Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520251/5/Fra/Si/Ka

Linz, 02.05.2003

 

 

 

VwSen-520251/5/Fra/Si/Ka Linz, am 2. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.3.2003, F-765/2003, wegen der Einschränkungen der Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das Fahrverbot bei Dunkelheit behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 3 FSG, § 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oa Bescheid gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 5 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

"Befristung bis 18.3.2008.

Auflagen:

 

2. Der Berufungswerber (Bw) wendet sich in der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das "in der Lenkberechtigung eingetragene Nachtfahrverbot". Der eine Facharzt habe das Nachtfahrverbot "eventuell" vorgeschlagen. Auf Grund des neuen Befundes bestehe aber kein Grund für das Nachtfahrverbot.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  1. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Im vorliegenden Fall geht es um die gesundheitliche Eignung. Diese muss nicht nur beim "Bewerber um eine Lenkberechtigung", sondern auch beim Besitzer einer Lenkberechtigung gegeben sein. Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG-GV müssen alle Bewerber um eine Lenkberechtigung sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten. Wird eine fortschreitende Augenerkrankung festgestellt oder angegeben, so kann eine der Gruppe 1 Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden (§ 8 Abs. 2 FSG-GV).

Im Berufungsverfahren wurde das Ermittlungsverfahren durch die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens ergänzt.

Über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers liegt ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H gemäß § 8 FSG vor. Der Bw hat aktuell einen weiteren augenfachärztlichen Befund des Dr. HW vom 27.3.2003 vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass das Dämmerungssehen zu 100 Prozent gegeben ist. Der Facharzt Dr. HW hat, wie auch zuvor der Facharzt Dr. TE in der augenfachärztlichen Stellungnahme vom 31.3.1998, ein unauffälliges, befundloses Dämmerungssehen festgestellt. Aus der augenfachärztlichen Stellungnahme von Dr. HW ergibt sich, dass die Auflage des Nachtfahrverbotes nicht notwendig ist.

Der Bw ist unter den Auflagen einer zeitlichen Befristung auf 5 Jahre und das Tragen einer entsprechenden Brille zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Berufung wird daher Folge gegeben und das Fahrverbot bei Nacht behoben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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