Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520244/14/Kei/An

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-520244/14/Kei/An Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M K, Fweg, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2003, Zl. VerkR21-101-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 24 Monaten auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Die Zitierung des Führerscheingesetzes hat jeweils wie folgt zu erfolgen:

"Führerscheingesetz BGBl. I 1997/120 idgf" und die Wendung, "welche sich auf eine" wird gestrichen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Frau K M wird die von der BH Linz-Land am 17.07.2002 unter Zahl VerkR20-1642-2002/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF.

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Frau K M die Lenkberechtigung für den Zeitraum von - 24 Monaten - gerechnet ab 29.01.2003 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Frau K M wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (bis einschließlich 29.01.2005) gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist der 13.03.2003 verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 FSG

 

4. Frau K M hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung, welche sich auf eine zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

5. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte - auf den durch den Oö. Verwaltungssenat erfolgten Mangelbehebungsauftrag (s. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG) hin - in der Berufung vor:

"Am 29.1.2003 war sehr starker Schneefall. Da ich mich nicht wohl fühlte und die Sicht sehr schlecht war, bin ich an den rechten Straßenrand gefahren und habe die Warnblinkanlage eingeschaltet.

Da ich seit längerer Zeit an Schlafstörungen leide, hat mir mein Arzt Tabletten (ZOLDEM) verschrieben.

Bedauerlicher Weise habe ich vor Antritt der Fahrt eine halbe Tablette zu mir genommen. Am nächsten Abend habe ich eine ganze Tablette zum einschlafen genommen, und ich wurde unmittelbar danach ohnmächtig. Ich habe nicht gewußt, welche Nebenwirkungen diese Tabletten bewirkten. Ich habe meinen Arzt davon informiert und die Tabletten entsorgt.

Daß ich den Alkoholtest verweigert habe, war ein großer Fehler. Ich hatte einfach Panik bekommen, da ich ja den Führerschein auf Probe hatte und es mir ja auch nicht gut ging. Ich brauche meinen Führerschein sehr dringend für meine beiden Töchter 6 Jahre und 7 Jahre.

Ich bitte nochmals um Nachsicht dieser Strafe."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2003, Zl. VerkR21-101-2003/LL/Fa, Einsicht genommen und am 13. Juni 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw lenkte am 29. Jänner 2003 um ca. 23.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L in T auf der Hstraße. Im Bereich der Kreuzung der Hstraße mit der B - die Bw wollte nach links einbiegen und auf der B Richtung W weiterfahren - kam das Fahrzeug zum Stehen. Zu dieser Zeit kamen mit dem Dienstfahrzeug die beiden Gendarmeriebediensteten BI F L und RI C E zum o.a. Fahrzeug. Die Bw wurde durch die beiden Gendarmeriebediensteten mehrmals zu einem Alkotest aufgefordert. Die Bw verweigerte jeweils die Durchführung eines solchen. Für die beiden Gendarmeriebediensteten war der Verdacht, dass die Bw das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, vorgelegen.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat getätigten Aussagen der einvernommenen Personen. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes wurde durch die Bw nicht bestritten.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert und das gegenständliche Verhalten der Bw ist verwerflich. Der Bw war die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach von 30. April 1998, Zl. VerkR-0301/5843/1976 Do, für die Dauer von 12 Monaten entzogen gewesen (wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand).

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 18 Monaten ist insgesamt angemessen und erforderlich.

 

Zum Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf die familiären Verhältnisse:

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. Grundtner, KFG, 5. Auflage, E14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142 = ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur uva.).

 

Zum Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf eine "Strafe":

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern (s. VwGH vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107 = ZfVB 1999/6/2147; VfGH vom 26. Februar 1999, Zl. B 544/97-Pkt. II/2.5 jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen; VwGH vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0341 mit Vorjudikatur, VwGH vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084 mit Vorjudikatur uva. Erkenntnisse).

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger
 
 

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