Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520219/7/Kei/Si/An

Linz, 01.09.2003

 

 

 

VwSen-520219/7/Kei/Si/An Linz, am 1. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J F in E, vertreten durch RA Dr. J R, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Februar 2003, Zl. VerkR21-225-2001-Mg/Kw, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Entzugsdauer auf 15 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, ohne Einrechnung von allfälligen Haftzeiten, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird der Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

§ 24 Abs.1 und § 7 Abs.3 Z.12 FSG

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wird der Vorstellung keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 18.11.2002 hinsichtlich seiner Spruchpunkte I und III vollinhaltlich bestätigt. Spruchteil II des Mandatsbescheides vom 18.11.2002 wird ersatzlos aufgehoben. Rechtsgrundlage: §§ 57 und 58 AVG

 

Einer eventuellen Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG

 

Mit dem zitierten Mandatsbescheid vom 18.11.2002 wurde ausgesprochen:

  1. Die Lenkberechtigung für die Klasse B wird für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (Anmerkung: das war der 28.11.2002) entzogen. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass vor Ablauf von 24 Monaten - eventuelle Haftzeiten nicht eingerechnet - keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Rechtsgrundlage: §§ 7, 24 und 25 FSG, § 57 Abs.1 AVG.
  2. Der Führerschein ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern. Rechtsgrundlage: § 29 Abs.3 FSG, § 57 AVG.
  3. Vor Erteilung einer neuen Lenkberechtigung hat der Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch ein auf "geeignet" oder "bedingt geeignet" lautendes amtsärztliches Gutachten nachzuweisen und eine Fahrprüfung (computerunterstützte theoretische sowie praktische) positiv abzulegen. Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs.3, 8 iVm 28 Abs.2 Z.2 FSG, 57 Abs.1 AVG

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) beantragt den Bescheid aufzuheben, in eventu die Entzugsdauer auf 8 Monate herabzusetzen, jedenfalls auszusprechen, dass die Lenkberechtigung nicht erlischt und dass eine neue Lenkberechtigung vor 24 Monaten erteilt werden darf. Das gerichtliche Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es könne nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausgegangen werden, da er allenfalls nach § 28 Abs.1 StGB verurteilt werde. Es liegen keine Verwaltungsvormerkungen anderer Art oder gerichtliche Verfehlungen vor. Er sei nicht suchtmittelabhängig. Die strafbaren Handlungen seien seit 2001 abgeschlossen, sodass die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt und schon bisher anhängige Verfahrensakte sowie in das Gerichtsurteil des Landesgerichtes W vom 3.7.2003 Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat entscheidet durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z.12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes W als Schöffengericht vom 3.7.2003, 15 Hv 57/03f wegen

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Berufungswerber hat dadurch, dass er

1. K E bei der in der Zeit zwischen 27. und 30.06.2002 durchgeführten Schmuggelfahrt in einem gesonderten PKW begleitete, insbesondere im Grenzbereich zwischen D und Ö vorausfuhr, um K E vor allfälligen Grenzkontrollen zu warnen, dazu beigetragen, dass K E 1958,4 Gramm Amphetamin (8,8 % Reinheitsgrad) und 663,5 Gramm Cannabiskraut (11 % Reinheitsgrad) sohin Suchtgift in einer zumindest 20-fachen großen Menge von H aus- und über D nach Ö einführte, wobei es infolge Betretens nach der Einfuhr beim Versuch blieb.

  1. Er hat im Zeitraum 2001 bis 30.06.2002 in E aus 48 Cannabispflanzen eine unbekannte Menge Cannabis erzeugt und am 30.06.2002 25,6 Gramm besessen.

Zum Vorwurf des Verbrechens nach §§ 28 Abs.1,2,3 1. Fall und 4 Z.2 SMG, 278a StGB wurde der Bw gemäß § 259 Z. 3 StGB freigesprochen.

Das Verbrechen nach § 28 Abs.2 SMG1997 gilt als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG 1997.

 

Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz genannten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine im § 7 Abs.1 FSG angeführte Sinnesart schließen lässt und die die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit und die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt.

 

Es spielt grundsätzlich keine entscheidende Rolle, wenn einerseits das Strafgericht lediglich eine (teil-)bedingte Strafe verhängt, sowie wenn andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert (u.a. VwGH Zl. 99/11/0166, 24081999). Im vorliegenden Fall hat dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Straftat nach dem Suchtmittelgesetz erleichtert. Der Bw hat nach den Ausführungen im Urteil eine einschlägige Verurteilung. Es ist zu befürchten, dass der Bw sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Das Persönlichkeitsbild des Bw wird bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch durch die übrige Straftat, des Vergehens nach § 27 Abs.1 SMG abgerundet. Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG 1997 erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die Verwerflichkeit von Suchtdelikten nach dem Suchtmittelgesetz im Vordergrund. Auch die sogenannten "leichten Drogen" sind vom Suchtmittelgesetz umfasst.

Die verstrichene Zeit zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen am 30.6.2002 (durch Betreten) und der Haftentlassung am 8.10.2002 einerseits und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.11.2002 andererseits ist zu kurz, um sich entscheidend zugunsten des Bw auswirken zu können. Ein Wohlverhalten während der Haft oder während anhängiger Verfahren ist von geringerem Gewicht als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren. Das Gerichtsverfahren wurde mit Urteil vom 3.7.2003 abgeschlossen. Bei der Wertung ist auch das bisherige Verhalten des Bw zu berücksichtigen, das auch schon mehrfach Anlass zur Verhängung von Verwaltungsmaßnahmen geführt hat.

Die Annahme der Behörde, der Bw sei verkehrsunzuverlässig, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Je größer die Abweichung einer Sinnesart einer Person von der im Führerscheingesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern. Die Änderung einer Sinnesart ist durch Wohlverhalten unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 98/11/0252 vom 12.4.1999). Die Erstbehörde hat den Sachverhalt der Anzeige selbstständig beurteilt. Die Berufungsbehörde geht vom Gerichtsurteil und dem darin festgestellten Sachverhalt aus. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die Wertung ist die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer auf 15 Monate herabzusetzen.

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung z.B. die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anordnen. Daraus kann aber kein Recht abgeleitet werden, in jedem Entziehungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten zu verlangen. Es ist festzustellen, dass dem Bw mangels Verkehrszuverlässigkeit auf Grund gerichtlich strafbarer Handlungen die Lenkberechtigung entzogen wird. Es besteht aufgrund des gegenständlichen Verfahrens kein Verdacht, dem Bw fehle auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar mit welcher Begründung vom Bw ein amtsärztliches Gutachten verlangt wird.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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