Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520234/2/Sch/Si/Pe

Linz, 02.04.2003

 

 

 

VwSen-520234/2/Sch/Si/Pe Linz, am 2. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. HH in Vöcklabruck vom 7.3.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.2.2003, VerkR21-560-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 und 67a AVG i.V.m. §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z 4, 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs.3 und 29 Abs. 3 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 26 Abs. 3 i.V.m. 7 Abs. 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung entzogen. Überdies wurde angeordnet, dass der Bw den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim GP Attnang-Puchheim abzuliefern habe (§ 29 Abs. 3 FSG).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Der Bw wendet unrichtige rechtliche Beurteilung wegen unterlassener Ermittlungstätigkeit ein. Er beantragt den Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde "die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Beachtung einschlägiger Vorschriften" aufzutragen. Das Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. sei nicht mit rechtkräftigem Schuldspruch abgeschlossen und der Bescheid daher zu beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und Folgendes erwogen:

 

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. vom 22.1.2003, 30406/369-27706-2002, für schuldig befunden, er habe am 14.7.2002, um 11.18 Uhr einen nach dem Kennzeichen benannten PKW in Pfarrwerfen, auf der A 10 auf der Höhe des Strkm 46,9 in Fahrtrichtung Süden gelenkt, wobei er die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz ist bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Bw wurde wegen der Übertretung des § 52 lit. a Z. 10 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Lasermessung festgestellt; die gemessene Geschwindigkeit betrug 143 km/h.  

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis Z 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Erteilungsvoraussetzungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z.4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 26 Abs. 7 leg. cit. darf eine Entziehung gemäß Abs. 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Das zitierte Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Entgegen der Ansicht des Bw ist jedoch eine rechtskräftige Bestrafung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung; vielmehr genügt es, dass das Strafverfahren in erster Instanz mit Strafbescheid abgeschlossen ist. Dies ist der Fall. Die Voraussetzung des § 26 Abs. 7 FSG ist damit erfüllt.
 

Der Bw hat am 14.7.2002 auf der A 10 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät) festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vorliegt. Die Behörde geht mangels eines konkreten Berufungsvorbringens vom Ausmaß der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung aus und hat auch keine Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit. Gemäß § 26 Abs. 3 erster Fall FSG beträgt die Entziehungsdauer zwei Wochen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Schön

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