Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520226/3/Sch/Vie/Pe

Linz, 03.04.2003

 

 

 VwSen-520226/3/Sch/Vie/Pe Linz, am 3. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau RT vom 24. Februar 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2003, VerkR22-16-348-2002, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Ausspruch hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung sowie der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr behoben wird.

In seinem übrigen Ausspruch wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§§ 3 Abs. 1 Z3, 5 Abs. 5, 24 Abs.1 FSG; § 3 Abs. 1 FSG-GV

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau RT gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) eine Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet bis 7.2.2004, unter der Einschränkung Code 104 (Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs.3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern) sowie unter der Auflage der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr bzw. der Vorlage eines psychischen Befundes und einer Bestätigung über die Einhaltung erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen hat folgenden Wortlaut:

"Ich erhebe Einspruch gegen obigen Bescheid. Da ich der Meinung bin, eine Befristung sei nicht angebracht, da ich zwar ab und an zum Arzt (Neurologie/Psychiater) gehe, aber keine Medikamente nehme und daher absolut keine Anlass sehe, warum ich eine Befristung benötige.

Ich hatte einmal aus persönlichen Gründen (Tod eines Partners) Angstattacke, aber es geht mir wieder gut."

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, das die Berufungswerberin am 9.12.2002 bei der belangten Behörde die Verlängerung der ihr am 4.4.2002 unter der Zahl VerkR20-1155-2002/LL bis 12.2.2003 befristet erteilten Lenkberechtigung beantragt hat. Die Amtsärztin der belangten Behörde hat laut dem von ihr am 7.2.2030 nach § 8 FSG erstellten Gutachten die Berufungswerberin als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse B sind hievon umfasst) unter der Auflage "Kontrolluntersuchung auf psychischen Befund, Einhaltung der Therapie alle 6 Monate durch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie" geeignet beurteilt.
 

Seitens der Amtsärztin wurde hiezu als Begründung angeführt:

"Frau T hatte eine Meningeomoperation. Postoperativ bestand ein OPS, später wurde ein bipolare Störung festgestellt. Bei der Untersuchung gab Fr. T an, keine Medikamente mehr zu nehmen, das Absetzen der Tabletten hatte Fr. T nicht mit ihrem Facharzt besprochen. In seiner Stellungnahme vom 5.2.2003 bestätigt Dr. A, dass Frau T, unter der Voraussetzung, dass Fr. T die Medikation weiter einnimmt und dadurch stabil bleibt, sehr wohl befähigt ist, eigenverantwortlich Kraftfahrzeuge in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Bei weiterer konsequenter Einnahme der Medikamente sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass die ursprüngliche Erkrankung weiter sistieren wird. Frau T hat eigenständig, ohne Rücksprache mit ihrem Arzt, die Medikamente abgesetzt, die Behandlungszuverlässigkeit kann also nicht als automatisch gut angesehen werden, sodass Kontrollmaßnahmen erforderlich sind. Dies sollte zumindest alle 6 Monate durch den Facharzt erfolgen der den psychischen Zustand und die Einhaltung der verordneten Behandlung beurteilen kann. Sollte Frau Tillmann stabil bleiben und die Verordnung einhalten, könnte auf eine amtsärztliche Untersuchung verzichtet werden."

Am 11.2.2003 wurde von dem mit Führerscheinangelegenheiten betrauten Sachbearbeiter der belangten Behörde auf dem angeführten Gutachten (Blzl. 6) der Vermerk "Befr. auf 1 Jahr" hinzugefügt. Eine Rücksprache mit der Amtsärztin ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Zitierung des oben bereits angeführten Bestimmung des § 5 Abs.5 FSG.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gemäß § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach der Regelung des § 60 AVG sind hiebei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. die Ausführungen bei MANNLICHER-QUELL, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1975,Seite 318 f; WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 7. Auflage, Rz 417 ff insbesondere Rz 420 und HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Seite 433 ff bzw. Seite 461 ff und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung durch die Partei auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs.1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder nur unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.
 
Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt, nicht (vgl. hiezu auch VwGH 15.6.1955, Slg. 3787 A, 13.3.1978, 2790/76; 16.6.1980, 2677/79; 9.4.1984, 83/12/0059 ua.).

Allenfalls kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde auf das erstinstanzliche amtsärztliche Gutachten Bezug nehmen wollte.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung einerseits sowie die verfügte Anordnung der Untersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr andererseits sind durch das erstinstanzliche amtsärztliche Gutachten nicht gedeckt bzw. stehen damit in eklatantem Widerspruch. Die belangte Behörde hat in keiner Weise ausgeführt, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse bzw. aufgrund welcher maßgebenden Erwägungen sie - im Gegensatz zu den Ausführungen der Amtsärztin - eine Befristung der Lenkberechtigung (weder dem Grunde noch dem zeitlichen Umfang nach) bzw. eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr für zwingend erforderlich erachtet hat. Eine Befristung wurde von der Amtsärztin als nicht erforderlich, weiters unter der Voraussetzung eines stabilen Zustandes der Berufungswerberin und Einhaltung der verordneten Behandlung eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt als nicht zwingend notwendig erachtet. Um den Verlauf der bei der Berufungswerberin bestehenden ursprünglichen Erkrankung entsprechend kontrollieren zu können, hat die Amtsärztin vorerst regelmäßige Kontrolluntersuchungen im oben näher beschriebenen Sinne als ausreichend angesehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit § 8 Abs.3 Z2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs.1 lit.b KFG 1967 die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0318, und vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0267, weiters die Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0266, bzw. vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0254) verwiesen. Danach ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Derartige Ausführungen können dem medizinischen Sachverständigengutachten in keiner Weise entnommen werden. Eine allfällige Betrachtungsweise, wonach es die Amtsärztin der belangten Behörde freigestellt habe, bei der Erteilung der Lenkberechtigung zusätzliche Beschränkungen bzw. Auflagen in den den Antrag (vom 9. Dezember 2002) erledigenden Bescheid aufzunehmen, entbehrt jeglicher Grundlage. Insoferne hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 5 Abs.5 FSG (arg. "... auf Grund des ärztlichen Gutachtens ...") jedenfalls verkannt. Infolge der aufgezeigten Mängel ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend bzw. nicht geeignet, um die verfügte Befristung der Lenkberechtigung bzw. die angeordnete Nachuntersuchung schlüssig zu begründen.Die Anordnung der im Einzelnen näher beschriebenen Kontrolluntersuchungen ist durch das medizinische Gutachten gedeckt und wurde von der Berufungswerberin auch nicht ausdrücklich angefochten.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

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