Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520236/2/Kei/Si/An

Linz, 04.04.2003

 

 

 VwSen-520236/2/Kei/Si/An Linz, am 4. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. F F in A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Mag. G S, vom 24.2.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.2.2003, VerkR-0301-33.097, wegen der Aufforderung ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Der angeführte § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG hat jedoch zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG; §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) aufgefordert innerhalb von zwei Monaten zwecks Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 Z. 2 FSG ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Bw macht Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Aufhebung des Bescheides. Im Wesentlichen führt er aus, dass keine genügend begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung vorliegen. Durch den ihm unterstellten Sachverhalt können begründete Bedenken nicht aufgezeigt werden. In der Anzeige werde ihm weder ein Verstoß gegen die StVO vorgeworfen, noch dass sein körperlicher Zustand in irgendeiner Weise seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Die materielle Wahrheit sei nicht erforscht worden, weder die Gendarmeriebeamten, noch er sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Der Bescheid beruhe auf Rechtsgrundlagen, vor der 5. FSG-Novelle, die aufgrund der ersatzlosen Behebung oder Abänderung nicht mehr anzuwenden seien.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

Die 5. FSG-Novelle hat für den vorliegenden Fall im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung ergeben, allenfalls Änderungen in den Fundstellen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG zum "Ablauf der Entziehungsdauer" gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, sie hat für den Fall auch keine Bedeutung. Der dem Bescheid angefügte "Hinweis" ist inhaltlich richtig, wenn auch nicht mehr die Bestimmung des § 26 Abs. 5 FSG, sondern die des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG als Säumnisfolge zum Tragen kommt.

Auf die Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid zum Sachverhalt, der das Verfahren ausgelöst hat, wird verwiesen.

Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass Verfahrensmängel vorliegen. In der Berufung hatte der Berufungswerber die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Er hat dies auch zu der von den Gendarmeriebeamten berichteten Fahrweise getan. Nicht geäußert hat er sich jedoch zu seiner im Bericht wiedergegebenen Äußerung, dass er an "P" leide und starke Medikamente nehmen müsse. Es ist nicht erkennbar, dass der Bericht zum Vorfall vom 14.1.2003 jeder Grundlage entbehre. Für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens ist es nicht erforderlich, dass ein auffälliges Fahrverhalten auch ein strafbares sein muss.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Bestehen - gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG - Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs. 4 dritter Satz FSG).

 

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) enthält die Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und das ärztliche Gutachten und darüber, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der in § 3 Abs. 1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darzulegen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG besondere Befunde erforderlich, so hat gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG die Partei zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens die erforderlichen besonderen Befunde zu erbringen.

Die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides liegen vor. Im Verfahren geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Eignung geschlossen werden kann.

Der im Bericht des GPK A vom 29.1.2003 geschilderte Vorfall vom 14. 1.2003 und die dabei vom Bw gemachte Äußerung, dass er an P leide und starke Medikamente nehme, sind ein ausreichender Grund am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen Bedenken zu haben. Sowohl die Erkrankung als auch die Medikamente sind geeignet die Fahreignung zu beeinträchtigen.

Ob diese Zweifel letztlich zu Recht bestehen und bejahendenfalls dieser Umstand für das Lenken von Kraftfahrzeugen von Bedeutung ist, wird durch den Amtsarzt bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, durch eine amtsärztliche Untersuchung zu prüfen sein.

Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachten ist der Weg zur Erforschung der materiellen Wahrheit. § 24 Abs. 4 FSG bietet der Behörde eine Handhabe, den Besitzer einer Lenkberechtigung in einem eingeleiteten Verfahren zu der erforderlichen Mitwirkung am Ermittlungsverfahren bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu veranlassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat bereits darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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