Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103636/2/Br

Linz, 09.04.1996

VwSen-103636/2/Br Linz, am 9. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. E P, Rechtsanwalt, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. März 1996, Zl.

VerkR96-1149-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 4. März 1996, Zl. VerkR96-1149-1995 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28.12.1994 um 14.55 Uhr den Pkw in B auf der Nebenfahrbahn des Hauptplatzes zwischen den Häusern Nr.18 und Nr.20 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde nachfolgendes aus:

"L H, ein Aufsichtsorgan des österr. Wachdienstes, hat am 28.12.1994 um 14.55 Uhr festgestellt, daß der PKW der Marke VW Golf, blau lackiert, mit dem Kennzeichen in B auf der Nebenfahrbahn des Hauptplatzes zwischen dem Haus Nr. 18 und dem Haus Nr. 20 (Höhe Kaufgeschäft T) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war.

Als Zeuge führt er an, daß er während des gesamten Beobachtungszeitraumes von 14.31 Uhr bis 14.55 Uhr keine Ladetätigkeit festgestellt habe. Der Beschuldigte sei nie zu seinem Fahrzeug gekommen.

Sie geben zu, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

Sie bestreiten jedoch, eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO. gesetzt zu haben, weil sich an der Örtlichkeit kein ordnungsgemäß kundgemachtes Vorschriftszeichen befinde und dieses auch nicht durch eine Verordnung gedeckt sei. Die bestehende Verordnung stamme aus dem Jahr 1978, wobei sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert hätten, sodaß diese Verordnung nicht mehr zuträfe.

In der Verordnung sei angeführt, daß diese die Einbahnstraße ab der Fleischhauerei P bis zur Ausfahrt auf den Hauptplatz beträfe. Aus den Lichtbildern gehe jedoch hervor, daß ein Verbot bis zur Ausfahrt auf den Hauptplatz nicht mehr bestehe, zumal dort Kurzparkzonen angelegt worden seien. Der Einfachheit halber sei auf die diesbezügliche Stange das nunmehrige Verbotszeichen verordnungswidrig angebracht worden. Tatsächlich wäre dies früher nur bei einem Gehsteigknick, also am Ende des Hauses Hauptplatz Nr. 18 auf einer Stange angebracht worden, welche jedoch durch Asphaltarbeiten entfernt worden sei.

Außerdem hätten Sie das Fahrzeug in der Zufahrt zu Ihrem Wohnobjekt (Hauptplatz Nr. 18a) abgestellt. Über Ihren Wunsch seien dort Bodenmarkierungen angebracht worden. Es läge daher allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.b StVO, keinesfalls aber eine solche nach § 24 Abs.1 lit.a StVO vor.

Im übrigen sei von Ihnen an diesem Tag eine Ladetätigkeit sowohl in Ihrem Büro (Hauptplatz Nr. 18) als auch im Wohnobjekt Hauptplatz Nr. 18a, welche über den Hof bei der Einfahrt erreichbar wären, durchgeführt worden, wobei Sie zwischenzeitlich zweimal zum Objekt K gefahren seien. Es sei sohin auch kein Verstoß gegen die nicht ordnungsgemäß bzw.

rechtswidrig kundgemachte Verordnung eingetreten.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land begründet Ihre Entscheidung wie folgt:

Unbestritten ist, daß Sie am 28.12.1994 um 14.55 Uhr den PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel 11 ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt haben.

Nach den beim Marktgemeindeamt B durchgeführten Erhebungen wurde dieses Vorschriftszeichen mit der Verordnung v.

20.06.1978, Zahl: Pol-140-1/1978, ordnungsgemäß verordnet und durch das Aufstellen der Vorschriftszeichen am 26.06.1978 ordnungsgemäß kundgemacht.

Eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse sei seit der Erlassung und der Kundmachung der Verordnung nicht eingetreten.

Unbestritten ist ferner, daß Sie den PKW vor Ihrer Einfahrt abgestellt haben. Für diese Einfahrt wurde jedoch ein Halteund Parkverbot erlassen, in welcher nur gehalten werden durfte, wenn dort eine Ladetätigkeit verrichtet wurde.

Aufgrund der Aussagen des Anzeigers ist erwiesen, daß Sie dort keine Ladetätigkeit verrichtet haben. Daher durften Sie das Fahrzeug dort nicht abstellen.

Ihrer Meinung, daß Sie das Fahrzeug, da es sich hier um Ihre private Einfahrt handelt, am Tatort abstellen durften, kann sich die Behörde nicht anschließen.

Die Behörde kann dann in private Rechte eingreifen, wenn sie als Verordnungserlasser für den öffentlichen Bereich tätig wird, um für die Allgemeinheit geltende Regeln zu erlassen.

Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Ihre privaten Rechte traten daher gegen die öffentlichen Rechte und Pflichten der Behörde, für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs zu sorgen und dafür bestimmte Regeln zu erlassen, in den Hintergrund.

Im übrigen konnten Sie uns nicht glaubhaft machen, daß Sie zur Tatzeit tatsächlich eine Ladetätigkeit verrichtet hätten.

Es ist somit erwiesen, daß Sie das Fahrzeug zur angeführten Zeit, ohne eine Ladetätigkeit verrichtet zu haben, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und daher die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO.

begangen haben.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes Bedacht genommen. Es wurde berücksichtigt, daß Sie über ein geschätztes monatliches Einkommen von ca. S 20.000,-- verfügen, für die Gattin und drei Kinder zu sorgen haben und ein Einfamilienhaus besitzen.

Erschwerende oder mildernde Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle." 2.1. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Berufung worin wie folgt ausgeführt wird:

"In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Steyr-Land vom 04. März 1996 zu VerkR96-1149-1995 - zugestellt am 08. März 1996 fristgerecht Berufung:

Das angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und zwar aus nachstehenden Gründen:

1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: unter diesem Aspekt wird bestritten, daß ich das Fahrzeug auf Höhe des Kaufgeschäftes "T" abgestellt hätte und daß während des gesamten Beobachtungszeitraumes keine Ladetätigkeit durchgeführt worden wäre.

Allein schon aufgrund der Verständigung Nummer ist erwiesen, daß das Fahrzeug nach "T" gestanden ist. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die Feststellung getroffen werden müssen, daß das Fahrzeug unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt abgestellt war, wobei dies auf den Lichtbildern Nr. 2 und 3 mit x gekennzeichnet ist.

Zur weiteren bekämpften Feststellung wird ausgeführt, daß bis zur Vernehmung des Anzeigers eine Beobachtung überhaupt fehlt, ob eine Ladetätigkeit stattgefunden hat; die Verständigung der Gemeinde B sieht auch diesbezüglich keine eigene Rubrik vor, sie beinhaltet lediglich, daß die erste Beobachtung um 14.31 Uhr erfolgte, die Ausfüllung der Verständigung erfolgte um 14.55 Uhr. Erst auf den entsprechenden Vorhalt, wonach eine Ladetätigkeit durchgeführt worden ist, hat der Meldungsleger selbst zugestehen müssen, daß er nicht angeben könne, warum er in der Anzeige auf die Frage der Ladetätigkeit nicht Bezug genommen hat. Wenn aber der Anzeiger selbst bei der Anzeige auf dieses Problem gar nicht geachtet hat, so ist dessen Behauptung, er hätte während des Beobachtungszeitraumes? keine Ladetätigkeit festgestellt, völlig unrichtig und erscheint auch konstruiert. Es scheint auch im ganzen Akt kein Hinweis auf, daß von 14.31 Uhr bis 14.55 Uhr beobachtet worden wäre und ist dies auch unüblich, da ja das Wachorgan sowohl über den Hauptplatz als auch über den Kirchenplatz Runden dreht und nicht an einer Stelle verharrt.

Es ist demnach in keiner Weise begründet, warum meiner Verantwortung nicht Glauben geschenkt worden ist. Begehrt wird daher die Feststellung, daß ich Ladetätigkeiten verrichtet habe bzw. daß der Anzeiger auf eine Ladetätigkeit nicht geachtet hat.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: unbestritten ist, daß ich den Pkw vor der Einfahrt abgestellt habe, für deren Benützung ich eine alleinige Berechtigung habe. Unrichtig ist jedoch, daß für diese Einfahrt ein Halte- und Parkverbot erlassen worden ist bzw. daß die in den Lichtbildern 2 und 3 ersichtlichen Verkehrszeichen verordnungsgemäß sind.

Entgegen dem Schreiben der Marktgemeinde B vom 17.11.1995 beginnt die Ausfahrt auf den Hauptplatz mindestens 12m nach dem Verkehrszeichen, wobei dies auf den Lichtbildern auch durch die weiteren Parkplätze ersichtlich ist; auf diesem Verkehrszeichen wurde sogar auf der Rückseite der Beginn einer Kurzparkzone verfügt. Demnach ist die Verordnung vom 20. Juni 1978, womit das Halte- und Parkverbot bis zur Ausfahrt auf den Hauptplatz erlassen wurde, durch anders positionierte Verkehrszeichen geändert. Die Verordnung ist sohin gesetzlich nicht gedeckt.

Darüber hinaus ist die Haus- und Grundstückszufahrt als lex spezialis anzusehen und habe ich gem. § 24 Abs.3 b StVO als alleiniger Berechtigter die gesetzliche Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges (ZVR 1965/31; 1976/169).

Beantragt wird daher die Vorlage dieser Berufung an die Landesregierung, welche im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern möge, daß dieses ersatzlos behoben und das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.

B, 1996-03-20 Dr. E P" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß eine Verfahrenseinstellung zu verfügen ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. VerkR96-1149-1995.

5. Die Erstbehörde hat wohl ein sehr umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt. Doch ergibt sich weder aus der Anzeige, noch aus der Strafverfügung oder sonst aus einem als Verfolgungshandlung zu wertenden Verfahrensschritt der Behörde, daß der Berufungswerber das Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit (im Halte- und Parkverbot) abgestellt hätte "obwohl er keine Ladetätigkeit durchgeführt habe". Das hier angeführte Verbot sieht eine verordnete und durch Zusatztafel entsprechend kundgemachte Ausnahme "für Ladetätigkeit" vor.

Lediglich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weist die Erstbehörde auf den Umstand der Ausnahme vom Halteverbot hin, indem sie dartut, daß es dem Berufungswerber nicht gelungen sei "glaubhaft zu machen, daß er zur Tatzeit tatsächlich eine Ladetätigkeit verrichtet hätte".

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen:

6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten u.

Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13 b StVO 1960 verboten.

6.1.1. Nachdem zumindest binnen sechs Monaten der gesamte Akt keinen Hinweis auf die Ausnahme des Halteverbotes für die Durchführung einer Ladetätigkeit als sogenanntes "negatives Tatbestandselement" enthält, ist der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend dem § 44a Z1 VStG mangelhaft geblieben (vgl VwGH 25.9.1991, Zl.91/02/0038 u. VwGH 22.6.1983, Zl. 82/03/0223 in Messiner StVO-Kommentar, 9. Auflage, Seite 577, E33). Zumal in diesem Zusammenhang keine taugliche Verfolgungshandlung binnen der Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG gesetzt wurde, konnte dieser Mangel auch nicht mehr durch eine entsprechende Ergänzung durch den unabhängigen Verwaltungssenat erfolgen.

Die Erstbehörde hätte demnach dem Berufungswerber sämtliche Tatbestandselemente zumindest einmal innerhalb von sechs Monaten vorwerfen müssen. Das ganz allgemein sich aus dem Akt ergebende Faktum um die Durchführung einer Ladetätigkeit, etwa in Form der zum Akt gelangten Verordnung des gegenständlichen Verbotes kann nicht als Vorwurf dieses Tatbestandselementes qualifiziert werden. Das Ersuchen um Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen vom 16. Jänner 1996 liegt bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.

Es kann daher ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen unterbleiben. Somit kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob hier einerseits ein Kundmachungsmangel vorliegt, oder - wie der Berufungswerber vermeint - diese Verordnung gesetzlich nicht (mehr) gedeckt ist, indem diese gemäß seiner Ansicht "überholt" wäre und ob überhaupt die behauptete Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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