Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520223/2/Br/Vie/Ka

Linz, 18.03.2003

 

 

 VwSen-520223/2/Br/Vie/Ka Linz, am 18. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau MP, vom 24.2.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.2.2003, VerkR20-4015-2002/LL, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 23 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.81/2002

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bwin) vom 24.9.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, die Bwin habe seit mindestens 2.3.2001 in Österreich ihren Hauptwohnsitz begründet. Sie sei kroatische Staatsbürgerin und ihr sei am 10.8.2002 eine bosnische Lenkberechtigung erteilt worden. Auch aus ihrer Stellungnahme vom 10.2.2003 gehe kein Nachweis hervor, dass sie sich in dem ausstellenden Staat mindestens sechs Monate lang aufgehalten habe bzw sie dort ihren Wohnsitz hatte. Da sie bei der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich noch keine Lenkberechtigung besaß und nicht über die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates verfügte, komme auch die Ausnahmeregelung des § 23 Abs.3 Z1 2. Satz FSG nicht zum Tragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 5. Führerscheingesetznovelle, BGBl. I Nr.81/2002, am 1.10.2002 sei über ihren Antrag noch nicht entschieden worden. Mangels Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren seien auch alle vor dem 1.10.2002 eingebrachten Anträge, sofern noch offen, nach der geltenden Rechtslage zu entscheiden.

 

2. Die Bwin bringt in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung vor, dass § 23 Abs.3 Z1 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/98) die anzuwendende Rechtsgrundlage sei. Der Gesetzgeber verlange wahlweise entweder die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines oder den Aufenthalt oder den Hauptwohnsitz. Sie sei im Besitz der Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates (Bosnien und Herzegowina) des Führerscheines, ersichtlich aus dem Auszug aus dem Geburtsmatrikelbuch, ausgestellt 18.7.2002. Zwar sei die bezogene Gesetzesstelle am 30.9.2002 (durch BGBl. I Nr. 94/1998) außer Kraft gesetzt worden, allerdings habe die Behörde gemäß § 43 Abs.11 die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vor geltenden Rechtslage weiterzuführen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei ihr Antrag bereits anhängig gewesen und sei daher nach der vorgeltenden Rechtslage (stattgeben) zu erledigen. Eine andere Auslegung der betreffenden Paragrafen des Führerscheingesetzes in der geltenden Fassung wäre ihrem Rechtsempfinden nach unbillig und würde gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3.1. Mit ihrem Vorbringen vermag die Bwin eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun.

Aus der Aktenlage ergibt sich unbestritten, dass die Bwin (welche laut dem von ihr beigebrachten Auszug aus dem Geburtenbuch kroatischer Nationalität und im Besitz der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina ist) bereits seit 2.3.2001 in Österreich (an der angeführten Adresse) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zum Zeitpunkt der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich hat sie keine ausländische Lenkberechtigung besessen. Am 12.8.2002 wurde ihr von der Verkehrsbehörde Bosnien-Herzegowina ein Führerschein (Nr. 3350) für B, G, H Ein Nachweis, dass sich die Bwin zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat (Republik Bosnien-Herzegowina) mindestens 6 Monate aufgehalten hat, liegt nicht vor.

 

3.2. Bis zum Inkrafttreten der 5. Novelle zum Führerscheingesetz lautete dessen

§ 23 Abs.3 Z1 FSG wie folgt (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F BGBl. I. Nr. 94/1998):

 

"Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. falls er nicht die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt, der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte."

 

Durch die 5. Novelle zum Führerscheingesetz BGBl. I Nr.81/2002, wurde § 23 Abs.3 Z1 geändert und lautet nunmehr wie folgt:

 

"Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 3. Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 3. Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 3. Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat."

 

Diese Änderung ist gemäß § 43 Abs.12 FSG am 1.10.2002 in Kraft getreten und mangels einer Übergangsbestimmung auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden, somit auch bei der Rechtsmittelbehörde anhängige Verfahren (vgl. hiezu etwa VwGH 16.2.1987, Zl. 86/08/0115; 23.4.1991, Zl.90/11/0189; 18.5.1996, Zl.95/06/0092).

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es aufgrund dessen der Erstbehörde verwehrt war, die für die Bwin vor dem Inkrafttreten der 5. Novelle zum Führerscheingesetz am 1.10.2002 günstigere Bestimmung des § 23 Abs.3 Z1 FSG anzuwenden. Sachverhaltsbezogen bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund der der Bwin erteilten ausländischen Lenkberechtigung nicht vorlagen.

 

Insgesamt ist die gegenständliche - für die Bwin ungünstige - Entscheidung der Erstbehörde als rechtmäßig anzusehen und wird die Bwin dadurch in ihren Rechten nicht verletzt. Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für die Bwin aufgrund der gegenständlichen Entscheidung ergibt. Im Hinblick auf die oben im Einzelnen näher dargelegte Rechtsgrundlage war es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt, eine für die Bwin günstigere Entscheidung zu treffen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind für die Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 16,60 Euro (13 Euro für die Berufungsschrift, 3,60 Euro für die Beilage) angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum