Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520232/2/Ki/Ka

Linz, 21.03.2003

 

 

 VwSen-520232/2/Ki/Ka Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RS vom 7.3.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.2.2003, VerkR21-23-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung entzogen und es wurde überdies angeordnet, dass der Rechtsmittelwerber den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim GP Attnang-Puchheim abzuliefern habe.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7.3.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. Bekämpft wird die Feststellung, dass der Bw am 24.9.2002 um 10.22 Uhr auf der A9, Pyhrnautobahn bei km.12,58 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe. Es sei richtig, dass er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.1.2003 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bestraft worden sei, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses unter gewaltigem terminlichen Druck gewesen, sodass er aus Opportunitätsgründen von der Beeinspruchung dieses Straferkenntnisses Abstand genommen habe. Es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt keineswegs bewusst gewesen, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung zum Entzug der Lenkberechtigung führen könne. Beantragt wurde die Einvernahme des Bw, Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Meldungslegers.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.1.2003, VerkR96-27404-2002, für schuldig befunden, er habe am 24.9.2002, um 10.22 Uhr einen nach dem Kennzeichen benannten PKW auf der Pyhrnautobahn, A9, in Fahrtrichtung Kirchdorf gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Schlierbach bei km.12,58 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Das zitierte Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Klaus des LGK für Oö., wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde. In der Begründung des Straferkenntnisses ist zwar von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen die Rede, da jedoch aus den vorliegenden Verfahrensakten bzw der Argumentation der Erstbehörde nichts Gegenteiliges hervorkommt, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG handelt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war - besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Absätzen 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung, sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person ua als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Dem Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.1.2003, VerkR96-27404-2002, für schuldig befunden, er habe am 24.9.2002 um 10.22 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW auf der Pyhrnautobahn, A9, in Fahrtrichtung Kirchdorf gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Schlierbach bei km.12,58 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig, festgestellt wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät). Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Wenn nun der Bw vermeint, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen nicht in dem festgestellten Ausmaß begangen bzw er Argumente anführt, warum er das Straferkenntnis nicht bekämpft hat, so ist damit nichts im Sinne des Berufungsvorbringens zu gewinnen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Kraftfahrbehörde, als solche fungiert im Berufungsverfahren auch der Unabhängige Verwaltungssenat, im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden (VwGH 1999/11/0244 vom 14.3.2000 ua). Es ist daher auch entbehrlich, weitere Beweise aufzunehmen.

 

Was die Frage der Wertung anbelangt, so stellt der gegenständliche Tatbestand einen Sonderfall der Entziehung ex lege dar. Nachdem es sich angenommener Weise um eine erstmalige Begehung handelt und überdies nicht festgestellt wurde, dass die Übertretung geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw diese mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden wäre und auch keine Übertretung im Sinne der übrigen Fälle des § 26 FSG vorliegt, war die Entziehungsdauer mit zwei Wochen festzusetzen.

 

Der Auftrag, den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich abzuliefern, gründet sich auf die ausdrückliche Anordnung des § 29 Abs.3 FSG.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

FSG - auch der UVS ist an ein rechtskräftiges Straferkenntnis (der Erstbehörde) gebunden

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum