Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520213/2/Bi/Vie/Be

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-520213/2/Bi/Vie/Be Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 14.2.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.2.2003, VerkR21-609-2002, wegen Verhängung eines Lenkverbotes gemäß
§ 32 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) sowie Aufforderung gemäß §§ 8 und 24 Abs. 4 FSG zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen

inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Nach Spruchabschnitt I. des in der Präambel angeführten Bescheides wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (ab 11.2.2003) verboten; nach Spruchabschnitt II wurde der Berufungswerber gem. §§ 8, 24 Abs. 4 FSG



aufgefordert, innerhalb der Lenkverbotsdauer ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen; nach Spruchabschnitt III wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs. 1

2. Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte ihrer Entscheidung zu Grunde, der Berufungswerber habe am 17.8.2002 um 06.17 Uhr im Ortsgebiet von Linz auf der Holzstraße ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt,



wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (es wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l festgestellt) befand und obwohl die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen war. Entsprechend den beim Berufungswerber aufscheinenden Vormerkungen (Anzeige vom 26.7.2002 wegen Begehung eines Suchtgiftdeliktes als auch eine Anzeige vom 29.7.2002 wegen Fahrens trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) könne seine Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich nicht positiv beurteilt werden. Mit Bescheid vom 19.8.2002 sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet worden. Da der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung keine Folge geleistet wurde, sei die Lenkberechtigung noch entzogen und es müsse mit der Verhängung eines Lenkverbotes vorgegangen werden.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberichtung sämtliche Erteilungsvorrausetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat. Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen in Betracht (siehe hiezu das zum FSG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1999, 99/11/0004).

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG sind strafbare Handlungen, nicht aber die Bestrafung wegen dieser Straftaten. Es kommt also im gegebenen Zusammenhang darauf an, wann eine Person die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann sie ihretwegen bestraft oder wann die Bestrafung rechtskräftig wurde (vgl. Erkenntnis vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0185).

Die strafbare Handlung, welche die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 FSG angesehen hat, hat der Berufungswerber vor der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 19. August 2002 begangen. Nach dem zuvor gesagten hätte die Behörde nur die Möglichkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. August 2002 abgeschlossenen Entziehungsverfahrens gehabt. Ein solcher Verfahrensschritt wurde der Aktenlage nach nicht gesetzt. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides aufgrund von Tatsachen, die bereits vor der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides vom 19. August 2002 verwirklicht waren, erweist sich daher als rechtswidrig. Der Umstand, dass die strafbare Handlung vom 17. August 2002 der Erstbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 19. August 2002 nicht bekannt war (die diesbezügliche Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. 8. 2002 ist der Aktenlage nach am 20. 8. 2002 bei der Erstbehörde eingelangt), ändert an diesem Ergebnis nichts. Die



mangelnde Kenntnis der Behörde von Straftaten ist bei der Beurteilung der
Voraussetzung für die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs.3 iVm. mit Abs.1 Z.2 AVG von Bedeutung.

 

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 




Hinweis:

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

.

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nachträglich Kenntnis erlangt von der Begehung v. Strafbaren Handlungen - NS gemäß § 69 Abs.3 iVm Abs.1 Z2 AVG (amtswegige Wiederaufnahme)

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