Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520221/8/Bi/Be

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-520221/8/Bi/Be Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. Februar 2003, VerkR20-2696-2002/WL, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 12. November 2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 iVm 8 Abs.3 Z4 FSG und § 14 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung abgewiesen.

Begründet wurde dies unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme Dris K vom 17. Jänner 2003 sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme der D Sicherheit-ServiceGmbH, vom 8. Jänner 2003, wonach beim Bw eine Alkoholkrankheit, ein Rückfall nach Alkoholentzug, deutlich erhöhte Risikobereitschaft, massive Rückfallsgefahr zu früheren Trinkgewohnheiten und eine Leberkrankheit bestehe. Die amtsärztliche Stellungnahme sei dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und dieser habe sich nicht dazu geäußert.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. Februar 2003.

 



2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens


der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1

2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im wesentlichen geltend, die behauptete Alkoholkrankheit werde durch den CDTect vom 18. Februar 2003 widerlegt. Dazu wird ein Befund
Dris. B, Arzt für Allgemeinmedizin in Marchtrenk, vorgelegt, wonach die Werte für GGT bei 11 und für GPT bei 15 liegen. Der CDTect-Wert liegt gemäß dem labormedizinischen Befundbericht, Labor Dr. P vom 18. Februar 2003 bei 2,0 %, dh in der Norm. Der Bw verweist außerdem auf die Vereinbarung mit der Alkoholberatungsstelle der BH Wels-Land, Frau K, vom 24. Februar 2003. Auch die behauptete Leberkrankheit werde durch den Facharzt-Befund
Dris. L (Sonographie) widerlegt; dieser wird von Dr. B nur wiedergegeben und ist enthält kein Datum.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw im Jahr 1994 die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,6 %o, wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und Fahrerflucht begangen hat, für 18 Monate entzogen wurde. Die Lenkberechtigung ist erloschen.

Mit 12. November 2002 hat der Bw neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B gestellt, worauf die verkehrspsychologische Stellungnahme der D Sicherheit-ServiceGmbH vom 8. Jänner 2003 eingeholt wurde, demzufolge der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "derzeit nicht geeignet" ist. Darin wird ausgeführt, dass der Bw von den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, den intellektuellen Voraussetzungen und dem Erinnerungsvermögen her entsprechen würde, sich jedoch Bedenken im Hinblick auf die Vorgeschichte ergeben, die eine Alkoholkrankheit erkennen lasse. Er habe keine überdauernde Alkoholabstinenz nachweisen können und lasse eine unzureichende Aufarbeitung der Vergangenheit und eine unkritische Einstellung zur bestehenden Alkoholerkrankung erkennen. In Anbetracht der erhöhten Alkoholproblematik und des bestehenden Alkoholkonsums - der Bw hat bei der Untersuchung angegeben, am 21. Dezember 2002 einen Schnaps, vier bis fünf Seidel Bier und eine halbe Flasche Wein getrunken zu haben, während er sonst nur gelegentlich bei Feierlichkeiten und Besuchen seines Schwagers geringe Mengen Bier trinke - sei eine massive Rückfallsgefahr in frühere Trunkgewohnheiten sehr wahrscheinlich. Empfohlen wurde eine zumindest sechsmonatige Alkoholabstinenz, in eventu eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung.

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 13. Dezember 2002 durch Dr. K wurden ein GOT von 19 und ein GPT von 31 festgestellt; das amtsärztliche Gutachten lautete auf "nicht geeignet ".

 

Die vom Bw vorgelegten Befunde und die Vereinbarung mit Ulrike Kislinger, Alkoholberatungsstelle der Erstinstanz, wurden dem Amtsarzt der Sanitätsdirekton des Amtes der Oö. Landesregierung, Mag. Dr. S vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom 9. April 2003, San-233266/1-2003-Scö/Kir, zu der Aussage gelangt, dass der Bw laut verkehrspsychologischer Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei, da mit Trunkenheitsfahrten gerechnet werden müsse. Schon aus diesem Grund erübrige sich die Einholung weiterer Stellungnahmen, insbesondere einer nervenfachärztlichen bzw einer Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs in seiner Äußerung vom 27. April 2003 unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen das Vorliegen einer Leberkrankheit sowie einer massiven Rückfallsgefahr bestritten und die Vorlage von CDTect-Werten sowie die empfohlene sechsmonatige Alkoholabstinenz, "welche am 1.12.2002 begonnen habe", belegt durch Frau K, angeboten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet"oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist - der Personen betrifft, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, was beim Bw laut Aktenlage nicht der Fall ist - eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Der Bw hat im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung erzählt, er habe zB am 21. Dezember 2002 eine größere Menge Alkohol zu sich genommen, insbesondere Schnaps, Bier und Wein; ansonsten trinke er bei Anlässen und ansonsten durchschnittlich bis zu sechs Gläser (=Halbe) Bier pro Monat.

Schon diese Aufzählung zeigt, dass sich der Bw offenbar seines Problems nicht ausreichend bewusst ist. Immerhin hatte er am 21. November 2002 einen Antrag auf



Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt, sodass vorauszusetzen gewesen wäre, dass er gerade in dieser Zeit Alkohol gänzlich meidet, zumal der Termin für die verkehrspsychologische Untersuchung am 8. Jänner 2003 feststand. Dass seine Alkohol-Abstinenz am 1.12.2002 begonnen hätte, ist pure Illusion.

Der offenbar regelmäßige Konsum von Bier, wenn auch vielleicht in geringeren Mengen als früher - abgesehen von Exzessen wie am 21. Dezember 2002 - kann nicht als Abstinenz angesehen werden. Die "Vereinbarung" mit der Alkoholberatungsstelle dient lediglich als psychische Hilfestellung, reicht aber nicht als Nachweis einer zumindest sechsmonatigen Abstinenz aus.

 

Damit ist - im Einklang mit der Aussage Dris. S - als erwiesen anzunehmen, dass der Bw bisher nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen wäre. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre jedenfalls eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme, dh lautend auf "geeignet" oder zumindest "bedingt geeignet". Unabdingbar vor einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung wäre damit jedenfalls eine mindestens sechsmonatige absolute Alkoholabstinenz, nachgewiesen durch entsprechende Laborwerte. Der CDTect-Wert vom 18. Februar 2003 wäre dafür als Ansatz zu sehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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