Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520216/3/Sch/Pe

Linz, 24.03.2003

 

 

 VwSen-520216/3/Sch/Pe Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DD vom 13. Februar 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Februar 2003, VerkR20-5234-2000/VB, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oa. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde angeordnet, dass sich Herr DD, gemäß § 4 Abs.3 Führerscheingesetz auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe.

 

Weiters wurde auf die damit verbundene Verlängerung der Probezeit hingewiesen und zudem die Aufforderung ausgesprochen, den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

2. Gegen die Anordnung der Nachschulung hat der Berufungsweber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 Führerscheingesetz ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht.

 

Als solcher gilt ua gemäß § 4 Abs.6 Z2 leg.cit. die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung der ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2002, VerkR96-28600-2002, rechtskräftig wegen eines solchen Deliktes bestraft (um 26 km/h schneller als die im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h).

 

Die Lenkberechtigung für die Klasse B war dem Berufungswerber mit Ausstellung des Führerscheines am 12. April 2001 erteilt worden, sodass sich der Vorfall vom 19. Oktober 2002 zweifellos in der zweijährigen Probezeit gemäß § 4 Abs.1 Führerscheingesetz ereignet hat.

 

Die Erstbehörde konnte somit nur mit der Anordnung der Nachschulung vorgehen, durch ein Unterlassen hätte sie demnach gegen die zwingende Bestimmung des § 4 Abs.3 leg.cit. verstoßen.

 

4. Wenngleich aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens ohne Relevanz, ist zu Punkt 1 des Berufungsvorbringens Folgendes zu bemerken:

 

Geht man davon aus, dass das diesbezügliche Vorbringen den Tatsachen entspricht, läge wohl ein Kundmachungsmangel der Verordnung, die das relevante Ortsgebiet anordnet vor. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt im Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, 2002/02/0202, verwiesen. Die hier relevante Strafverfügung ist allerdings in Rechtskraft erwachsen, sodass die Voraussetzung des § 4 Abs.3 letzter Halbsatz, nämlich der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes vor Anordnung der Nachschulung, gegeben ist. Die Erstbehörde hatte daher den gegenständlichen Bescheid zu erlassen.

 

Ob und inwieweit von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bezüglich der erwähnten Strafverfügung eine Veranlassung gesehen wird, von der Bestimmung des § 52a VStG Gebrauch zu machen, muss ihr überlassen bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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