Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520218/8/Ki/An

Linz, 09.04.2003

 

 

 VwSen-520218/8/Ki/An Linz, am 9. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A, vom 27.2.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 24.2.2003, VerkR21-11-2003 Be, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z3, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 9.1.2003, VerkR21-11-2003 Be, hat die Bezirkshauptmannschaft W-L dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" auf die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, gleichzeitig wurde das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten. Dem Berufungswerber wurde aufgetragen, den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft W-L oder beim Gendarmeriepostenkommando M abzuliefern.

 

Herr A hat daraufhin seinen Führerschein bereits am 13.1.2003 abgegeben und gegen den Mandatsbescheid rechtzeitig eine Vorstellung erhoben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 24.2.2003, VerkR21-11-2003 Be, wurde der oa. Mandatsbescheid bestätigt und es wurde überdies einer etwaigen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27.2.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der BH W-L aufzutragen, die entzogene Lenkberechtigung wieder zu erteilen.

 

Es wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides eingewendet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft W-L hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen eine Vertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft W-L teil. Als Zeuge wurde der Gendarmeriebeamte RI H einvernommen.

 

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 17.12.2002 lenkte der Berufungswerber am 13.12.2002 um 10:39 Uhr den PKW, Peugeot 406, Kennzeichen: auf der A 25 (W Autobahn) in Fahrtrichtung W, wobei er im Bereich von km 6,900 Gemeindegebiet W, Bezirk W-L, Oö., zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 113 km einen Abstand von 0,26 Sekunden eingehalten hat. Der Sachverhalt wurde durch Gendarmeriebeamte der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich mit dem in einem Dienstkraftfahrzeug eingebauten, geeichten Verkehrskontrollsystem, VKS 3.0-VIDIT (Abstandsmessgerät) festgestellt. Laut Angaben in der Anzeige erfolgte die Beobachtung des verdächtigen Fahrzeuges auf einem der Messstrecke vorgelagerten Bereich von mindestens 200 Metern und es wurde festgestellt, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nicht durch sonstige Umstände des sonstiges Verkehrsgeschehens (Abbremsung oder plötzlicher Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges) hervorgerufen wurde.

 

Der Berufungswerber bestreitet die Einhaltung des festgestellten Abstandes nicht, argumentiert jedoch, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug eindeutig gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und ihn zu einem abrupten Bremsmanöver genötigt habe, als es ohne rechtzeitige Anzeige des Richtungswechsels und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links ausscherte. Er sei natürlich davon ausgegangen, dass das Fahrzeug beim Überholvorgang beschleunigen würde, weshalb er zwar abgebremst, aber keine Vollbremsung gemacht habe. Tatsächlich habe das Fahrzeug nochmals die Geschwindigkeit verringert, sodass er sein Fahrzeug trotz nochmaliger Abbremsung dem Vordermann genähert habe. Der vorgeworfene mangelnde Sicherheitsabstand sei eindeutig auf das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers vor ihm zurückzuführen, wobei der beobachtete Zeitraum (3 Sekunden bzw. 100 Meter) nicht als repräsentativ für sein Fahrverhalten insgesamt angesehen werden könne.

 

Er fahre berufsbedingt seit neun Jahren ca. 1.500 Kilometer pro Woche bzw. ca. 60.000 Kilometer pro Jahr unfallfrei und es sei ihm nicht einmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis dato zur Last gelegt worden. Der Vorwurf der Verkehrsunzuverlässigkeit treffe ihn daher umso härter.

 

Die kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes, noch dazu durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erzwungen, sei mit Sicherheit nicht unter "rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr bzw. besonders gefährliche Verhältnisse" zu subsumieren. Auf Grund der trockenen Fahrbahn, der guten Sichtverhältnisse und des geringen Verkehrsaufkommens könne keinesfalls von der Schaffung besonders gefährlicher Verhältnisse durch sein Verhalten, nicht einmal bei einem zu geringen Sicherheitsabstand, gesprochen werden.

 

Im Bereich des Sicherheitsabstandes sei auch in der Judikatur keine einhellige Rechtsansicht zu finden, es sei bei sehr geübten Fahrern eine Reaktionszeit von 0,3 bis 0,7 Sekunden als zulässige Annahme angesehen worden. Eine fehlende gesetzliche Regelung könne nicht zu Lasten der Verkehrsteilnehmer gehen.

 

Keinesfalls gerechtfertigt sei die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Gefahr im Verzug. In diesem Falle wäre ihm nämlich der Führerschein unmittelbar von den erhebenden Gendarmeriebeamten abgenommen worden. Die bescheiderlassende Behörde habe ihrerseits ebenfalls seit Einlangen der Anzeige drei Wochen mit der Entziehung zugewartet. Gefahr im Verzug hätte aber ein unverzügliches Handeln erfordert.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von dem als Zeugen geladenen Meldungsleger das Videoband bezüglich des gegenständlichen Vorfalles vorgeführt. Auf dem Videoband ist zu ersehen, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers zunächst am rechten Fahrstreifen befunden hat, wobei das Fahrzeug zu Beginn der relevanten Videoaufnahme schätzungsweise fünfhundert Meter vom vordersten Messpunkt entfernt war. Vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers befand sich ein Lastkraftfahrzeug, am linken Fahrstreifen befanden sich, das Lastkraftfahrzeug überholend, drei PKW. Der Berufungswerber hat dann, um das Lastkraftfahrzeug zu überholen ebenfalls auf den linken Fahrstreifen gewechselt und auf die Kolonne der vorhin erwähnten drei PKW aufgeschlossen. Nach dem Überholen des Lastkraftfahrzeuges haben die beiden ersten PKW der vorhin genannten Kolonne wiederum auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, der dritte PKW, hinter welchem der Berufungswerber nachgefahren ist, ist am linken Fahrstreifen verblieben, offensichtlich ohne seine Geschwindigkeit zu erhöhen, um möglicherweise einen weiteren Überholvorgang durchzuführen. Der Berufungswerber hat jedoch den Abstand zu diesem Fahrzeug nicht verringert und ist im festgestellten Abstand in den Messbereich eingefahren.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Was den richtigen Abstand anbelangt, so ist dieser nicht gesetzlich festgelegt, faktisch richtet sich dieser vor allem nach der Geschwindigkeit, Fahrbahnbeschaffenheit, Bremsenqualität, Ladung, Sichtverhältnisse, Reifenzustand und dergleichen. Er muss jedenfalls der Länge des Reaktionsweges entsprechen. Für diesen Reaktionswert gilt in der Regel ein Richtwert von etwa 0,8 bis 1,2 Sekunden, bei längeren monotonen Fahrten bis zu 2,5 Sekunden. Von den Gerichten werden in Fällen, in denen vom Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, aber auch niedrigere Werte bis zu 0,6 Sekunden angenommen.

 

Im gegenständlichen Falle wurde mittels Abstandsmessgerät ein vorwerfbarer Abstandswert von 0,26 Sekunden festgestellt. Dies wird vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten, er argumentiert jedoch, dass dieser mangelnde Sicherheitsabstand auf das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers vor ihm zurückzuführen sei und der beobachtete Zeitraum nicht als repräsentativ für sein Fahrverhalten insgesamt angesehen werden könne. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere das Abspielen des Videobandes bei der mündlichen Berufungsverhandlung, hat jedoch ergeben, dass der Berufungswerber sehr wohl über eine längere Strecke mit einem zu geringen Sicherheitsabstand hinter dem vor ihm fahrenden PKW nach gefahren ist. Auch ist hervorgekommen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nicht, wie in der Berufung angeführt wurde, ohne rechtzeitige Anzeige des Richtungswechsels und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links ausgeschert ist, sondern dass dieses Fahrzeug als letztes einer Kolonne bereits am linken Fahrstreifen unterwegs war, als der Berufungswerber zwecks überholen eines vor ihm fahrenden Lastkraftwagens vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat. Es mag zutreffen, dass das Verhalten des vor dem Berufungswerber fahrenden KFZ Lenkers nicht rechtmäßig war, dennoch hätte der Berufungswerber diese Situation durch Reduzierung der Geschwindigkeit seinerseits zu entschärfen gehabt. Dadurch, dass er es unterlassen hat, seinerseits die Geschwindigkeit zu reduzieren und so eine Vergrößerung des Abstandes herbeizuführen, hat der Berufungswerber in eindeutiger Weise gegen die Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO verstoßen.

 

Wie bereits ausgeführt wurde, gilt für die Reaktionszeit in der Regel ein Richtwert von 0,8 bis 1,2 Sekunden, allenfalls könnte in Fällen einer erhöhten Aufmerksamkeit ein Wert bis zu 0,6 Sekunden angenommen werden. Der im vorliegenden Falle festgestellte Wert von 0,26 Sekunden unterschreitet diese Richtwerte bei weitem und es ist davon auszugehen, dass selbst bei optimalem Reaktionsverhalten es dem Berufungswerber nicht mehr gelungen wäre, sein Fahrzeug so rechtzeitig anzuhalten, dass im Falle eines plötzlichen Abbremsen des vorderen Fahrzeuges ein Auffahrunfall mit zu erwartenden gravierenden Folgen vermieden hätte werden können. Alleine diese Tatsache hat zur Folge, dass sowohl besonders gefährliche Verhältnisse als auch besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern (§ 99 Abs.2 lit. c StVO 1960) festgestellt werden müssen.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person unter anderem als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Wenn auch das Nichteinhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes in § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht ausdrücklich angeführt ist, es handelt sich dort um eine bloß demonstrative Aufzählung von Verhalten, so ist doch, wie bereits dargelegt wurde, im konkreten Falle davon auszugehen, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat bzw. dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Es ist daher von einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das in der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilende Verhalten des Berufungswerbers muss, trotz eines allfälligen Fehlverhaltens eines anderen PKW Lenkers, als in hohem Maße verwerflich angesehen werden. Anstatt seine Geschwindigkeit zu verringern und so den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrößern, wollte er den Lenker des vorderen Fahrzeuges offensichtlich dazu nötigen, entweder die Geschwindigkeit zu erhöhen oder den Fahrstreifen freizugeben. Dazu kommt, dass der Berufungswerber, entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, kein einsichtiges Verhalten zeigt. Im Gegenteil, in der Berufung wird das Verhalten ausdrücklich dahingehend bagatellisiert, dass unter den gegebenen Bedingungen von einem zu geringen Sicherheitsabstand nicht gesprochen werden könne. Es zeigt dies eine Sinnesart, die die Verkehrszuverlässigkeit, jedenfalls temporär, unzweifelhaft in Frage stellt.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt wurde, wäre es dem Berufungswerber bei dem festgestellten so geringen Sicherheitsabstand selbst bei optimalen Reaktionsbedingungen unter keinen Umständen mehr möglich gewesen, auf irgendwelche Fahrmanöver des voranfahrenden Fahrzeuges dahingehend zu reagieren, dass ein Auffahrunfall mit möglicherweise gravierenden Folgen vermieden hätte werden können. Dieser Umstand ist jedenfalls zu berücksichtigen.

 

Ein sonstiges bisheriges negatives Verhalten im Straßenverkehr durch den Berufungswerber ist nicht bekannt geworden, laut eigenen Angaben hat er in den letzten neun Jahren ca. 540.000 Kilometer unfallfrei zurück gelegt und es wurde ihm auch bisher keine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Dieser Umstand vermag jedoch die konkrete Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu beeinflussen, wurde aber im Rahmen der Wertung insoferne berücksichtigt, als lediglich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten festgelegt wurde.

 

5.3. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der § 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der unter Punkt 5.2 dargelegten Umstände erscheint aus Gründen der Verkehrssicherheit auch diese Maßnahme als geboten.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.). Dem Umstand, dass dem Berufungswerber der Führerschein nicht unmittelbar abgenommen wurde, kommt unter diesem Aspekt keine Relevanz zu.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
Beschlagwortung:
Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. besonderer Rücksichtslosigkeit

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