Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520224/2/Ki/Si/Ka

Linz, 21.03.2003

 

 

 VwSen-520224/2/Ki/Si/Ka Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des GS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. KS vom 28.2.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.2.2003, VerkR21-184-2002 Mg/Kw, wegen der Aufforderung ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG bis spätestens 20.5.2003 beizubringen, erwogen:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass vor dem Wort "beizubringen" eingefügt wird:

"und die hiefür erforderliche augenfachärztliche Stellungnahme "

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1, 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG; §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG bis spätestens 20.5.2003 beizubringen.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

 

3. Der Bw beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Er führt hiezu im Wesentlichen aus, dass ihm 1984 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung entzogen worden sei. Es seien aber keine so gravierende Mängel festgestellt worden, die von vornherein das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließen würden. Er habe seit 20 Jahren Übung im Umgang mit Kraftfahrzeugen erworben, ohne auffällig geworden zu sein. Es bestehe kein Grund, die gesundheitliche Eignung zu überprüfen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat die Sach- und Rechtslage bereits dargelegt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird grundsätzlich verwiesen.

Der Behörde wurde mitgeteilt, dass dem Bw von einer Fahrschule ein Mopedausweis mit dem Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" ausgestellt wurde. Dem Bw wurde jedoch mit Bescheid vom 26.7.1984 die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Auch in einem späteren Verfahren betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung wurde mangelnde gesundheitliche Eignung im Hinblick auf Gesichtsfeldausfälle bei beiden Augen festgestellt.

 

§ 32 Abs.1 FSG, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, verweist im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung ua auf § 24 Abs.4 FSG.

Bestehen - gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG - Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs. 4 dritter Satz FSG).

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darzulegen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG besondere Befunde erforderlich, so hat gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG die Partei zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens die erforderlichen besonderen Befunde zu erbringen.

Im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) ist für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ein ausreichendes Sehvermögen erforderlich. In Zweifelsfällen ist der Proband von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

Im Sinne des § 8 Abs. 4 FSG-GV steht die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage. Diese Bestimmung lautet: Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides sind begründete Bedenken in der Richtung, dass eine Person die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auch die von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, nicht mehr besitzt. Im Verfahren geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Eignung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Auf die vom Bw vorgebrachte erlangte Geübtheit kommt es bei dem gegenständlichen Stand des Verfahrens nicht an.

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt, dass begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen im Hinblick auf das ausreichende Sehvermögen vorliegen. Ob diese Zweifel letztlich zu Recht bestehen und bejahendenfalls dieser Umstand für das Lenken von Kraftfahrzeugen von Bedeutung ist, wird durch die Amtsärztin der Erstbehörde zu prüfen sein. Wie die Erstbehörde auch im angefochtenen Bescheid ausführt, ist, um zu einem amtsärztlichen Gutachten zu kommen, eine augenfachärztliche Stellungnahme erforderlich.

Die Frist für die Befolgung der Anordnung (20. Mai 2003) ist angemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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