Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520227/2/Bi/Be

Linz, 25.03.2003

 

 

 VwSen-520227/2/Bi/Be Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M, vertreten durch K & P Linz, vom 7. März 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. Februar 2003, VerkR20-2596-2002/FR, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG bis 9. April 2003 verlängert wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) aufgefordert, bis 10. März 2003 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens dem Amtsarzt einen neuen (von einem anderen Labor erstellten) CDT-Befund vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21. Februar 2003.

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der ihr von der Erstinstanz gesetzte Termin sei viel zu knapp, weil sie nämlich nach der Bescheidanordnung am Tag der




Rechtskraft des Bescheides das Gutachten beibringen müsste. Selbst wenn sie mit Bescheidzustellung schon verpflichtet wäre, die erforderlichen Schritte einzuleiten, wäre die Termineinhaltung (Terminvereinbarung mit Labor, Blutabnahme, Befunderstellung, Abholen des Befundes und Terminvereinbarung mit dem Amtsarzt) schlichtweg unmöglich. Es sei ihr auch deshalb nicht möglich gewesen, den im Bescheid genannten Termin einzuhalten, weil ihre Tochter im Krankenhaus in stationärer Behandlung gewesen sei; das achtjährige Kind sei nach wie vor krank. Eine Frist von drei Wochen hätte nicht unterschritten werden dürfen.

Überdies werde aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht deutlich, welches Gutachten der Amtsarzt zu erstellen hätte, weil dazu die Zitierung von Gesetzesbestimmungen nicht ausreiche. Es gehe auch nicht hervor, in welchem Zusammenhang diese Gesetzesbestimmungen mit ihrer Person stehen könnten. Da das Schriftstück auch nicht unterschrieben sei, werde die Berufung lediglich aus Vorsichtsgründen erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 9. Dezember 2002, VerkR21-128-2002, gemäß § 24 Abs.1 FSG eine befristete Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 24. April 1987, befristet bis 9. Juni 2003, unter den Einschränkungen und Auflagen 01.01; 104; der Verpflichtung, alle zwei Monate, erstmals bis 9. Februar 2003, Kontrollbefunde (CDT, MCV, Gamma-GT) vorzulegen, erteilt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Weiters geht aus dem vorliegenden Verfahrensakt hervor, dass die Bw einen Blutbefund, Labor Dr. P, vom 5. Februar 2003, vorgelegt hat, der zwar einen in der Norm liegenden Gamma-GT Wert, jedoch einen erhöhten CDTect dokumentiert. Im amtsärztlichen Gutachten Dris H vom 18. Februar 2003, San20-7-2002-Dr.Hil, steht:

"Der vorgelegte CDT-Wert ist mit 3,1 % erhöht. Laut nervenfachärztlicher Stellungnahme muss die Bw strikte Abstinenz einhalten.

Telefonisch befragt zur aktuellen Befundlage und weiteren Vorgehensweise teilt Herr Dr. A, FA für Psychiatrie und Neurologie, mit, dass der CDT-Wert umgehend zu kontrollieren ist, und zwar in einem anderen Labor; sollte auch dieser CDT-Wert erhöht sein, sollte eine weitere Kontrolle durch ein drittes Labor erfolgen. Sollte auch dieser CDT-Wert erhöht sein, ist diese Befundlage als beweisend für die nicht eingehaltene Abstinenz anzusehen und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben."

 




Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, der zum einen die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Abteilungsleiters der Erstinstanz trägt und auf dem weiters handschriftlich von der Sachbearbeiterin der Erstinstanz vermerkt ist, dass laut Mitteilung der Abteilung Sanitätsdienst der Erstinstanz vom 11. März 2003 sich die Bw weder um einen amtsärztlichen Termin bemüht noch einen neuen CDT-Befund vorgelegt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde ... erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde ... beizubringen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt ua eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

 

Gemäß § 14 FSG-GV darf ua Personen, die von Alkohol ... abhängig sind oder den Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, ... die Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 





Aus dem vorliegenden Verfahrenakt ergibt sich nicht, ob der Bw die oben wörtlich zitierte Stellungnahme der Amtsärztin vom 18. Februar 2003 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Vielleicht hätte sie dann verstanden, dass ihr die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid eine Brücke bauen wollte, um eine umgehende Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu vermeiden.

 

Der rechtskräftige Bescheid der Erstinstanz vom 9. Dezember 2002 enthält die deutliche und allgemein verständlich gefasste Auflage, die Bw habe alle zwei Monate, erstmals bis 9. Februar 2003, Kontrollbefunde (ua den CDT-Wert) vorzulegen. Dass diese Kontrollbefunde zum Nachweis der Alkoholkarenz - laut nervenfachärztlichem Gutachten Dris Auer vom 6. November 2002 die Bedingung für die Erteilung der befristeten Lenkberechtigung - dienen sollen und daher unumgänglich sind, liegt wohl auf der Hand.

Die Bw hat laut Befund Dris Pilgerstorfer vom 5. Februar 2003 einen erhöhten CDT-Wert, der für sich allein bereits geeignet wäre, die Alkoholkarenz der Bw in erhebliche Zweifel zu ziehen und die Grundlage für die Entziehung der befristeten Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zu bilden.

 

Um der Bw weitestgehend entgegenzukommen - anders ist die gewählte Vorgangsweise der Erstinstanz nicht zu verstehen - wurde ihr die Möglichkeit gegeben, einen neuen CDT-Befund eines anderen Labors (zum Ausschluss eventueller technisch bedingter Abweichungen) innerhalb kurzer Zeit "nachzureichen", auch um die im Bescheid vom 9. Dezember 2002 rechtskräftig festgesetzte Frist doch noch zu wahren.

 

Die Einwendungen der Bw in der Berufung sind hingegen weder stichhaltig noch inhaltlich zielführend. Ob sich gerade jetzt ihr Kind im Krankenhaus befindet oder mit Fieber bettlägrig ist, hat mit der telefonischen Terminvereinbarung mit dem Labor oder der Blutabnahme nichts zu tun - einzig das Aufsuchen des Labors muss organisiert werden. Der Befund ist normalerweise am nächsten Tag abzuholen; eine Übermittlung mit E-mail oder Fax an den Amtsarzt ist in dringenden Fällen Sache der Vereinbarung, dh auch die "Wartezeit" hält sich in Grenzen. Bei Kenntnis des Labortermines kann bereits telefonisch der Termin mit der Amtsärztin der Erstinstanz vereinbart werden. Die Bw hat aber gar nichts dergleichen getan, insbesondere sich nicht einmal um einen Termin mit der Amtsärztin - und nach ihrem Berufungsvorbringen wohl auch nicht um einen Labortermin - bemüht.

 

Dass Fristen zur Beibringung eines Labor-Wertes zum Nachweis der Alkoholkarenz sich nach der Rechtskraft von Bescheiden oder gar Rechtsmittelfristen zu richten hätten, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für deren Erteilung - ua gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken - nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.
  2.  

     

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Anordnung zur Beibringung eines Befundes bei Anordnung einer oa Untersuchung innerhalb bestimmter Zeit zur Wahrung eins mit rechtzeitigen Bescheid vorgeschrieben Frist ist zulässig - Abweisung der Berufung

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