Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520241/11/Ki/Ka

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-520241/11/Ki/Ka Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des ZS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. PL, vom 17.3.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.2003, VerkR21-158-2003/LL, wegen Aberkennung des Rechtes vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.2003 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG, 30 Abs.2 FSG, 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 3.3.2003, VerkR21-158-2003/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber (Bw) für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab 3.3.2003 (FS-Abnahme) das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und überdies ausgesprochen, dass Herrn SZ für diesen Zeitraum das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten wird. Weiters wurde ausgesprochen, dass der ausländische Führerschein, ausgestellt am 10.1.2000 unter Zahl A1 800672161 von der Stadt Heidelberg für die Klassen B, C1, EzB, EzC1, M und L eingezogen und der Wohnsitzbehörde übermittelt wird. Darüber hinaus wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17.3.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.2003. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Gendarmeriebeamte, BI. MS, als Zeuge einvernommen und es wurde überdies ein Videoband betreffend den anlassbezogenen Fall vorgeführt. Sowohl die belangte Behörde als auch der Bw und sein Rechtsvertreteter haben sich entschuldigt. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde auch die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.2003, VerkR96-6913-2002, behandelt und es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung (VwSen-108917) verwiesen.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Bw am 3.3.2003 den PKW, Kennzeichen, auf der A1, Richtungsfahrbahn Wien lenkte, wobei er

um 11.43 Uhr im Bereich des Abkm.171,500, Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö., auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 88 km/h auf den PKW, VW Vento, rot lackiert, Kz.:, einen Sicherheitsabstand von maximal 6 m Länge (0,25 Sek.) und weiters

um 11.44 Uhr im Bereich des Abkm.170,000, Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö., auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 119 km/h auf den Kombi, VW Passat, weiß lackiert, Kz.:, einen Sicherheitsabstand von maximal 12 m (0,36 Sek.) einhielt.

 

In der Berufung bemängelt der Rechtsmittelwerber, in Bezug auf die vom § 7 Abs.1 FSG geforderte bestimmte Tatsache stütze sich die belangte Behörde offensichtlich auf § 7 Abs.3 Z3 FSG, wonach als bestimmte Tatsache zu gelten habe, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe; als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, würden insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen gelten. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, den von ihr festgestellten Sachverhalt unter § 7 Abs.3 FSG zu subsumieren. Vielmehr habe die belangte Behörde im Bescheid lediglich pauschal festgestellt, dass das Verhalten eine Tatsache darstelle, wonach die Verkehrszuverlässigkeit als nicht gegeben zu beurteilen sei. Er habe keines der im § 7 Abs.3 Z3 FSG aufgezählten Delikte begangen und es sei ein solches auch nicht vorgeworfen worden. Er habe auch durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften kein Verhalten gesetzt, dass an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen, dies sei von der belangten Behörde auch im Bescheid nicht ausgeführt.

 

Weiters wird bemängelt, dass im angefochtenen Bescheid eine Wertung überhaupt nicht vorgenommen worden wäre. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass aufgrund des Sachverhaltes und dessen Wertung die Behörde zur Auffassung gelange, dass der Bw nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Dies könne nicht als Wertung im Sinne des Gesetzes ausgelegt werden. Auch wäre in eine derartige Wertung und auch in die Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen gewesen, dass der Bw bislang vollkommen unbescholten sei und ihm bislang keine einschlägigen Verwaltungsdelikte zur Last gelegt wurden. Auch die Gefährlichkeitsprognose in Bezug auf eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn des vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Was den richtigen Abstand anbelangt, so ist dieser nicht gesetzlich festgelegt, faktisch richtet sich dieser vor allem nach der Geschwindigkeit, Fahrbahnbeschaffenheit, Bremsenqualität, Ladung, Sichtverhältnisse, Reifenzustand udgl. Er muss jedenfalls der Länge des Reaktionsweges entsprechen. Für diesen Reaktionswert gilt in der Regel ein Richtwert von etwa 0,8 bis 1,2 Sek., bei längeren monoten Fahrten bis zu 2,5 Sek. Von den Gerichten werden in den Fällen, in denen vom Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, aber auch niedrigere Werte bis zu 0,6 Sek. angenommen.

 

Im vorliegenden Falle wurde seitens der Meldungsleger schlüssig ein Abstandswert von 0,25 Sek. (Faktum 1) bzw 0,36 Sek. (Faktum 3) festgestellt, schlüssig deshalb, als zur Feststellung des Sicherheitsabstandes die fixe Länge einer Leitlinie bzw der fixe Abstand zwischen zwei Leitlinien herangezogen wurden. Dies wurde vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten, es wird lediglich argumentiert, die belangte Behörde habe es unterlassen, auszuführen, worin konkret die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützer gelegen haben soll. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Aussage des Gendarmeriebeamten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bzw das Abspielen des Videobandes bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat ergeben, dass der Bw tatsächlich in den festgestellten zu geringen Sicherheitsabständen hinter vor ihm fahrenden PKW´s gefahren ist. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO liegt daher jedenfalls vor.

 

Wie bereits ausgeführt wurde, gilt für die Reaktionszeit in der Regel ein Richtwert von 0,8 bis 1,2 Sek., allenfalls könnte in Fällen einer erhöhten Aufmerksamkeit ein Wert bis zu 0,6 Sek. angenommen werden. Die im vorliegenden Falle angenommenen Werte von 0,25 Sek. bzw 0,36 Sek. unterschreiten diese Richtwerte bei weitem und es ist davon auszugehen, dass selbst bei optimalem Reaktionsverhalten es dem Bw nicht mehr gelungen wäre, sein Fahrzeug so rechtzeitig anzuhalten, dass im Falle eines plötzlichen Abbremsen des vorderen Fahrzeuges ein Auffahrunfall mit zu erwartenden gravierenden Folgen vermieden hätte werde können. Alleine diese Tatsache hat zur Folge, dass sowohl besonders gefährliche Verhältnisse als auch besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern (§ 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) festgestellt werden müssen.

 

5.2. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person ua als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Wenn auch das Nichteinhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes in § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht ausdrücklich angeführt ist, es handelt sich dort um eine bloß demonstrative Aufzählung von Verhalten, so ist doch, wie bereits dargelegt wurde, im konkreten Falle davon auszugehen, dass der Bw durch sein Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat bzw dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Es ist daher von einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Das in der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilende Verhalten des Bw muss als in hohem Maße verwerflich angesehen werden, dies umsomehr, als es sich letztlich nicht um einen einzigen Vorfall sondern um zwei Vorfälle handelt. Das Verhalten des Bw zeigt eine Sinnesart, die die Verkehrszuverlässigkeit, jedenfalls temporär, unzweifelhaft in Frage stellt.

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt wurde, wäre es dem Bw bei den festgestellten so geringen Sicherheitsabständen selbst bei optimalen Reaktionsbedingungen unter keinen Umständen mehr möglich gewesen, auf irgendwelche Fahrmanöver der voranfahrenden Fahrzeuge dahingehend zu reagieren, dass ein Auffahrunfall mit möglicherweise gravierenden Folgen vermieden hätte werden können. Dieser Umstand ist jedenfalls zu berücksichtigen.

Ein sonstiges bisheriges negatives Verhalten im Straßenverkehr durch den Bw ist nicht bekannt geworden und es wurde dieser Umstand im Rahmen der Wertung insoferne berücksichtigt, als das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen bzw das Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen lediglich im Ausmaß der Mindestentzugsdauer von drei Monaten festgelegt wurde.

5.3. Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, betrifft, dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftsstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung aufgrund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.

Entsprechend dieser Bestimmung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Führerschein des Bw eingezogen und an die zuständige Wohnsitzbehörde übermittelt.

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 ua). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zu Recht erfolgt.

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

7. Sonstiger Hinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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