Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520211/2/Bi/Vie/Be

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-520211/2/Bi/Vie/Be Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W, vom 18.2.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.2.2003,
Zl. III-FE-84/03, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verhängung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG, Anordnung einer begleitenden Maßnahme, Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin

Als Rechtsgrundlage führte die Erstbehörde die Bestimmungen der §§ 7; 25 Abs. 3; 24 Abs. 1Ziff. 1, Abs. 3; 26 Abs. 1, 2 und 8; 29 Abs. 3 FSG; 32 Abs. 1; § 14 Abs. 2 FSG-GV; § 64 Abs. 2 AVG an.

 

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.
  2. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67b Abs.1 AVG).

     

  3. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die ausgesprochene Entzugsdauer im Ausmaß von 7 Monaten bzw. darüber hinaus bis zu Befolgung der begleitenden Maßnahmen. Die Berufungswerberin verweist darauf, dass sie sich im Straßenverkehr bisher wohl verhalten habe und erstmalig ein Alkoholdelikt begangen habe. In ihrem Fall sei die Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden und die dort angeführte Mindestentzugsdauer von 4 Monaten auszusprechen gewesen. Eine vier Monate übersteigende Entzugsdauer dürfe bei Vorliegen von Gründen, die die aus der Begehung der erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Sie verkenne nicht, dass von ihr in objektiver Hinsicht ein Verkehrsunfall mit (geringfügigem) Sachschaden verursacht wurde. Da sie weder einen Anstoß bemerkt habe noch ein Anstoßgeräusch wahrnehmen konnte, liege eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO nicht vor. Sie habe kurzfristig die Unfallstelle verlassen und sei kurze Zeit darauf wieder dorthin zurückgekehrt, wo sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abstellte. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO erfordere zumindest die Schuldform der Fahrlässigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der objektiven Wahrnehmbarkeit bzw. der subjektiven Kenntnis bzw. schuldhaften Unkenntnis der Verursachung eines Sachschadens liege bei ihr nicht vor.

 

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

....

  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

.....

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

....
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach
    § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

....

 

24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

.........

 

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

....

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken oder in Betriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

 

Gemäß § 32 Abs.1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

 

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

§ 99 Abs. 1 StVO 1960 lautet auszugsweise:

  1. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro

bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines

Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft
0,8 mg/l oder mehr beträgt,

......

 

Die Bundespolizeidirektion Wels legte ihrer Entscheidung zu Grunde, die Berufungswerberin habe am 8.2.2003 um 19.30 Uhr im Ortsgebiet von Wels, Bonellistraße in Höhe des Hauses Nr. 5, Fahrtrichtung Osten, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (es wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von
0,82 mg/l festgestellt) befand und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Anschließend verließ sie den Unfallsort und unterließ es in der Folge, die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle vom Unfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht erfolgte. Deswegen wurde sie mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 11.2.2003,
Zl. S.1143/03, rechtskräftig bestraft (§5 Abs. 1 StVO 1960 mit 1.200 Euro bzw. § 4 Abs. 5 StVO 1960 mit 80 Euro).

 

Aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 


Im Falle der Berufungswerberin liegt der Aktenlage nach eine von ihr erstmalig begangene Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, wobei der Alkoholisierungsgrad bei 0,82 mg/l (entspricht 1,64 ‰) lag. In diesem Zustand hat sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, was von der Berufungswerberin nicht bestritten wird. Es ist deshalb vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG auszugehen.

 

Die vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG normierte Mindestentzugsdauer berücksichtigt - im Gegensatz zur Bestimmung des § 26 Abs. 1 - das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalles nicht mit. Schon im Hinblick darauf kann mit einer Mindestentzugdauer von vier Monaten nicht das Auslangen gefunden werden.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Die Berufungswerberin hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei im Hinblick auf die Verwerflichkeit zu betonen ist, dass die Berufungswerberin, selbst wenn sie, wie sie selbst anlässlich der Unfallsaufnahme angegeben hat, innerhalb von 1 1/2 Stunden
3/4 Rotwein trinkt und danach beim Ausparken gegen einen ordnungsgemäß abgestellten PKW stößt - ein Fahrzeug, dessen Position sie schon vor dem Einsteigen wahrzunehmen in der Lage war - damit nicht erst im Verkehrsgeschehen falsch reagiert hat sondern schon nicht mehr in der Lage war, gegebene, vorhersehbare und berechenbare Umstände in ihrem Verhalten "einzubauen". Die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin besteht daher zweifellos nicht mehr und es bedarf jedenfalls eines Zeitraumes von 7 Monaten, um ihr die Möglichkeit zu geben, diese wiederzuerlangen.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vor Inkrafttreten des Führerscheingesetzes geltenden - teilweise weniger strengen - Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes zu verweisen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.1981, Zl. 81/02/0181, in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, in welchem die Partei nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern darüber hinaus auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirkte, eine Entziehungszeit von 8 Monaten, im Erkenntnis vom 10.4.1985, Zl. 83/11/0240 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Verschulden eines Unfalles mit Sachschaden, Berücksichtigung der Unbescholtenheit sowie positiver
Gendarmeriebericht) eine Entzugszeit von 9 Monaten als gerechtfertigt angesehen. Im Hinblick darauf ist die im gegenständlichen Fall ausgesprochene Entzugsdauer von 7 Monaten keinesfalls als überhöht anzusehen. Dabei ist der Umstand, dass die Berufungswerberin bezüglich des Verkehrsunfalles vom 08.02.2003 nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt bzw. sich mit dem Geschädigten ins Einvernehmen gesetzt hat, für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht entscheidungswesentlich. Nach den Begründungsausführungen hat die Erstbehörde diesen Umstand ihrer Entscheidung auch nicht zugrundegelegt.

 

Sollte die Berufungswerberin bis zum Ablauf der Entziehungsdauer weder die angeordnete Nachschulung absolvieren noch ein amtsärztliches Gutachten beibringen verlängert sich die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs.3 FSG entsprechend.

 

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für die Berufungswerberin aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person der Berufungswerberin beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

 

Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt aber keine Strafe dar sondern in erster Linie eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. VwGH v. 23.4.2002, 2000/11/0184).

 

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

  2.  
  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

0,82 mg/l + Unfall mit Sachschaden = 7 Monate LB Entzug

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