, daß sie die wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h) verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2.500 S im Nichteinbringungsfall 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigte.

2. In der Begründung des hier angefochtenen Bescheides führte die Erstbehörde aus, daß sie bei der Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 VStG vorgegangen sei. Unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sei die gegenüber der mit der in der Strafverfügung verhängten Strafe auf 2.000 S zu ermäßigen gewesen. Es sei jedoch auf die mit der Tat verbunden gewesene Schädigung bzw.

Gefährdung von Rechtsschutzinteressen Bedacht zu nehmen gewesen, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gefährlichsten Übertretungen der StVO zählten.

2.1. Der Berufungswerber führte in seiner Berufung durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Ergebnis aus, daß diese Strafe angesichts der ungünstigen Vermögens- und Einkommenslage in Verbindung mit seiner Sorgepflicht immer noch überhöht sei. Er beantragt abermals die Herabsetzung der Strafe.

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 2.000 S auch trotz der glaubhaft vorliegenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, selbst bei dem zuzuerkennenden und zuerkannten strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit objektiv nicht entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert der vom Berufungswerber zu verantwortenden Verwaltungsübertretung liegt in der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ist eine empirische Tatsache, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 53 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsverzögerung (6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 39,69 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei fast 93 Metern. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn sie demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - mit welchen eben nicht gerechnet werden muß - leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt (auch) in der Schutznormverletzung begründet. Eine Bestrafung ist somit insbesondere auch aus Gründen der Spezialprävention indiziert. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessenspielraumes bewegt und hier eher eine als niedrig zu bezeichnende Strafe verhängt. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen. Sohin ist den erstbehördlichen Ausführungen im Ergebnis beizutreten gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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