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VwSen-107362/2/SR/Ri

Linz, 13.12.2000

VwSen-107362/2/SR/Ri Linz, am 13. Dezember 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H K, Astraße , N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von G vom 5. Juli 2000, VerkR96-2198-2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, folgenden Beschluss gefasst:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerber (Bw) wie folgt abgewiesen:

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 28.12.1999, GZ. VerkR96-14350-1999, verhängten Strafe wird abgewiesen."

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm. § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG).

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,00 Schilling (entspricht 18,17 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2750,00 Schilling (entspricht 199,85 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht.

3. Aus dem Vorlageakt ist ersichtlich:

3.1. Dem Bw wurde am 10. Februar 2000 die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von L-L vom 28. Dezember 1999, VerkR96-14350-1999 (Vorwurf - Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) zu eigenen Handen zugestellt.

3.2. Innerhalb offener Frist hat der ausgewiesene Vertreter des Bw am 16. Februar 2000 "Einspruch" erhoben und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt. Am 9. März 2000 wurde gemäß § 29a VStG das Verfahren an den Bezirkshauptmann von G übertragen und der Bw von diesem zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Der Bw ist der Auskunft nachgekommen, hat sich als Lenker bezeichnet und wurde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2000 teilte der Bw der Behörde erster Instanz mit, dass er sich bezüglich der angelasteten Verwaltungsübertretung inhaltlich schuldig bekenne, jedoch die verhängte Geldstrafe für überhöht erachte.

3.3. Auf Grund dieser Stellungnahme hat die Behörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid erlassen und den "Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 28.12.1999, GZ VerkR96-14350-1999, verhängten Strafe" abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs. 2 iVm § 19 VStG zitiert.

3.4. In der Berufung wird unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und ausführlich auf allfällige Milderungsgründe hingewiesen.

3.5. Gemäß § 51e Abs.2 VStG hatte die mündliche Verhandlung zu entfallen, da der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 49 Abs.1 VStG:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 49 Abs.2 VStG:

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

4.2. Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches ist die angeführte Strafverfügung ex lege weggefallen. Ausschließlich dann, wenn sich der Einspruch "ausdrücklich" nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung der Kosten richtet, hat die Behörde erster Instanz über den "Einspruch" zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches außer Kraft. Der Bw hat den Einspruch ohne Einschränkung rechtzeitig eingebracht. Damit wurde die Strafverfügung beseitigt und für die Behörde ergab sich die Verpflichtung, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Abschluss dieses Verfahren ist entweder mit Einstellung oder mit der Erlassung eines Straferkenntnisses vorzunehmen. Die Behörde erster Instanz ist jedoch nicht berechtigt, durch das Geständnis in der Stellungnahme und den darin erfolgten Angaben, die auf eine Strafmilderung hinzielen, nunmehr von einem Einspruch auszugehen, der sich "ausdrücklich gegen das Ausmaß der Strafe" gerichtet hat.

Dadurch, dass die Behörde erster Instanz über einen Einspruch abgesprochen hat, der ex lege nicht mehr existent war, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und dieser war aufzuheben. Die Behörde erster Instanz ist nunmehr gehalten, im Anschluss an das zu führende Verwaltungsstrafverfahren, neuerlich eine Entscheidung zu fällen. Sollte sie zum Ergebnis kommen, dass ein Straferkenntnis zu erlassen ist, dann wäre über Schuld und Strafe abzusprechen.

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Einspruch, Wegfall der Strafverfügung

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